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  5. Besoldung in Brandenburg/ erste Stufenzuordnung/ berücksichtigungsfähige Zeiten
Antworten

 
Besoldung in Brandenburg/ erste Stufenzuordnung/ berücksichtigungsfähige Zeiten
GastBB
Unregistered
 
#1
21.05.2020, 11:40
Hallo zusammen,

da mich die Googe-Recherche nicht weitergebracht hat, richte ich mal meine Frage an euch. Wisst ihr, ob bei der ersten Stufenzuordnung in Brandenburg die Promotionszeit berücksichtigt wird, wenn die Promotion vor dem zweiten Staatsexamen stattgefunden hat?

Vielen Dank!
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Gast
Unregistered
 
#2
21.05.2020, 12:56
In meinem Bundesland wurde die promotionsbegleitende Tätigkeit als WissMit an der Uni (!) anerkannt, die WissMit Zeit in einer Kanzlei wurde nicht anerkannt.
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Auch Bln
Unregistered
 
#3
21.05.2020, 13:23
§ 26 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (Hervorhebungen des Autors)
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenzuordnung werden folgende Zeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 anerkannt:
  1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28), im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landesparlamente, kommunaler Vertretungskörperschaften oder des Europäischen Parlaments oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen,
  4. Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

In Berlin wird der ganz ähnliche Paragraph dahingehend ausgelegt, dass promotionsbegleitende Tätigkeiten vor dem Assessorexamen bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden (da typischerweise auf dem Weg zum Volljuristen und damit der Laufbahnbefähigung liegend).
Dazu gibt es auch Entscheidungen des gemeinsamen OVG.
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Gast
Unregistered
 
#4
21.05.2020, 18:04
(21.05.2020, 13:23)Auch Bln schrieb:  § 26 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (Hervorhebungen des Autors)
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenzuordnung werden folgende Zeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 anerkannt:
  1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28), im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landesparlamente, kommunaler Vertretungskörperschaften oder des Europäischen Parlaments oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen,
  4. Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

In Berlin wird der ganz ähnliche Paragraph dahingehend ausgelegt, dass promotionsbegleitende Tätigkeiten vor dem Assessorexamen bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden (da typischerweise auf dem Weg zum Volljuristen und damit der Laufbahnbefähigung liegend).
Dazu gibt es auch Entscheidungen des gemeinsamen OVG.

Sehr hilfreiche Antwort, vielen Dank! Auf die Norm war ich gestoßen und habe mich gefragt, wie es im Einzelfall gehandhabt wird.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#5
21.05.2020, 18:05
(21.05.2020, 12:56)Gast schrieb:  In meinem Bundesland wurde die promotionsbegleitende Tätigkeit als WissMit an der Uni (!) anerkannt, die WissMit Zeit in einer Kanzlei wurde nicht anerkannt.

Aha, das ist ja etwas merkwürdig. Vielen Dank für den Hinweis!
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Gast
Unregistered
 
#6
21.05.2020, 20:13
(21.05.2020, 18:04)Gast schrieb:  
(21.05.2020, 13:23)Auch Bln schrieb:  § 26 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (Hervorhebungen des Autors)
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenzuordnung werden folgende Zeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 anerkannt:
  1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28), im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landesparlamente, kommunaler Vertretungskörperschaften oder des Europäischen Parlaments oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen,
  4. Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

In Berlin wird der ganz ähnliche Paragraph dahingehend ausgelegt, dass promotionsbegleitende Tätigkeiten vor dem Assessorexamen bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden (da typischerweise auf dem Weg zum Volljuristen und damit der Laufbahnbefähigung liegend).
Dazu gibt es auch Entscheidungen des gemeinsamen OVG.

Sehr hilfreiche Antwort, vielen Dank! Auf die Norm war ich gestoßen und habe mich gefragt, wie es im Einzelfall gehandhabt wird.


Instruktiv sehr schön ist die Flugbegleiter-Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg: OVG 4 B 23.13

Frei verfügbar unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

Ich würde dennoch die Zeiten als WisMit angeben und dann soll der Dienstherr - ggfs. nach Widerspruch begründet - eine Entscheidung im Einzelfall treffen. Schließlich kann man immer wegen besonderer individueller Umstände oder auch einer geänderten Anrechnungspraxis Glück haben.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#7
21.05.2020, 20:43
(21.05.2020, 20:13)Gast schrieb:  
(21.05.2020, 18:04)Gast schrieb:  
(21.05.2020, 13:23)Auch Bln schrieb:  § 26 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (Hervorhebungen des Autors)
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenzuordnung werden folgende Zeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 anerkannt:
  1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28), im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landesparlamente, kommunaler Vertretungskörperschaften oder des Europäischen Parlaments oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  3. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen,
  4. Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  5. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

In Berlin wird der ganz ähnliche Paragraph dahingehend ausgelegt, dass promotionsbegleitende Tätigkeiten vor dem Assessorexamen bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden (da typischerweise auf dem Weg zum Volljuristen und damit der Laufbahnbefähigung liegend).
Dazu gibt es auch Entscheidungen des gemeinsamen OVG.

Sehr hilfreiche Antwort, vielen Dank! Auf die Norm war ich gestoßen und habe mich gefragt, wie es im Einzelfall gehandhabt wird.


Instruktiv sehr schön ist die Flugbegleiter-Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg: OVG 4 B 23.13

Frei verfügbar unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

Ich würde dennoch die Zeiten als WisMit angeben und dann soll der Dienstherr - ggfs. nach Widerspruch begründet - eine Entscheidung im Einzelfall treffen. Schließlich kann man immer wegen besonderer individueller Umstände oder auch einer geänderten Anrechnungspraxis Glück haben.

Gerade gelesen :-)
Man kanns ja mal versuchen!
Das liebe VG Berlin war da aber ganz schön mutig. In aller Regel ist es dies gegenüber der Senatsverwaltung gerade nicht.
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