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Klausuren März 2016
Berlinerin
Unregistered
 
#171
15.03.2016, 18:18
Verfahrensrechtlich hab ich in etwa genauso.

Materiell:

263a bezogen auf die beiden online Überweisung: (-)
Variante 3 fehlt es an unbefugt und bei Variante 4 ebenfalls, da keine Täuschungsäquivalent (laut Urteils Feststellungen keine weiteren Angaben außer der Kontonummern)

263 bezogen auf 2 mal Geld abheben bei Dt Bank am Schalter (-) schon keine Täuschung, war berechtigt

263 bei Schalter F Bank (-) weil kein Irrtum des Bankangestellten (macht sich keine Gedanken)


263a bei entweder F Bank: (-) da berechtigter
Oder
266b bei anderer Bank: (-) Garantiefunktion fraglich, aber egal weil im Zeitpunkt Guthaben auf dem Konto, also berechtigt, nur Verstoß gegen Vertragsbedingungen, aber strafrechtlich nicht erheblich



Das war meins.... Nur noch 2, Ende in Sicht
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Gast
Unregistered
 
#172
15.03.2016, 18:22
Habs auch wie Gast2ausberlin. mE unbefugt nach betrugsspezifischer Auslegung wg konkludenter Erklärung über spätere Deckung. Da aufgrund der AGB (Geld nicht zurücküberweisen = nicht zwei mal über Geld verfügen) dahingehendes sachgedankliches Mitbewusstsein.
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Gast
Unregistered
 
#173
15.03.2016, 18:30
(15.03.2016, 18:22)Gast schrieb:  Habs auch wie Gast2ausberlin. mE unbefugt nach betrugsspezifischer Auslegung wg konkludenter Erklärung über spätere Deckung. Da aufgrund der AGB (Geld nicht zurücküberweisen = nicht zwei mal über Geld verfügen) dahingehendes sachgedankliches Mitbewusstsein.

Bei uns stand zu den AGB nichts im Urteil (nur im Vermerk). Damit deckten die Feststellungen ein solches Mitbewusstsein nicht.
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Gast
Unregistered
 
#174
15.03.2016, 18:44
Ich habe mal eine Verständnisfrage zu der AGB:
Warum gibt es die denn überhaupt? Was würde denn für die Bank schlimmes passieren, wenn man das Geld von der Sofortüberweisung zurückbucht?
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Gast2aus Berlin
Unregistered
 
#175
15.03.2016, 18:50
Habe ich auch nicht verstanden.

Für die konkludente Täuschung brauchte man das mMn nicht, weil die AGB sich erstens nicht darauf bezogen (aber wie gesagt, ich checke sie auch nicht) und zweitens dem Mandanten auch so klar war, dass die Belastung des Kontos bei der DBank nicht wird erfolgen können. Insofern hat die FBank eine nicht werthaltige Forderung erlangt, weil er von Anfang an geplant hat, das Geld innerhalb der zwei Tage abzuheben.
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Berlinerin
Unregistered
 
#176
15.03.2016, 18:54
Haha, ich hatte die auch nicht verstanden! Die war völlig sinnfrei
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Gast
Unregistered
 
#177
15.03.2016, 19:07
nun, die AGB wurden nicht im Urteil erwähnt. damit kann man revisionsrechtlich mal gar nichts anfangen.
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FFM01
Unregistered
 
#178
15.03.2016, 19:13
Wenn Du das Geld wieder zurückbuchst hast Du plötzlich 10.000,- auf dem Konto. Das ist nicht gewollt, da Du ja nur ein mal über das Geld verfügen sollst.

Wenn die Überweisung normalerweise die konkludente Erklärung enthält, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu halten (AGB), dann stellt der innerliche Vorbehalt dagegen mE eine konkludente Täuschung dar.

Wenn das doppelte Abheben auch einen Verstoß ggn die AGB darstellt, dann ist mE auch der Vorbehalt diesbzgl konkludente Täuschung.

Nach meiner Lösung daher 263a StGB in zwei Fällen durch die Überweisungen. Schaden iSd schadensgleichen Vermögensgefährdung. Später durch Anhebungen tatsächlicher Schaden.

266b durch Abheben am Fremdautomat mE (-), da Guthaben zu diesem Zeitpunkt ja im Plus.
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Gast
Unregistered
 
#179
15.03.2016, 19:14
(15.03.2016, 19:07)Gast schrieb:  nun, die AGB wurden nicht im Urteil erwähnt. damit kann man revisionsrechtlich mal gar nichts anfangen.

In Frankfurt schon
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gast2ausBerlin
Unregistered
 
#180
15.03.2016, 19:33
@ FFM01

Ich hatte ein Problem damit, wie sich die schadensgleiche Vermögensgefährdung zum tatsächlichen Schaden verhält. In der Hektik dann einen Schaden durch das Abheben am Schalter zNd FBank verneint, weil ja schon schadengleiche Gefährdung vorher.....
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