03.06.2020, 10:32
(03.06.2020, 10:02)T. Kaiser schrieb:Hi Torsten,(03.06.2020, 09:57)Gast schrieb: T. Kaiser
(03.06.2020, 08:39)Gast1 schrieb:Gern. Der Klausur außerhalb von BW und Sachsen und Thüringen (die haben was anderes serviert bekommen) liegt OLG Hamm (24. Zivilsenat), Beschluss vom 01.03.2018 - 24 U 143/17 zugrunde.(02.06.2020, 20:17)T. Kaiser schrieb: Das ist ein OLG Hamm Urteil, Freunde.
Kannst Du uns bitte das Az nennen. Danke!
Der Inhalt des Beschlusses war in NRW aber nur Randthema. Es ging vielmehr um die Problematik, dass die Beklagte nicht wusste, welchen Schlüssel sie da in ihrer Hosentasche hat und wie groß dementsprechend ihr Verschulden (innerbetrieblicher Schadensausgleich analog) oder das Mitverschulden der Klägerin mangels Aufklärung ihrerseits war, denke ich.
Denn die Schlösser wurden ja ausgetauscht und die Arbeiten in Rechnung gestellt.
Das war dennoch die Vorlage. Oft wird der Grundfall ja noch a bisserl abgewandelt und angereichert. Ausgetauscht wurde das Schloss übrigens nur in NRW, woanders nicht.
Würdest du unter Berücksichtigung des Urteils dann davon ausgehen, dass in der Klausur in HH bei teilweiser Stattgabe eine (teilweise) Freistellung als Minus zum Zahlungsantrag gewünscht war? Ist es mit guter Begründung -trotz des Urteils - vertretbar, den Schlüsselverlust wie einen Substanzschaden zu behandeln und dann fiktiv abzurechnen?
03.06.2020, 10:39
Jedenfalls in Berlin war die Schließanlage zwar noch nicht ausgetauscht worden, der Vertrag bzgl. des Austauschs aber unmittelbar im Anschluss an den Schlüsselverlust abgeschlossen und bezahlt worden.
03.06.2020, 10:39
(03.06.2020, 07:31)Gast schrieb: Meint ihr, es ist schlimm, wenn man einen Verweisungsbeschluss gemacht hat und bzgl der Höhe nur ein Hilfsgutachten?
mE ist es schlimm, wenn du an das ArbG verwiesen hast, weil das Fernlag. Die gute Laura hatte eine reine Mindestarbeitszeit, sonst rein nach Bedarf; sie stellte Rechnung; sie arbeitete für andere Firmen auf dem Festival und sie verdiente sich etwas zu ihrem Bafög hinzu, sodass ich auch eine persönliche Abhängigkeit nicht sah.
Wenn es allerdings eine Vorabentscheidung nach § 17a III GVG gemacht hast und das LG Mainz für zuständig erklärt hast, war das sachlich richtig. Wäre ich das Gericht gewesen, hätte ich so entschieden, schließlich hat der Beklagtenvertreter ausdrücklich den Rechtsweg gerügt.
Ich habe mich dadurch rausgerettet, dass ich darauf abgestellt habe, dass er diese Rüge nicht mehr aufrecht erhalten hat, weil er in der MV nurmehr die örtliche Zuständigkeit gerügt hat, weswegen er die Rügen nicht mehr gleichzeitig iSd § 282 III 1 ZPO geltend gemacht hat, sodass ich die RW-Zuständigkeit in den E-Gründen beschieden habe.
Ich habe bei der örtlichen Zuständigkeit auf § 29 ZPO abgestellt, was in RLP mE einfach ging, weil das (bei uns) Helene Beach Festival in Mainz war und die Auftragsbestätigung dasselbe als "Einsatzort" nannte.
Zur Sache:
Ich bin über § 611, 280 I, 241 II, 249 gegagen.
(1) SV & PFV - Abgrenzung zu §611 bereits in der Zulässigkeit. Die genaue Vertragsnatur war irrelevant. Die (Neben-)Pflichtverletzung § 241 II bestand im Verlust eines ihr im Rahmen des Dienstes ausgehändigten Schlüssel.
(2) Verschulden - Normale Fahrlässigkeit gegeben: Das Aufbewahren eines Schlüssels mit Schlüsselband in der Hosentasche verletzt die im Verkehr übliche Sorgfalt jedenfalls dann, wenn der Träger damit rechnen muss, in eine Gedränge besonders mit Betrunkenen zu kommen, was hier der Fall war. Denn man muss damit rechnen, dass auch die Hosentasche "gestoßen" wird, das Band beginnt, herauszuschauen und dann die Schlüssel verloren geht.
Als Obiter Dictum habe ich mit Ziffer 3 der AGB kurzen Prozess über § 307 II Nr. 1, III 1 gemacht.
(3) Ersatzfähiger Schaden - § 249 - Der wiederherzustellende Zustand war eine Schließanlage, die nicht von einem "unbefugten" Generalschlüssel geöffnet werden kann. Insoweit Schlüssel und Box zuordenbar sind und die Box nochmals auf dem gleichen Festival eingesetzt werden soll, habe ich einen Schaden und die Erforderlichkeit bejaht. Eine fiktive Abrechnung lag hier gerade nicht vor, weil die Rechnung bezahlt worden ist und die Reperatur aus organisatorischen Gründen ausbliebt.
Die Schadenshöhe war nach dem SV-Gutachten nicht zu beanstanden. Dass die B nicht dabei war, schadete hier nicht, da der Beweiswert dadurch nicht verringert wurde, weil es um rein technische Fragen bei festem Sachverhalt ging, zu denen sie nichts beitragen konnte. Jedenfalls nicht mehr als ihr Anwalt.
(4) Mitverschulden. Hier habe ich eine wertende Gesamtbetrachtung in Anlehnung an die arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches durchgeführt, § 254.
Diese waren für mich "anwendbar", wenn die Dienstverpflichtete nicht im vorhinein, klar und umfassend über den Schlüssel informiert wurde. Denn die Grundgedanken des Schadensausgleichs sind übertragbar: Bei geringem Lohn ist die Beklagte einem enormen Schadensrisiko ausgesetzt.
Beweispflichtig war hier die Beklagte, weil die Tatsache ihr zum Vorteil gereichte. Daneben wurden ihre Zeugen ja vernommen. Diese waren zwar grundsätzlich im Bezug auf die Beklagte unergiebig, aber ich bin iRd Indizienbeweises davon ausgegangen, dass sie nicht belehrt wurde. Denn schon ihre sachnäheren Promoter-Kollegen wurden nicht belehrt - auch bei früheren Festivals nicht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie nicht belehrt wurde. Der eine Kollege hingegen hat sie nur zwischen Tür und Angel belehrt, ohne auf die Schadensfolge einzugehen: Denn was ist schon ein riesen Problem?
Sodann wurde der normalen Fahrlässigkeit der Beklagten gegenübergestellt, dass sie mit dem Besucherandrang alleine gelassen wurde. Zudem wird der Schaden dadurch vertieft, dass der Schlüssel einfach und exakt zuordenbar war.
Im wege der Gesamtwertung bin ich dann von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin ausgegangen, das in Anlehnung an den innerbetrieblichen Schadensausgleich eine Haftung von 1/3 zu 2/3 (6100 zu 12200 €) ergibt.
My 2Cents.
03.06.2020, 10:57
Das nennt man eine ordentliche Lösung. Ich hab leider den innerbetrieblichen Schadensausgleich nicht gesehen und bin über 254 II gegangen, weil meiner Meinung nach die Klägerin danach zur Warnung verpflichtet war. Dass die Schlüssel aus ihrer Hosentasche rausgeguckt haben, hat die Beklagte auch nur vermutet oder?
03.06.2020, 10:58
(03.06.2020, 10:39)GastRLP[Flocki] schrieb:(03.06.2020, 07:31)Gast schrieb: Meint ihr, es ist schlimm, wenn man einen Verweisungsbeschluss gemacht hat und bzgl der Höhe nur ein Hilfsgutachten?
mE ist es schlimm, wenn du an das ArbG verwiesen hast, weil das Fernlag. Die gute Laura hatte eine reine Mindestarbeitszeit, sonst rein nach Bedarf; sie stellte Rechnung; sie arbeitete für andere Firmen auf dem Festival und sie verdiente sich etwas zu ihrem Bafög hinzu, sodass ich auch eine persönliche Abhängigkeit nicht sah.
Wenn es allerdings eine Vorabentscheidung nach § 17a III GVG gemacht hast und das LG Mainz für zuständig erklärt hast, war das sachlich richtig. Wäre ich das Gericht gewesen, hätte ich so entschieden, schließlich hat der Beklagtenvertreter ausdrücklich den Rechtsweg gerügt.
Ich habe mich dadurch rausgerettet, dass ich darauf abgestellt habe, dass er diese Rüge nicht mehr aufrecht erhalten hat, weil er in der MV nurmehr die örtliche Zuständigkeit gerügt hat, weswegen er die Rügen nicht mehr gleichzeitig iSd § 282 III 1 ZPO geltend gemacht hat, sodass ich die RW-Zuständigkeit in den E-Gründen beschieden habe.
Ich habe bei der örtlichen Zuständigkeit auf § 29 ZPO abgestellt, was in RLP mE einfach ging, weil das (bei uns) Helene Beach Festival in Mainz war und die Auftragsbestätigung dasselbe als "Einsatzort" nannte.
Zur Sache:
Ich bin über § 611, 280 I, 241 II, 249 gegagen.
(1) SV & PFV - Abgrenzung zu §611 bereits in der Zulässigkeit. Die genaue Vertragsnatur war irrelevant. Die (Neben-)Pflichtverletzung § 241 II bestand im Verlust eines ihr im Rahmen des Dienstes ausgehändigten Schlüssel.
(2) Verschulden - Normale Fahrlässigkeit gegeben: Das Aufbewahren eines Schlüssels mit Schlüsselband in der Hosentasche verletzt die im Verkehr übliche Sorgfalt jedenfalls dann, wenn der Träger damit rechnen muss, in eine Gedränge besonders mit Betrunkenen zu kommen, was hier der Fall war. Denn man muss damit rechnen, dass auch die Hosentasche "gestoßen" wird, das Band beginnt, herauszuschauen und dann die Schlüssel verloren geht.
Als Obiter Dictum habe ich mit Ziffer 3 der AGB kurzen Prozess über § 307 II Nr. 1, III 1 gemacht.
(3) Ersatzfähiger Schaden - § 249 - Der wiederherzustellende Zustand war eine Schließanlage, die nicht von einem "unbefugten" Generalschlüssel geöffnet werden kann. Insoweit Schlüssel und Box zuordenbar sind und die Box nochmals auf dem gleichen Festival eingesetzt werden soll, habe ich einen Schaden und die Erforderlichkeit bejaht. Eine fiktive Abrechnung lag hier gerade nicht vor, weil die Rechnung bezahlt worden ist und die Reperatur aus organisatorischen Gründen ausbliebt.
Die Schadenshöhe war nach dem SV-Gutachten nicht zu beanstanden. Dass die B nicht dabei war, schadete hier nicht, da der Beweiswert dadurch nicht verringert wurde, weil es um rein technische Fragen bei festem Sachverhalt ging, zu denen sie nichts beitragen konnte. Jedenfalls nicht mehr als ihr Anwalt.
(4) Mitverschulden. Hier habe ich eine wertende Gesamtbetrachtung in Anlehnung an die arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches durchgeführt, § 254.
Diese waren für mich "anwendbar", wenn die Dienstverpflichtete nicht im vorhinein, klar und umfassend über den Schlüssel informiert wurde. Denn die Grundgedanken des Schadensausgleichs sind übertragbar: Bei geringem Lohn ist die Beklagte einem enormen Schadensrisiko ausgesetzt.
Beweispflichtig war hier die Beklagte, weil die Tatsache ihr zum Vorteil gereichte. Daneben wurden ihre Zeugen ja vernommen. Diese waren zwar grundsätzlich im Bezug auf die Beklagte unergiebig, aber ich bin iRd Indizienbeweises davon ausgegangen, dass sie nicht belehrt wurde. Denn schon ihre sachnäheren Promoter-Kollegen wurden nicht belehrt - auch bei früheren Festivals nicht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie nicht belehrt wurde. Der eine Kollege hingegen hat sie nur zwischen Tür und Angel belehrt, ohne auf die Schadensfolge einzugehen: Denn was ist schon ein riesen Problem?
Sodann wurde der normalen Fahrlässigkeit der Beklagten gegenübergestellt, dass sie mit dem Besucherandrang alleine gelassen wurde. Zudem wird der Schaden dadurch vertieft, dass der Schlüssel einfach und exakt zuordenbar war.
Im wege der Gesamtwertung bin ich dann von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin ausgegangen, das in Anlehnung an den innerbetrieblichen Schadensausgleich eine Haftung von 1/3 zu 2/3 (6100 zu 12200 €) ergibt.
My 2Cents.
So in der Art habe ich es auch gelöst, mit der quotelung, nur die Zeit war einfach der horror, ich hatte es so schön ausformulieren können, wenn die Zeit gewesen wäre....
Aber ne kleine Frage, stand in Rlp nicht im Protokoll noch, dass inzwischen uach die Anlage ausgetauscht wurde?
Oder hab ich was falsch gelesen?
Tipps für morgen?
03.06.2020, 11:00
(03.06.2020, 10:39)GastRLP[Flocki] schrieb:(03.06.2020, 07:31)Gast schrieb: Meint ihr, es ist schlimm, wenn man einen Verweisungsbeschluss gemacht hat und bzgl der Höhe nur ein Hilfsgutachten?
mE ist es schlimm, wenn du an das ArbG verwiesen hast, weil das Fernlag. Die gute Laura hatte eine reine Mindestarbeitszeit, sonst rein nach Bedarf; sie stellte Rechnung; sie arbeitete für andere Firmen auf dem Festival und sie verdiente sich etwas zu ihrem Bafög hinzu, sodass ich auch eine persönliche Abhängigkeit nicht sah.
Wenn es allerdings eine Vorabentscheidung nach § 17a III GVG gemacht hast und das LG Mainz für zuständig erklärt hast, war das sachlich richtig. Wäre ich das Gericht gewesen, hätte ich so entschieden, schließlich hat der Beklagtenvertreter ausdrücklich den Rechtsweg gerügt.
Ich habe mich dadurch rausgerettet, dass ich darauf abgestellt habe, dass er diese Rüge nicht mehr aufrecht erhalten hat, weil er in der MV nurmehr die örtliche Zuständigkeit gerügt hat, weswegen er die Rügen nicht mehr gleichzeitig iSd § 282 III 1 ZPO geltend gemacht hat, sodass ich die RW-Zuständigkeit in den E-Gründen beschieden habe.
Ich habe bei der örtlichen Zuständigkeit auf § 29 ZPO abgestellt, was in RLP mE einfach ging, weil das (bei uns) Helene Beach Festival in Mainz war und die Auftragsbestätigung dasselbe als "Einsatzort" nannte.
Zur Sache:
Ich bin über § 611, 280 I, 241 II, 249 gegagen.
(1) SV & PFV - Abgrenzung zu §611 bereits in der Zulässigkeit. Die genaue Vertragsnatur war irrelevant. Die (Neben-)Pflichtverletzung § 241 II bestand im Verlust eines ihr im Rahmen des Dienstes ausgehändigten Schlüssel.
(2) Verschulden - Normale Fahrlässigkeit gegeben: Das Aufbewahren eines Schlüssels mit Schlüsselband in der Hosentasche verletzt die im Verkehr übliche Sorgfalt jedenfalls dann, wenn der Träger damit rechnen muss, in eine Gedränge besonders mit Betrunkenen zu kommen, was hier der Fall war. Denn man muss damit rechnen, dass auch die Hosentasche "gestoßen" wird, das Band beginnt, herauszuschauen und dann die Schlüssel verloren geht.
Als Obiter Dictum habe ich mit Ziffer 3 der AGB kurzen Prozess über § 307 II Nr. 1, III 1 gemacht.
(3) Ersatzfähiger Schaden - § 249 - Der wiederherzustellende Zustand war eine Schließanlage, die nicht von einem "unbefugten" Generalschlüssel geöffnet werden kann. Insoweit Schlüssel und Box zuordenbar sind und die Box nochmals auf dem gleichen Festival eingesetzt werden soll, habe ich einen Schaden und die Erforderlichkeit bejaht. Eine fiktive Abrechnung lag hier gerade nicht vor, weil die Rechnung bezahlt worden ist und die Reperatur aus organisatorischen Gründen ausbliebt.
Die Schadenshöhe war nach dem SV-Gutachten nicht zu beanstanden. Dass die B nicht dabei war, schadete hier nicht, da der Beweiswert dadurch nicht verringert wurde, weil es um rein technische Fragen bei festem Sachverhalt ging, zu denen sie nichts beitragen konnte. Jedenfalls nicht mehr als ihr Anwalt.
(4) Mitverschulden. Hier habe ich eine wertende Gesamtbetrachtung in Anlehnung an die arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches durchgeführt, § 254.
Diese waren für mich "anwendbar", wenn die Dienstverpflichtete nicht im vorhinein, klar und umfassend über den Schlüssel informiert wurde. Denn die Grundgedanken des Schadensausgleichs sind übertragbar: Bei geringem Lohn ist die Beklagte einem enormen Schadensrisiko ausgesetzt.
Beweispflichtig war hier die Beklagte, weil die Tatsache ihr zum Vorteil gereichte. Daneben wurden ihre Zeugen ja vernommen. Diese waren zwar grundsätzlich im Bezug auf die Beklagte unergiebig, aber ich bin iRd Indizienbeweises davon ausgegangen, dass sie nicht belehrt wurde. Denn schon ihre sachnäheren Promoter-Kollegen wurden nicht belehrt - auch bei früheren Festivals nicht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie nicht belehrt wurde. Der eine Kollege hingegen hat sie nur zwischen Tür und Angel belehrt, ohne auf die Schadensfolge einzugehen: Denn was ist schon ein riesen Problem?
Sodann wurde der normalen Fahrlässigkeit der Beklagten gegenübergestellt, dass sie mit dem Besucherandrang alleine gelassen wurde. Zudem wird der Schaden dadurch vertieft, dass der Schlüssel einfach und exakt zuordenbar war.
Im wege der Gesamtwertung bin ich dann von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin ausgegangen, das in Anlehnung an den innerbetrieblichen Schadensausgleich eine Haftung von 1/3 zu 2/3 (6100 zu 12200 €) ergibt.
My 2Cents.
Habe es fast genau so! Nur Verschulden nicht unter 2. geprüft, weil Vertretenmüssen nach 280 I 2 indiziert.
Die Verwertbarkeit des SV-Gutachtens habe ich wegen 295 ZPO angenommen.
Und habe in Anlehnung an die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs leichteste FLK seitens der Beklagten angenommen und damit die Klage abgewiesen.
03.06.2020, 11:03
(03.06.2020, 08:11)GastBW schrieb:(03.06.2020, 08:01)Gast BW schrieb:(03.06.2020, 07:34)GastBW schrieb: Gibt es jemand hier, der in BW geschrieben hat und das Problem des petitorischen Widerantrags ausführlich erörtert hat?
Also ich habe eigentlich nur das Feststellungsinteresse verneint :(
Ja ich hatte im Hinterkopf, dass es strittig ist, ob ein Widerantrag bei der einstweiligen Verfügung überhaupt statthaft ist und hab deshalb die Zulässigkeit verneint und dann dass ganze mit dem Mietvertrag im Hilfsgutachten
genauso habe ich es auch gemacht :-) Aber ich war mir auch nicht sicher.....
03.06.2020, 11:08
(03.06.2020, 10:32)Gast schrieb:(03.06.2020, 10:02)T. Kaiser schrieb:Hi Torsten,(03.06.2020, 09:57)Gast schrieb: T. Kaiser
(03.06.2020, 08:39)Gast1 schrieb:Gern. Der Klausur außerhalb von BW und Sachsen und Thüringen (die haben was anderes serviert bekommen) liegt OLG Hamm (24. Zivilsenat), Beschluss vom 01.03.2018 - 24 U 143/17 zugrunde.(02.06.2020, 20:17)T. Kaiser schrieb: Das ist ein OLG Hamm Urteil, Freunde.
Kannst Du uns bitte das Az nennen. Danke!
Der Inhalt des Beschlusses war in NRW aber nur Randthema. Es ging vielmehr um die Problematik, dass die Beklagte nicht wusste, welchen Schlüssel sie da in ihrer Hosentasche hat und wie groß dementsprechend ihr Verschulden (innerbetrieblicher Schadensausgleich analog) oder das Mitverschulden der Klägerin mangels Aufklärung ihrerseits war, denke ich.
Denn die Schlösser wurden ja ausgetauscht und die Arbeiten in Rechnung gestellt.
Das war dennoch die Vorlage. Oft wird der Grundfall ja noch a bisserl abgewandelt und angereichert. Ausgetauscht wurde das Schloss übrigens nur in NRW, woanders nicht.
Würdest du unter Berücksichtigung des Urteils dann davon ausgehen, dass in der Klausur in HH bei teilweiser Stattgabe eine (teilweise) Freistellung als Minus zum Zahlungsantrag gewünscht war? Ist es mit guter Begründung -trotz des Urteils - vertretbar, den Schlüsselverlust wie einen Substanzschaden zu behandeln und dann fiktiv abzurechnen?
Hey Gast!
Freistellung: Finde ich eine super Idee. Solange du das gut begründest, kann man das durchaus vertreten.
Entscheidung gegen die Rspr.: Immer schwierig. Aber auch hier gilt: Es kommt auf die Begründung an. Wenn du die Problematik auffwirst und argumentierst, ist noch alles drin!
03.06.2020, 11:09
(03.06.2020, 09:03)GastBW schrieb:(03.06.2020, 08:32)Gast schrieb:(03.06.2020, 08:11)GastBW schrieb:(03.06.2020, 08:01)Gast BW schrieb:(03.06.2020, 07:34)GastBW schrieb: Gibt es jemand hier, der in BW geschrieben hat und das Problem des petitorischen Widerantrags ausführlich erörtert hat?
Also ich habe eigentlich nur das Feststellungsinteresse verneint :(
Ja ich hatte im Hinterkopf, dass es strittig ist, ob ein Widerantrag bei der einstweiligen Verfügung überhaupt statthaft ist und hab deshalb die Zulässigkeit verneint und dann dass ganze mit dem Mietvertrag im Hilfsgutachten
Ja, ich dachte, dass es dann keine Rolle spielt, da ja ein Urteil hier ergangen ist :( die Klausur fand ich generell sehr seltsam...es gab so wenig "Material".
Aus deinem Beitrag lese ich raus, dass du die Kündigung hast aus anderem Grund scheitern lassen und dann im Hilfsgutachten geprüft hast?
Ich habe das auch so. Ich habe es an der Vertragspartei scheitern lassen, da Kündigung durch GbR, aber von Gegenseite nichts substantiiert vorgetragen, dass der Nachlass nunmehr Gesellschaftsvermögen.
Rein materiell fand ichs nicht soo schwer. Vlt habe ich auch das Wichtigste übersehen...habe aber das Gefühl, dass das JPA sich mehr auf den Schock, dass eine einstweilige Verfügung dran kam, gestützt hat :s
Also ich hab bei der Klausur folgende Schwerpunkte gesetzt:
I. Antrag gegen AG zu 1
1. Zulässigkeit
- Statthaftigkeit §§ 940, 940a
- Zuständiges Gericht: " 29a ZPO, 23 Nr. 2a GVG anwendbar, obwohl es um Besitzschutz geht, aber auch im Kern um mietrechtliche Fragestellung; Garage?
- Pareifähigkeit der Erbengemeinschaft? (-) aber Auslegung, dass einzelnen Mitglieder gemeint, da in Antragsschrift bezeichnet
2. Begründetheit
a) Verfügungsanspruch § 861 I
- War AS trotz langen Auslandsaufenthalts noch Besitzer der Wohnung? (+) w/ 856 II
- Besitzentziehung durch Schlossaustausch? (+)
- verbotene Eigenmacht? (+)
P: Kündigung Mietvertrag? Unerheblich, da §§ 985, 546 BGB keine verbotene Eigenmacht gestatten
P: verbotene Eigenmacht gestattet aufgrund der Klausel im Mietvertrag? (-) Auslegung der Klausel; Zudem keine "gesetztliche Gestattung" nach § 858 I
- Fehlerhaftigkeit des Besitzes (+)
- Herausgabe noch möglich?
Garage (+), da noch unmittelbare Besitzer
P: Wohnung? Nur noch mittelbare Besitzer, deshalb allenfalls Abtretung Herausgabeanspruch gegen unmittelbaren Besitzer? (-), wenn nach § 265 ZPO die Übertragung keinen Einfluss auf Verfahren hat. Hier (+) da Besitzübertragung am 01.05.2020, Rechtshängigkeit schon am 29.04.2020. Dass Mietvertrag schon am 15.04.2020 geschlossen ist unerheblich
Folge: Rechtskrafterstreckung nach § 325 I ZPO, 325 II (-), da neue Mieterin fahrlässige Unkenntnis. AS kann Titel nach § 727 ZPO umschreiben. --> Daraus folgt auch der Verfügungsgrund
b) keine Vorwegnahme der Hauptsache? (-), da § 940a ZPO gesetzlich normierte Ausnahme
Antrag deshalb begründet
II. Antrag gegen AG zu 2
wie oben, aber da nicht selbst verbotene Eigenmacht verübt, fraglich, ob sich Fehlerhaftigkeit gem. § 858 II gegen sich gelten lassen muss (-), da Kenntnis erforderlich, hier nicht ersichtlich
III. Gegenantrag/Widerantrag?
P: Überhaupt zulässig in einstweiliger Verfügung? Ich meine nein, man müsste aber diskutieren, ob nicht petitorischer Widerantrag analog § 864 II BGB möglich ist. Falls ja, und dieser Erfolg, ändert sich der Aufbau, und man hätte erst die Zulässigkeit des Antrags I und dann den Widerantrag und dann die Begründetheit des Antrags 1 prüfen müssen.
Hilfsgutachten: Begründetheit des Widerantrags? Rechts zum Besitz?
Mietvertrag?
P: Kündigung?
- Grund: nicht unerheblicher Zahlungsverzug
- Erklärung: 174 (-) da nicht unverzüglich zurückgewiesen
- Widerspruch? unerheblich, da a.o. Kündigung
Meine Lösung ist deiner ziemlich ähnlich. Ich habe den Antrag gegen die Vermieter jedoch nur bzgl der Garage durchgehen lassen, da sie nicht mehr im unmittelbaren Besitz der Wohnung waren. Kannst du mir erklären, warum hier eine fahrlässige Unkenntnis der neuen Mieterin eine Rolle gespielt hat? Das habe ich dann übersehen und in diesem Punkt falsch gelöst....
03.06.2020, 11:12
(03.06.2020, 11:08)T. Kaiser schrieb:(03.06.2020, 10:32)Gast schrieb:(03.06.2020, 10:02)T. Kaiser schrieb:Hi Torsten,(03.06.2020, 09:57)Gast schrieb: T. Kaiser
(03.06.2020, 08:39)Gast1 schrieb: Kannst Du uns bitte das Az nennen. Danke!Gern. Der Klausur außerhalb von BW und Sachsen und Thüringen (die haben was anderes serviert bekommen) liegt OLG Hamm (24. Zivilsenat), Beschluss vom 01.03.2018 - 24 U 143/17 zugrunde.
Der Inhalt des Beschlusses war in NRW aber nur Randthema. Es ging vielmehr um die Problematik, dass die Beklagte nicht wusste, welchen Schlüssel sie da in ihrer Hosentasche hat und wie groß dementsprechend ihr Verschulden (innerbetrieblicher Schadensausgleich analog) oder das Mitverschulden der Klägerin mangels Aufklärung ihrerseits war, denke ich.
Denn die Schlösser wurden ja ausgetauscht und die Arbeiten in Rechnung gestellt.
Das war dennoch die Vorlage. Oft wird der Grundfall ja noch a bisserl abgewandelt und angereichert. Ausgetauscht wurde das Schloss übrigens nur in NRW, woanders nicht.
Würdest du unter Berücksichtigung des Urteils dann davon ausgehen, dass in der Klausur in HH bei teilweiser Stattgabe eine (teilweise) Freistellung als Minus zum Zahlungsantrag gewünscht war? Ist es mit guter Begründung -trotz des Urteils - vertretbar, den Schlüsselverlust wie einen Substanzschaden zu behandeln und dann fiktiv abzurechnen?
Hey Gast!
Freistellung: Finde ich eine super Idee. Solange du das gut begründest, kann man das durchaus vertreten.
Entscheidung gegen die Rspr.: Immer schwierig. Aber auch hier gilt: Es kommt auf die Begründung an. Wenn du die Problematik auffwirst und argumentierst, ist noch alles drin!
Vielen Dank für die Antwort ! :)