02.06.2020, 18:00
(02.06.2020, 17:46)Gast GJPA schrieb: M.E. kollidierte mit der o.g. (richtigen) Klausurtaktik eine Rechtsprechung des BGH, wonach ohne tatsächliche Durchführung des Schlossaustauschs infolge von Schlüsselverlust kein ersatzfähiger (Vermögens)Schaden iSd § 249 BGB vorliege. Die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs reiche im Sinne der Differenzhypothese nicht aus. Eine Stelle im Palandt zu § 249 BGB wies darauf hin. Legte man das zugrunde, wäre die Beweisaufnahme irrelevant gewesen, genauso wie ein etwaiges Mitverschulden ggf. unter Zurechnung nach §§ 254 II 2, 278 BGB.
Wie löst man diesen Konflikt zwischen Taktik und Kommentar auf?
War mir da auch unschlüssig. Habe auch bei dem Punkt rumgeeiert und gesagt, dass sich die Situation nicht anders darstellt als bei einer Substanzverletzung, bei der ja eine fiktive Abrechnung möglich wäre. Begründung: Die Funktion der Schließfächer ist praktisch aufgehoben, weil die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, wenn der Generalschlüssel im Umlauf ist. Deshalb könne es keinen Unterschied machen, ob das Schloss abgerissen wird oder die Sicherheitsfunktion anderweitig aufgehoben wird. Wahrscheinlich steht am Ende daneben, „abwegig“. Man hätte natürlich auch auf eine Freistellung als Minus des Zahlungsantrags abstellen können. Ist mir im Klausurmoment aber natürlich nicht eingefallen.
02.06.2020, 18:06
(02.06.2020, 16:50)T. Kaiser schrieb:(02.06.2020, 16:34)GastNRW1234 schrieb:(02.06.2020, 16:25)Ndsgast schrieb: Gut ausrechnen ließ sich auch eine 80/20 Haftung.
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
Hab auch 32 ZPO genommen. Unerlaubte Handlung als doppelrelevante Tatsache. Schlüssig vom Kläger vorgetragen.
Bzgl. der AGL hab ich pVV angenommen, statt 823 BGB (Meine mich zu erinnern, dass Torsten K. gesagt hätte, bevor man auf Deliktsrecht geht, an pVV denken)
Völlig richtig, gut gemacht!
Das Verhältnis von pVV zu Delikt richtig, keine Frage.
Aber dann wunder ich mich bzgl einer Sache:
Ich hab 29 I genommen und bin so auf dieselbe örtliche Zust gekommen, wie es über 32 der Fall gewesen wäre.
Aber: nehme ich mit deliktischer Handlung 32 an, ist es dann nicht iwie wenig konsequent danach die begründetheit bzgl vertraglicher Ansprüche zu prüfen und Delikt außen vor zu lassen? Anders: nimmt man richtig an pVV vor Delikt, verbietet sich dann nicht 32 bzgl örtl Zust?
Stehe vielleicht aufm Schlauch, aber das passt mMn nicht zusammen
02.06.2020, 18:06
Die Klausur hört sich richtig eklig an.
02.06.2020, 18:10
(02.06.2020, 18:06)Gast schrieb:(02.06.2020, 16:50)T. Kaiser schrieb:(02.06.2020, 16:34)GastNRW1234 schrieb:(02.06.2020, 16:25)Ndsgast schrieb: Gut ausrechnen ließ sich auch eine 80/20 Haftung.
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
Hab auch 32 ZPO genommen. Unerlaubte Handlung als doppelrelevante Tatsache. Schlüssig vom Kläger vorgetragen.
Bzgl. der AGL hab ich pVV angenommen, statt 823 BGB (Meine mich zu erinnern, dass Torsten K. gesagt hätte, bevor man auf Deliktsrecht geht, an pVV denken)
Völlig richtig, gut gemacht!
Das Verhältnis von pVV zu Delikt richtig, keine Frage.
Aber dann wunder ich mich bzgl einer Sache:
Ich hab 29 I genommen und bin so auf dieselbe örtliche Zust gekommen, wie es über 32 der Fall gewesen wäre.
Aber: nehme ich mit deliktischer Handlung 32 an, ist es dann nicht iwie wenig konsequent danach die begründetheit bzgl vertraglicher Ansprüche zu prüfen und Delikt außen vor zu lassen? Anders: nimmt man richtig an pVV vor Delikt, verbietet sich dann nicht 32 bzgl örtl Zust?
Stehe vielleicht aufm Schlauch, aber das passt mMn nicht zusammen
Nein, das Gericht ist dann auch für vertragliche Ansprüche zuständig (innerhalb eines streitgegenstandes). Stand auch so im Kommentar zu 32, da das Gericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen darf.
02.06.2020, 18:11
(02.06.2020, 18:06)Gast schrieb: Die Klausur hört sich richtig eklig an.
19 Seiten Sachverhalt mit Beweiswürdigung. Bis man da durch war und den Tatbestand geschreiben hat war die Zeit vorbei. So fühlte es sich jedenfalls an. Und am ende steht dann im Votum. Diese materiell rechtlich leichte Klausur rechtfertigt eine strengere Korrektur...
02.06.2020, 18:12
(02.06.2020, 18:06)Gast schrieb:(02.06.2020, 16:50)T. Kaiser schrieb:(02.06.2020, 16:34)GastNRW1234 schrieb:(02.06.2020, 16:25)Ndsgast schrieb: Gut ausrechnen ließ sich auch eine 80/20 Haftung.
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
Hab auch 32 ZPO genommen. Unerlaubte Handlung als doppelrelevante Tatsache. Schlüssig vom Kläger vorgetragen.
Bzgl. der AGL hab ich pVV angenommen, statt 823 BGB (Meine mich zu erinnern, dass Torsten K. gesagt hätte, bevor man auf Deliktsrecht geht, an pVV denken)
Völlig richtig, gut gemacht!
Das Verhältnis von pVV zu Delikt richtig, keine Frage.
Aber dann wunder ich mich bzgl einer Sache:
Ich hab 29 I genommen und bin so auf dieselbe örtliche Zust gekommen, wie es über 32 der Fall gewesen wäre.
Aber: nehme ich mit deliktischer Handlung 32 an, ist es dann nicht iwie wenig konsequent danach die begründetheit bzgl vertraglicher Ansprüche zu prüfen und Delikt außen vor zu lassen? Anders: nimmt man richtig an pVV vor Delikt, verbietet sich dann nicht 32 bzgl örtl Zust?
Stehe vielleicht aufm Schlauch, aber das passt mMn nicht zusammen
Darüber hab ich auch nachgedacht. Hab dann den Rechtsgedanken des 17 II GVG herangezogen und argumentiert, dass es für den Gerichtsstand ausreicht, wenn die unerlaubte Handlung schlüssig vorgetragen wurde, das Gericht aber den Rechtsstreit trotzdem rechtlich umfassend beurteilen kann und nicht auf 823 ff. beschränkt ist.
02.06.2020, 18:13
(02.06.2020, 18:06)Gast schrieb: Die Klausur hört sich richtig eklig an.
Im Nachhinein materiell-rechtlich nicht wirklich schwer. Aber unglaublich viel Text incl. 3 Zeugenaussagen und einem Gutachten. Schwierigkeit bestand darin, eine Struktur zu finden. Insbesondere, weil man mit dem Arbeitsrecht und dem innerbetrieblichen Schadensausgleich etwas auf die falsche Fährte gelockt wurde
02.06.2020, 18:15
19 Seiten ?

02.06.2020, 18:17
Nochmal bzgl Beweisaufnahme und Würdigung. mE egal ob man nun 254 annimmt oder Schadensausgleich. Die fehlende Belehrung müsste mE die Beklagte beweisen (ggf gegen sekundäre Beweislast). Da waren die Zeugen aber unergiebig und somit da nicht zu würdigen.
Bzgl 32: es dürfte egal sein, ob ich in den Begründetheit vornehmlich auf 280, 241 II abstelle. Die Klage wurde ja nicht voll zugesprochen (von keinem von euch wie ich das lese). Dann muss man aber alle in Betracht kommenden AGL ansprechen, damit klar ist, dass aus keiner der volle Anspruch besteht. Bei 823 habe ich das mit einem Satz gemacht und gesagt, dass da auch bzgl des Umfangs das o.g. gilt und daher nicht mehr verlangt werden kann.
Der Vertragstyp, wie gesagt, war mE auch egal, da jedenfalls ein Vertragsverhältnis vorlag, in dem auf jeden Fall die Nebenpflichten aus 241 II gelten. Bzgl der Pflichtverletzung habe ich auf die Unachtsamkeit mit dem Schlüssel abgestellt. Das Heraushängen des Bandes war ja letztlich unstreitig.
Und nochmal zur Klausurtaktik: Hätte die Klage vollständig abgewiesen werden müssen, so hätte es ausgereicht, allein auf den Umfang des Ersatzes (=0) abzustellen. Dann hätte das Gericht aber jedenfalls keinen Beweis über die Angemessenheit der Kosten etc erheben müssen.
Da der SV zudem auch festgestellt hat, dass man die Schlüssel nicht deaktivieren konnte und der Austausch alleine die Sicherheit gewährleisten konnte, kam es nicht auf einen fiktiven Schaden an. Sollte das nicht gehen mit dem Austausch als Schaden, bräuchte kein Mensch eine Versicherung gegen Schlüsselverlust.
SV Gutachten grds mit Öffentlichkeit gem 357 zpo. Da auch Putzo Rn. 1 bis 3, meine ich.
Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses müsste bereits beim Rechtsweg geprüft werden, auch wenn es sich komisch anfühlte.
Leider war die Zeit mal wieder der entscheidende Faktor...
Bzgl 32: es dürfte egal sein, ob ich in den Begründetheit vornehmlich auf 280, 241 II abstelle. Die Klage wurde ja nicht voll zugesprochen (von keinem von euch wie ich das lese). Dann muss man aber alle in Betracht kommenden AGL ansprechen, damit klar ist, dass aus keiner der volle Anspruch besteht. Bei 823 habe ich das mit einem Satz gemacht und gesagt, dass da auch bzgl des Umfangs das o.g. gilt und daher nicht mehr verlangt werden kann.
Der Vertragstyp, wie gesagt, war mE auch egal, da jedenfalls ein Vertragsverhältnis vorlag, in dem auf jeden Fall die Nebenpflichten aus 241 II gelten. Bzgl der Pflichtverletzung habe ich auf die Unachtsamkeit mit dem Schlüssel abgestellt. Das Heraushängen des Bandes war ja letztlich unstreitig.
Und nochmal zur Klausurtaktik: Hätte die Klage vollständig abgewiesen werden müssen, so hätte es ausgereicht, allein auf den Umfang des Ersatzes (=0) abzustellen. Dann hätte das Gericht aber jedenfalls keinen Beweis über die Angemessenheit der Kosten etc erheben müssen.
Da der SV zudem auch festgestellt hat, dass man die Schlüssel nicht deaktivieren konnte und der Austausch alleine die Sicherheit gewährleisten konnte, kam es nicht auf einen fiktiven Schaden an. Sollte das nicht gehen mit dem Austausch als Schaden, bräuchte kein Mensch eine Versicherung gegen Schlüsselverlust.
SV Gutachten grds mit Öffentlichkeit gem 357 zpo. Da auch Putzo Rn. 1 bis 3, meine ich.
Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses müsste bereits beim Rechtsweg geprüft werden, auch wenn es sich komisch anfühlte.
Leider war die Zeit mal wieder der entscheidende Faktor...
02.06.2020, 18:19
(02.06.2020, 17:58)Gast schrieb:(02.06.2020, 17:46)Gast GJPA schrieb: M.E. kollidierte mit der o.g. (richtigen) Klausurtaktik eine Rechtsprechung des BGH, wonach ohne tatsächliche Durchführung des Schlossaustauschs infolge von Schlüsselverlust kein ersatzfähiger (Vermögens)Schaden iSd § 249 BGB vorliege. Die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs reiche im Sinne der Differenzhypothese nicht aus. Eine Stelle im Palandt zu § 249 BGB wies darauf hin. Legte man das zugrunde, wäre die Beweisaufnahme irrelevant gewesen, genauso wie ein etwaiges Mitverschulden ggf. unter Zurechnung nach §§ 254 II 2, 278 BGB.
Wie löst man diesen Konflikt zwischen Taktik und Kommentar auf?
Also bei mir im Sachverhalt stand dass bereits gezahlt wurde, kann also aus meiner Sicht nicht darauf ankommen, da ja nicht fiktiv abgerechnet wurde, die haben das bisher nur noch nicht auswechseln können. Ist dann halt Vorkasse :D . Hab Randnummer 12 zu §249 auch gelesen und das so entschieden.
In Hamburg bin ich mir ziemlich sicher, dass noch nicht gezahlt wurde.