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  5. Aktenvortrag ÖR: Vorläufige Vollstreckbarkeit
Antworten

 
Aktenvortrag ÖR: Vorläufige Vollstreckbarkeit
SmokeScreen
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2016
#1
19.02.2016, 16:52
Im vielen Bearbeitervermerken öffentlich-rechtlicher Aktenvorträge in NRW heißt es: "Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert sind erlassen." Ich frage mich hierbei - soweit der Aktenvortrag ein Urteil zum Gegenstand hat - immer Folgendes:

Nach diesem Bearbeitervermerk müsste ich ja grundsätzliche eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit tenorieren. Andererseits ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig ohnehin nur die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Habe ich keine solche getroffen, macht vor diesem Hintergrund auch die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit keinen Sinn.

Es gibt aber wiederum auch Bearbeitervermerke, nach denen ausdrücklich auch die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen ist - was im Umkehrschluss nahe legen könnte, dass ansonsten eine solche verlangt wird. Ich tendiere trotzdem sehr stark dazu, bei obigem Bearbeitervermerk keine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu tenorieren.

Wie seht ihr das?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.02.2016, 19:50 von SmokeScreen.)
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Gast
Unregistered
 
#2
19.02.2016, 17:19
Wenn laut BV “nur “ die Entscheidung über die Kosten erlassen ist, so heißt das in der Regel, dass Gegenstand des AV ein 80 Ver (oder 123) Antrag ist... ;-)!
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SmokeScreen
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2016
#3
19.02.2016, 17:28
(19.02.2016, 17:19)Gast schrieb:  Wenn laut BV “nur “ die Entscheidung über die Kosten erlassen ist, so heißt das in der Regel, dass Gegenstand des AV ein 80 Ver (oder 123) Antrag ist... ;-)!
Dieser Bearbeitervermerk kommt auch bei Aktenvorträgen vor, die ein Urteil zum Gegenstand haben. Ansonsten würde ich nicht fragen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.02.2016, 17:28 von SmokeScreen.)
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Gastin
Unregistered
 
#4
26.02.2016, 17:50
Die Lösung liegt in § 167 II VwGO. AK und VK sind nur wegen der Kosten vv. Da die Entscheidung bzgl der Kosten entfällt, erübrigt sich auch die Über die vV.
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HeRef
Unregistered
 
#5
26.02.2016, 18:11
Ich würde die Entscheidung über die vv aus den gleichen Gründen weglassen. Das es in manchen Bearbeitervermerken explizit ausgeschlossen ist und in anderen nicht, würde ich nicht überbewerten. Die Aktenvorträge entwerfen halt verschiedene Prüfer und der eine weist halt nochmal darauf hin und der nächste Prüfer meint ein solcher Hinweis sei überflüssig...
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