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Arbeitslos
GastHE
Unregistered
 
#1
08.06.2020, 08:29
Hallo, kann mir jemand sagen, wann ich mich arbeitslos melden muss?
Ich habe im Mai Examen geschrieben. Muss ich mich jetzt schon melden oder erst wenn ich die Ladung zur Mündlichen bekommen habe und dementsprechend weiß, dass ich nicht nochmal schreiben muss/will? Kann mir das vielleicht jemand kurz erklären? Besten Dank :)
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Gastt
Unregistered
 
#2
08.06.2020, 08:41
Du musst dich 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden. Den konkreten Tag kann man dann nachreichen. Du rätst online einfach erst einmal die grobe Richtung.
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Gast
Unregistered
 
#3
08.06.2020, 09:05
Ich habe mich arbeitslos gemeldet, sobald ich vom Bestehen der Schriftlichen erfahren habe, das hat ausgereicht. Am Tag nach der mündlichen Prüfung musst du dann dort persönlich vorsprechen.
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Gast
Unregistered
 
#4
08.06.2020, 09:07
Ich habe mich damals an dem Tag gemeldet, an dem ich den Termin für die Mündliche hatte, also am Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse. 

Das war weniger als drei Monate vorher, aber eben innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis vom Termin. Wurde so akzeptiert.
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Gast
Unregistered
 
#5
08.06.2020, 09:33
Man sollte sich auch arbeitslos melden, wenn man für den Folgemonat bereits einen unterschriebenen AV hat. Auch wenn zwischen Mündlicher und dem neuen Monat nur ein Tag liegt. Das Land (zumindest in NRW) meldet einen mit dem Tag der Mündlichen sofort ab. Spart Stress mit der KV.
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Gast AA
Unregistered
 
#6
08.06.2020, 10:12
Es wundert mich immer wieder was für merkwürdige Informationen zu diesem Thema kursieren.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung vollständig absolviert wurde, nicht bereits schon mit der schriftlichen. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die mündliche vorbei ist bleibt man im Dienste des jeweiligen Bundeslandes. Arbeitssuchend melden muss man sich daher SPÄTESTENS drei Tage nach Absolvierung der mündlichen Prüfung (sofern man dann auch bestanden hat). Viele melden sich freilich schon Monate vorher, wenn es absehbar ist. Dann muss man aber auch akzeptieren, dass die Agentur einem schon Angebote schickt und meint man müsse sich hier und da bewerben (z.B. auf Stellen, bei denen es schon reicht die schriftlichen Noten vorzulegen), kann sich aber umgekehrt schon zusätzlich arbeitslos melden und entsprechende Nachweise vorlegen, damit dann ab dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit auch wirklich ALG I bezogen werden kann.


Hierzu: https://www.lto.de/recht/studium-referen...atsexamen/

Bei uns im Ref gab es zudem ein Formular am Anfang des Refs, das genau auf diese Situation zusammengefasst hat. Trotzdem bestand dann bei den meisten große Unsicherheit, wann genau nun der Zeitpunkt ist.

Sich arbeitssuchen und arbeitslos zu melden sind übrigens auch zwei Paar Schuhe..
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Gast Gast
Unregistered
 
#7
08.06.2020, 10:21
Ich habe mich damals (NRW) auch am Tag nach meiner mündlichen Prüfung arbeitslos gemeldet, war also beim Jobcenter vorstellig. Davor hatte ich keinen Kontakt mit denen. Das war gar kein Problem. 

Theoretisch ist es ja möglich, dass man durch die mündliche Prüfung fällt und damit weiter beim Land beschäftigt bleibt. Die Ladung zur mündlichen Prüfung ist kein Kündigungsschreiben.
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Gast
Unregistered
 
#8
08.06.2020, 10:25
@Gast Gast: Bei einem Freund von mir hat man die Möglichkeit des Durchfallens nicht als Grund zählen lassen, sich nicht früher zu melden. Lässt sich vielleicht hören, wenn man mit weniger als 4 Punkten zur Mündlichen geladen wird. Sonst ist es ja auch mehr oder weniger vorgeschoben.
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Gast AA
Unregistered
 
#9
08.06.2020, 10:30
Es geht doch auch nicht um die Möglichkeit des Durchfallens weil man nicht genügend Punkte bekommt, sondern auch einfach um die Wahrnehmung der Prüfung als solche, die ja über die Jahrzehnte hinweg in den verschiedensten Fällen (Krankheit, Autounfall auf dem Weg, Zuspätkommen wegen Mittagspause) schon problematisch gewesen ist.
Bitte einfach mal in den §38 Abs. I S. 1, 2 SGB 3 schauen! Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzgl. der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Moment, in dem die mündliche Prüfung absolviert wurde und dann muss man sich innerhalb von drei Tagen ab diesem Zeitpunkt melden..
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Gast Gast
Unregistered
 
#10
08.06.2020, 10:38
(08.06.2020, 10:25)Gast schrieb:  @Gast Gast: Bei einem Freund von mir hat man die Möglichkeit des Durchfallens nicht als Grund zählen lassen, sich nicht früher zu melden. Lässt sich vielleicht hören, wenn man mit weniger als 4 Punkten zur Mündlichen geladen wird. Sonst ist es ja auch mehr oder weniger vorgeschoben.


Ich hatte damals auch kein Risiko noch durchzufallen, war trotzdem kein Problem. Es ist natürlich möglich, dass irgendein Mitarbeiter dort rummotzt aber ob er das darf? 

In § 141 SGB III steht jedenfalls nur:

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

Ich lese daraus, dass ich mich im Voraus arbeitslos melden KANN, aber nicht MUSS. Also bin ich am ersten Tag meiner Beschäftigungslosigkeit bei der Agentur erschienen, war freundlich, und alles war kein Problem.
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