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Diesel vorbei
Gast
Unregistered
 
#71
01.06.2020, 18:34
(31.05.2020, 18:54)Frage schrieb:  Sorry, ich meine natürlich Erst-Recht-Schluss. Warum soll der redlich eine mangelhafte Sache liefernde Verkäufer schlechter gestellt werden als der sittenwidrig und arglistig handelnde?


Wenn der sittenwidrig/arglistig Handelnde keinen Nutzungsersatz bekommt, steht er schlechter als der, der welchen erhält. Der Redliche erhält ja idR seinen Nutzungsersatz (positiv für ihn).


Entweder hat mir die Sonne nicht gut getan oder das Beispiel ist vorliegend krumm.
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Frage
Unregistered
 
#72
01.06.2020, 18:51
(01.06.2020, 18:34)Gast schrieb:  
(31.05.2020, 18:54)Frage schrieb:  Sorry, ich meine natürlich Erst-Recht-Schluss. Warum soll der redlich eine mangelhafte Sache liefernde Verkäufer schlechter gestellt werden als der sittenwidrig und arglistig handelnde?


Wenn der sittenwidrig/arglistig Handelnde keinen Nutzungsersatz bekommt, steht er schlechter als der, der welchen erhält. Der Redliche erhält ja idR seinen Nutzungsersatz (positiv für ihn).


Entweder hat mir die Sonne nicht gut getan oder das Beispiel ist vorliegend krumm.

Es wird doch hier gesagt, dass es bei der Nacherfüllung keinen Nutzungsersatz für die Nutzung der mangelhaften geben soll, weil eben Nacherfüllung und keine Rückabwicklung. 
Bei der Rückabwicklung soll es wiederum Nutzungsersatz geben. 

Im Ergebnis: Du hast einen Verkäufer, der (unbewusst) ein mangelhaftes Auto geliefert hat. Das kommt nach anderthalb Jahren und 150.000 gefahrenen Kilometern raus. Verkäufer darf neues Auto liefern (manche Gerichte sagen ja sogar das Nachfolgemodell) und bekommt keinen Nutzungsersatz. Das gleiche gilt übrigens, wenn der Wagen finanziert war und man vom Darlehensvertrag zurückgetreten ist. Der Verkäufer bekommt also einmal Kaufpreis, muss aber im Prinzip mehrfach leisten (die Nutzungen sind ja vereinfacht gesagt Teil der geschuldeten Leistung). 

Der arglistig handelnde Verkäufer (zB bewusst Mietwagen als "aus erster Hand verkauft") bekommt das Auto zurück und soll das Geld abzüglich Nutzungsersatz zurückzuzahlen. Damit wird er besser gestellt als der redliche Verkäufer, der zB aufgrund eines unbekannten Fabrikationsfehlers ein mangelhaftes Auto geliefert hat, obwohl die Nutzungen als solche sozusagen mängelfrei waren.
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Gast
Unregistered
 
#73
01.06.2020, 21:28
Die Rspr zur Einschränkung des Nutzungsersatzen wegen der Verbraucherrichtlinie betrifft 439 BGB (Nacherfüllung). Bei 346 BGB (Rücktritt) gibts immer Nutzungsersatz, weil eben rückabgewickelt wird (=jeder wird so gestellt wir vor vertragsschluss, also muss er auch die Nutzung herausgeben)
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Gast
Unregistered
 
#74
01.06.2020, 22:02
(01.06.2020, 21:28)Gast schrieb:  Die Rspr zur Einschränkung des Nutzungsersatzen wegen der Verbraucherrichtlinie betrifft 439 BGB (Nacherfüllung). Bei 346 BGB (Rücktritt) gibts immer Nutzungsersatz, weil eben rückabgewickelt wird (=jeder wird so gestellt wir vor vertragsschluss, also muss er auch die Nutzung herausgeben)


Eben - der redliche Verkäufer nimmt den Wagen gegen Nutzungen entgegen (§§ 346 I, 439 V BGB). 

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gilt jedoch nach § 475 III S. 1 BGB, dass kein Nutzungsersatz zu leisten ist, wenn eine mangelhafte Sache - im Rahmen der Nachlieferung - zurückgegeben wird. 

Im Falle des Rücktritts vom Verbrauchsgüterkauf sollte über eine analoge Anwendung nachgedacht werden (aA vertretbar), da in diesem Fall wieder doch Nutzungsersatz fällig ist.
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Gast
Unregistered
 
#75
01.06.2020, 22:51
(01.06.2020, 22:02)IGast schrieb:  
(01.06.2020, 21:28)Gast schrieb:  Die Rspr zur Einschränkung des Nutzungsersatzen wegen der Verbraucherrichtlinie betrifft 439 BGB (Nacherfüllung). Bei 346 BGB (Rücktritt) gibts immer Nutzungsersatz, weil eben rückabgewickelt wird (=jeder wird so gestellt wir vor vertragsschluss, also muss er auch die Nutzung herausgeben)


Eben - der redliche Verkäufer nimmt den Wagen gegen Nutzungen entgegen (§§ 346 I, 439 V BGB). 

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gilt jedoch nach § 475 III S. 1 BGB, dass kein Nutzungsersatz zu leisten ist, wenn eine mangelhafte Sache - im Rahmen der Nachlieferung - zurückgegeben wird. 

Im Falle des Rücktritts vom Verbrauchsgüterkauf sollte über eine analoge Anwendung nachgedacht werden (aA vertretbar), da in diesem Fall wieder doch Nutzungsersatz fällig ist.


JA dass betrifft die Nachlieferung als Variante der Nacherfüllung(=Primäranspruch). Darum geht es bei der Dieselthematik um(=Rückabwicklung) aber nicht, auch wenn dass der erboste Vw-Kunde, der gerne kostenlos gefahren wäre, sicher anders sieht
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Gast
Unregistered
 
#76
02.06.2020, 00:07
98k als Projektjurist? Das ist schon Wahnsinn. Der TE wird nun leider hart aufprallen müssen, weil so ein Job in der Vita schon fatal ist. Ich hoffe, er hat sich zumindest viel von dem Geld unter das Kopfkissen gepackt. Mit den Noten und quasi null Berufserfahrung + Diesel in der Vita geht es nun auf allenfalls 50 %.
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Fraga
Unregistered
 
#77
02.06.2020, 00:40
(02.06.2020, 00:07)Gast schrieb:  98k als Projektjurist? Das ist schon Wahnsinn. Der TE wird nun leider hart aufprallen müssen, weil so ein Job in der Vita schon fatal ist. Ich hoffe, er hat sich zumindest viel von dem Geld unter das Kopfkissen gepackt. Mit den Noten und quasi null Berufserfahrung + Diesel in der Vita geht es nun auf allenfalls 50 %.

Wirklich schlimmer als arbeitslos? Vita? Das klingt ja wie eine Haftstrafe. Echt so schlimm?
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Gastator
Unregistered
 
#78
02.06.2020, 18:35
(02.06.2020, 00:40)Fraga schrieb:  
(02.06.2020, 00:07)Gast schrieb:  98k als Projektjurist? Das ist schon Wahnsinn. Der TE wird nun leider hart aufprallen müssen, weil so ein Job in der Vita schon fatal ist. Ich hoffe, er hat sich zumindest viel von dem Geld unter das Kopfkissen gepackt. Mit den Noten und quasi null Berufserfahrung + Diesel in der Vita geht es nun auf allenfalls 50 %.

Wirklich schlimmer als arbeitslos? Vita? Das klingt ja wie eine Haftstrafe. Echt so schlimm?


Schlimmer nicht, viel besser aber auch nicht. Man hat förmlich schwarz auf weiß, dass man sich verkauft hat oder schlimmer: man denkt, das wäre ein richtiger „Anwaltsjob“ und preist sich entsprechend als Anwalt mit nennenswerter GK-Erfahrung an. 

Man hat halt Juristen mit schlechten Noten für derartige „Point&Click-Adventures“ gesucht und viele haben sich dafür auch einkaufen lassen. Das vergleichsweise hohe Gehalt erklärt sich ja auch dadurch, dass man nur so solche Leute findet. Ohne Vitamin B ist davon aber dringend abzuraten.
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Gast Gast
Unregistered
 
#79
02.06.2020, 18:57
Ach Leute, immer diese Schwarz Weiß Malerei. Lieber erstmal einen gut bezahlten Job bei einem renommierten Namen als arbeitslos zu sein oder einen schlecht bezahlten Job bei irgendeiner miesen Bude, die einen im Zweifel auch nur Drecksarbeit machen lässt.

Natürlich wäre ein vernünftiger Job bei einem guten Arbeitgeber besser, aber den muss man erstmal finden. Etwas Berufserfahrung im Lebenslauf schadet sicher nicht. Und wer seine Gehaltsvorstellungen um den Diesel-Faktor reduziert, wird auch nicht als weltfremd wahrgenommen werden.
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Gast
Unregistered
 
#80
02.06.2020, 19:21
Mit Berufserfahrung hat das in der Tat wenig zu tun und für den Lebenslauf ist es knapp über ein Jahr Sozialgeldbezug. Aber es steht ja jedem frei.
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