04.06.2020, 14:56
(04.06.2020, 14:53)GastBaWu schrieb:Erst Zulässigkeitsrügen und dann die materiellen Erfolgsaussichten. War ja ne Beklagtenklausur. Ist aber auch wumpe, inhaltlich bin ich bei dir.(04.06.2020, 14:49)GastBW schrieb: An die, die in BW und HH geschrieben haben: Wie habt ihr denn das Gutachten aufgebaut bei "Wie ist die Rechtslage"?
Habt ihr die Materiellen Ansprüche geprüfte (denn diese spiegeln ja letztlich die Rechtslage wider) oder die zulässigkeit und Begründheit der Klage (wobei die Klage ja mit der Rechtslage eigentlich nichts zu tun hat)
wie immer bei Anwaltsklausuren: I. Mandantenbegehren II. Materiell-rechtliches Gutachten III. Prozessuales Gutachten und IV. Zweckmäßigkeit
Für mich war der Abdruck des Testaments komplett unnötig, das hat mich verunsichert. Geerbt hat sie bei mir eh nur den Besitz, Eigentum blieb zum Zeitpunkt des Erbes ja noch beim Kläger und wurde erst später auf den Beklagten zu 1.) durch die Ehefrau übertragen...
04.06.2020, 14:56
Leude, macht euch keinen Kopf wg. Erbrecht. Das war doch nur eine Nebelkerze, dass die Mdt Erbin war. Die Klausur war im Schwerpunkt "ganz normal" SachenR!
04.06.2020, 14:57
(04.06.2020, 14:56)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 14:55)Gast schrieb:(04.06.2020, 14:53)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 14:49)GastBW schrieb: An die, die in BW und HH geschrieben haben: Wie habt ihr denn das Gutachten aufgebaut bei "Wie ist die Rechtslage"?
Habt ihr die Materiellen Ansprüche geprüfte (denn diese spiegeln ja letztlich die Rechtslage wider) oder die zulässigkeit und Begründheit der Klage (wobei die Klage ja mit der Rechtslage eigentlich nichts zu tun hat)
wie immer bei Anwaltsklausuren: I. Mandantenbegehren II. Materiell-rechtliches Gutachten III. Prozessuales Gutachten und IV. Zweckmäßigkeit
Für mich war der Abdruck des Testaments komplett unnötig, das hat mich verunsichert. Geerbt hat sie bei mir eh nur den Besitz, Eigentum blieb zum Zeitpunkt des Erbes ja noch beim Kläger und wurde erst später auf den Beklagten zu 1.) durch die Ehefrau übertragen...
Den Abdruck hast du gebraucht, um Auszulegen, ob die M überhaupt Vorerbin oder nicht sogar Vollerbin geworden ist
Aber wo hat das eine Rolle gespielt? Man kann doch nur Sachen erben, die im Eigentum des Erblassers standen.... oder irre ich mich?
Völlig richtig, aber man soll ja alles prüfen...
04.06.2020, 15:06
Bei mir Klage:
Unzulässig wegen fehlender sachl. zustkt.
985(-) weil Hr. Ball gutgläubig erwerben konnte.
1007I (-) weil Bösgläubigkeit nach hM nicht dem Erben zugerechnet wird.
1007 II (-)kein Abhandenkommen.
861 (-)keine Verbotene Eigenmacht die zugerechnet werden konnte.
Dann 264 Nr.3 ZPO analog („Kenntnis nach Revhtshängigkeit gleichgestellt“) kurz erwähnen, dass es möglich wäre, dass er auf Zahlung umstellen könnte.
989,990 (-) weil keine Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb s.o.
812,823 (-) wegen Sperrwirkung 993 IBGB,
816 I 1 geht durch, habe aber dann irgendwie gesagt, dass Entreicherung iH des Betrags der Minderung vorliegt: daher nur auf 2.400 Euro.
Von Ball hätte sie aus 441 I, IV, 437, 346 I BGB 9.600€ bekommen.
Prozessual kam bei mir nur Murks. Kaum Zeit.
Unzulässig wegen fehlender sachl. zustkt.
985(-) weil Hr. Ball gutgläubig erwerben konnte.
1007I (-) weil Bösgläubigkeit nach hM nicht dem Erben zugerechnet wird.
1007 II (-)kein Abhandenkommen.
861 (-)keine Verbotene Eigenmacht die zugerechnet werden konnte.
Dann 264 Nr.3 ZPO analog („Kenntnis nach Revhtshängigkeit gleichgestellt“) kurz erwähnen, dass es möglich wäre, dass er auf Zahlung umstellen könnte.
989,990 (-) weil keine Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb s.o.
812,823 (-) wegen Sperrwirkung 993 IBGB,
816 I 1 geht durch, habe aber dann irgendwie gesagt, dass Entreicherung iH des Betrags der Minderung vorliegt: daher nur auf 2.400 Euro.
Von Ball hätte sie aus 441 I, IV, 437, 346 I BGB 9.600€ bekommen.
Prozessual kam bei mir nur Murks. Kaum Zeit.
04.06.2020, 15:11
(04.06.2020, 15:06)Gast schrieb: Bei mir Klage:
Unzulässig wegen fehlender sachl. zustkt.
985(-) weil Hr. Ball gutgläubig erwerben konnte.
1007I (-) weil Bösgläubigkeit nach hM nicht dem Erben zugerechnet wird.
1007 II (-)kein Abhandenkommen.
861 (-)keine Verbotene Eigenmacht die zugerechnet werden konnte.
Dann 264 Nr.3 ZPO analog („Kenntnis nach Revhtshängigkeit gleichgestellt“) kurz erwähnen, dass es möglich wäre, dass er auf Zahlung umstellen könnte.
989,990 (-) weil keine Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb s.o.
812,823 (-) wegen Sperrwirkung 993 IBGB,
816 I 1 geht durch, habe aber dann irgendwie gesagt, dass Entreicherung iH des Betrags der Minderung vorliegt: daher nur auf 2.400 Euro.
Von Ball hätte sie aus 441 I, IV, 437, 346 I BGB 9.600€ bekommen.
Prozessual kam bei mir nur Murks. Kaum Zeit.
ich hab genau dieses Ergebnis, ich hab nur 1007 und 861 nicht geprüft...
04.06.2020, 15:15
Hat eiglt. jemand hier auch 265 zpo angesprochen bei 1007, 861, da die M ja nicht mehr Besitzerin?
04.06.2020, 15:16
04.06.2020, 15:17
(04.06.2020, 15:11)GastBaWu schrieb:(04.06.2020, 15:06)Gast schrieb: Bei mir Klage:
Unzulässig wegen fehlender sachl. zustkt.
985(-) weil Hr. Ball gutgläubig erwerben konnte.
1007I (-) weil Bösgläubigkeit nach hM nicht dem Erben zugerechnet wird.
1007 II (-)kein Abhandenkommen.
861 (-)keine Verbotene Eigenmacht die zugerechnet werden konnte.
Dann 264 Nr.3 ZPO analog („Kenntnis nach Revhtshängigkeit gleichgestellt“) kurz erwähnen, dass es möglich wäre, dass er auf Zahlung umstellen könnte.
989,990 (-) weil keine Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb s.o.
812,823 (-) wegen Sperrwirkung 993 IBGB,
816 I 1 geht durch, habe aber dann irgendwie gesagt, dass Entreicherung iH des Betrags der Minderung vorliegt: daher nur auf 2.400 Euro.
Von Ball hätte sie aus 441 I, IV, 437, 346 I BGB 9.600€ bekommen.
Prozessual kam bei mir nur Murks. Kaum Zeit.
ich hab genau dieses Ergebnis, ich hab nur 1007 und 861 nicht geprüft...
Kurzer Nachtrag: ich meinte bei 989,990 nicht „bei Besitzerwerb“ sondern „zum Zeitpunkt des Verkaufs“.
04.06.2020, 15:23
04.06.2020, 15:34