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Stand Meyer-Goßner Examen
Frage
Unregistered
 
#1
25.05.2020, 19:33
Ich schreibe im Juni in Baden-Württemberg, wo die Gesetze auf dem Stand "Oktober des Vorjahres" sein müssen. 

Kommentare dürfen auch in der aktuellsten Auflage verwendet werden.

Nun kamen heute meine gemieteten Kommentare an, alle neuester Stand. 

Wie macht Ihr das mit dem Meyer-Goßner, wo sich doch recht viel zum Jahreswechsel geändert hat?
Noch die Altauflage mitnehmen? 

Diese müsste ich mir erst kaufen. Meint Ihr, das ist notwendig?
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Gast
Unregistered
 
#2
25.05.2020, 20:04
(25.05.2020, 19:33)Frage schrieb:  Ich schreibe im Juni in Baden-Württemberg, wo die Gesetze auf dem Stand "Oktober des Vorjahres" sein müssen. 

Kommentare dürfen auch in der aktuellsten Auflage verwendet werden.

Nun kamen heute meine gemieteten Kommentare an, alle neuester Stand. 

Wie macht Ihr das mit dem Meyer-Goßner, wo sich doch recht viel zum Jahreswechsel geändert hat?
Noch die Altauflage mitnehmen? 

Diese müsste ich mir erst kaufen. Meint Ihr, das ist notwendig?


Der MG kam ja im Mai raus, wieso ist er nicht bei deinen Mietkommentaren dabei? 

Unabhängig davon: Das Recht der notwendigen Verteidigung hat sich, wie einige andere Vorschriften der StPO, sehr verändert. Genau jenes Rechtsgebiet ist aber doch sehr (!) relevant für die Klausuren...

Aber nicht, dass Du jetzt auf die Idee kommst, das Werk online zu kaufen und kurz nach den beiden SR-Klausuren zurückschickst... 

Gutes Gelingen!  :angel:
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Gast123
Unregistered
 
#3
25.05.2020, 20:39
Lesen ist wohl nicht deine Stärke. Er schreibt doch, dass er den neuen Meyer-Goßner hat. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso ihr in Baden-Württemberg mit Gesetzen Klausuren schreibt, die fast 1 Jahr alt sind, aber naja was solls. Jedem das seine. Dein Problem mit der aktuellsten Auflage des Meyer-Goßner verstehe ich auch nicht wirklich. Ein aktueller Kommentar ist doch von Vorteil. Da sind dann auch die neuen Entscheidungen schon eingearbeitet...
Zitieren
Frage
Unregistered
 
#4
25.05.2020, 20:52
(25.05.2020, 20:04)Gast schrieb:  
(25.05.2020, 19:33)Frage schrieb:  Ich schreibe im Juni in Baden-Württemberg, wo die Gesetze auf dem Stand "Oktober des Vorjahres" sein müssen. 

Kommentare dürfen auch in der aktuellsten Auflage verwendet werden.

Nun kamen heute meine gemieteten Kommentare an, alle neuester Stand. 

Wie macht Ihr das mit dem Meyer-Goßner, wo sich doch recht viel zum Jahreswechsel geändert hat?
Noch die Altauflage mitnehmen? 

Diese müsste ich mir erst kaufen. Meint Ihr, das ist notwendig?


Der MG kam ja im Mai raus, wieso ist er nicht bei deinen Mietkommentaren dabei? 

Unabhängig davon: Das Recht der notwendigen Verteidigung hat sich, wie einige andere Vorschriften der StPO, sehr verändert. Genau jenes Rechtsgebiet ist aber doch sehr (!) relevant für die Klausuren...

Aber nicht, dass Du jetzt auf die Idee kommst, das Werk online zu kaufen und kurz nach den beiden SR-Klausuren zurückschickst... 

Gutes Gelingen!  :angel:
 
Doch, der Kommentar ist dabei - aber in der neuesten Auflage.

Unsere Gesetze müssen ja noch auf altem Stand (Oktober 2019) sein, weshalb nun Gesetz und Kommentar abweicht.

Daher meine Frage, ob es notwendig ist, noch den Kommentar von 2019 zu kaufen (weil dieser ja den selben Stand wie das Gesetz hat).
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Frage
Unregistered
 
#5
25.05.2020, 20:58
(25.05.2020, 20:39)Gast123 schrieb:  Lesen ist wohl nicht deine Stärke. Er schreibt doch, dass er den neuen Meyer-Goßner hat. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso ihr in Baden-Württemberg mit Gesetzen Klausuren schreibt, die fast 1 Jahr alt sind, aber naja was solls. Jedem das seine. Dein Problem mit der aktuellsten Auflage des Meyer-Goßner verstehe ich auch nicht wirklich. Ein aktueller Kommentar ist doch von Vorteil. Da sind dann auch die neuen Entscheidungen schon eingearbeitet...

Jetzt haben sich die Antworten überschnitten: Mein Gedanke kam daher, da sich Hausnummern geändert haben könnten und ich dann nicht direkt finde, was ich suche...

Aber ja, vielleicht habe ich mir einfach zu viele Gedanken gemacht...  :blush:

Das mit der Altauflage verstehe ich auch nicht wirklich... Aber BaWü muss immer sein Extra-Süppchen kochen...
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Gast
Unregistered
 
#6
25.05.2020, 20:58
(25.05.2020, 20:52)Frage schrieb:  
(25.05.2020, 20:04)Gast schrieb:  
(25.05.2020, 19:33)Frage schrieb:  Ich schreibe im Juni in Baden-Württemberg, wo die Gesetze auf dem Stand "Oktober des Vorjahres" sein müssen. 

Kommentare dürfen auch in der aktuellsten Auflage verwendet werden.

Nun kamen heute meine gemieteten Kommentare an, alle neuester Stand. 

Wie macht Ihr das mit dem Meyer-Goßner, wo sich doch recht viel zum Jahreswechsel geändert hat?
Noch die Altauflage mitnehmen? 

Diese müsste ich mir erst kaufen. Meint Ihr, das ist notwendig?


Der MG kam ja im Mai raus, wieso ist er nicht bei deinen Mietkommentaren dabei? 

Unabhängig davon: Das Recht der notwendigen Verteidigung hat sich, wie einige andere Vorschriften der StPO, sehr verändert. Genau jenes Rechtsgebiet ist aber doch sehr (!) relevant für die Klausuren...

Aber nicht, dass Du jetzt auf die Idee kommst, das Werk online zu kaufen und kurz nach den beiden SR-Klausuren zurückschickst... 

Gutes Gelingen!  :angel:
 
Doch, der Kommentar ist dabei - aber in der neuesten Auflage.

Unsere Gesetze müssen ja noch auf altem Stand (Oktober 2019) sein, weshalb nun Gesetz und Kommentar abweicht.

Daher meine Frage, ob es notwendig ist, noch den Kommentar von 2019 zu kaufen (weil dieser ja den selben Stand wie das Gesetz hat).

Was soll denn im alten Kommentar stehen, was nicht auch im neuen steht? Und falls wirklich eine reformierte Norm relevant ist, wirst Du Dich ja wohl nicht trauen, den Fall nach altem Recht zu lösen, oder?!
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RechtsanwaltII
Unregistered
 
#7
25.05.2020, 21:15
(25.05.2020, 20:58)Gast schrieb:  
(25.05.2020, 20:52)Frage schrieb:  
(25.05.2020, 20:04)Gast schrieb:  
(25.05.2020, 19:33)Frage schrieb:  Ich schreibe im Juni in Baden-Württemberg, wo die Gesetze auf dem Stand "Oktober des Vorjahres" sein müssen. 

Kommentare dürfen auch in der aktuellsten Auflage verwendet werden.

Nun kamen heute meine gemieteten Kommentare an, alle neuester Stand. 

Wie macht Ihr das mit dem Meyer-Goßner, wo sich doch recht viel zum Jahreswechsel geändert hat?
Noch die Altauflage mitnehmen? 

Diese müsste ich mir erst kaufen. Meint Ihr, das ist notwendig?


Der MG kam ja im Mai raus, wieso ist er nicht bei deinen Mietkommentaren dabei? 

Unabhängig davon: Das Recht der notwendigen Verteidigung hat sich, wie einige andere Vorschriften der StPO, sehr verändert. Genau jenes Rechtsgebiet ist aber doch sehr (!) relevant für die Klausuren...

Aber nicht, dass Du jetzt auf die Idee kommst, das Werk online zu kaufen und kurz nach den beiden SR-Klausuren zurückschickst... 

Gutes Gelingen!  :angel:
 
Doch, der Kommentar ist dabei - aber in der neuesten Auflage.

Unsere Gesetze müssen ja noch auf altem Stand (Oktober 2019) sein, weshalb nun Gesetz und Kommentar abweicht.

Daher meine Frage, ob es notwendig ist, noch den Kommentar von 2019 zu kaufen (weil dieser ja den selben Stand wie das Gesetz hat).

Was soll denn im alten Kommentar stehen, was nicht auch im neuen steht? Und falls wirklich eine reformierte Norm relevant ist, wirst Du Dich ja wohl nicht trauen, den Fall nach altem Recht zu lösen, oder?!

Hier sieht man den „Vorlauf“, den das LJPA für die Klausurerstellung benötigt. 

Die Klausuren für Juni werden also schon im Wesentlichen fertig gewesen sein, als der alte Kommentar noch aktuell war.

Daher kann es sein, dass def Fall nach Altrecht zu lösen ist.

Eigentlich gehört der Fall aber aussortiert...
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Frage
Unregistered
 
#8
25.05.2020, 21:18
Der Fall ist in jedem Fall nach Altrecht zu lösen - daher ja meine "Bedenken".
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Gast
Unregistered
 
#9
26.05.2020, 13:31
(25.05.2020, 20:39)Gast123 schrieb:  Lesen ist wohl nicht deine Stärke. Er schreibt doch, dass er den neuen Meyer-Goßner hat. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso ihr in Baden-Württemberg mit Gesetzen Klausuren schreibt, die fast 1 Jahr alt sind, aber naja was solls. Jedem das seine. Dein Problem mit der aktuellsten Auflage des Meyer-Goßner verstehe ich auch nicht wirklich. Ein aktueller Kommentar ist doch von Vorteil. Da sind dann auch die neuen Entscheidungen schon eingearbeitet...



Weil die Klausuren nicht an einem Tag erstellt werden, wie in manchen anderen Bundesländern vllt? Die muss man erstellen, prüfen, drucken, verschicken. Das geht ja so schnell.
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Gast2272
Unregistered
 
#10
26.05.2020, 16:29
Stimmt. In NRW werden sie sogar in einem halben Tag erstellt habe ich gehört. An die unzähligen (!!!) Gesetzesänderungen kann man sie natürlich nicht noch nachträglich anpassen. Was das an Zeit einnehmen würde. Da könnte man ja wochenlang nichts anderes machen. Ich finde es wirklich sinnvoll eine Klausur nach überholten Vorschriften zu lösen. Erinnert mich an AG Klausuren aus den 2000ern. Naja, jedem das Seine.
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