18.02.2016, 18:26
31 II hab ich auch...74 BauO ist als verfahrensnorm nicht drittschützend
18.02.2016, 18:58
Wie habt ihr das Problem mit der fehlenden Anhörung gelöst?
18.02.2016, 19:04
Gar nicht. Man muss doch bei einer Drittanfechtungsklage nur die Verletzung drittschützender Normen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts prüfen. Die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit fällt also weg, wenn ich Kaiser da recht verstehe, oder?
Sonst hätte man hier ja auch die mangelhafte Begründung des Abweichungsbescheids prüfen müssen.
Sonst hätte man hier ja auch die mangelhafte Begründung des Abweichungsbescheids prüfen müssen.
18.02.2016, 19:06
Richtig:idea:
18.02.2016, 19:25
Anbei ein Gedanke zur Klagerat: Nur eine Verpflichtungsklage zu erheben, geht nicht, denn dann steht dieser der bestandskräftige VA v. 18.8.2015 entgegen und die kassatorische Wirkung geht nicht so weit.
Besser wäre es, nur eine AK gegen den Bescheid v. 18.8.2015 zu erheben und den Anspruch auf Einschreiten als ein Annex nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu behandeln. Die hiesige Konstellation gleicht der, wo eine Baugenehmigung drittangefochten wird. Auch hier kann lt. Kommentar das Einschreiten aus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO hergeleitet werden.
Besser wäre es, nur eine AK gegen den Bescheid v. 18.8.2015 zu erheben und den Anspruch auf Einschreiten als ein Annex nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu behandeln. Die hiesige Konstellation gleicht der, wo eine Baugenehmigung drittangefochten wird. Auch hier kann lt. Kommentar das Einschreiten aus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO hergeleitet werden.
18.02.2016, 19:29
Guter Gedanke, muss man dann aber auch beantragen ;)
18.02.2016, 19:34
Kann mal jemand den SV kurz darstellen?
18.02.2016, 19:39
Puh..ich erinner mich schon nicht mehr....war der denn bestandskräftig....ist das nicht zusammen mit dem Ablehnungsbescheid erst als Anhang der Klägerin mitgeteilt bzw bekannt gg worden...durch den bau selbst ja höchstens 58 II
18.02.2016, 19:44
Jetzt alle mal Daumen drücken das morgen keine Behördenklausur kommt... ;)
18.02.2016, 21:06
Kurze Frage: Musste man hier die Wiedereinsetzung überhaupt thematisieren? Mir ist grad eingefallen, dass der Widerspruchsbescheid ja an beide Eheleute zusammen zugestellt wurde. Zustellung setzt aber grds. Besitz voraus und dementsprechend "zwei Schreiben" an jeweils beide Eheleute!?