18.02.2016, 16:27
Ich (aus NRW) hab nur ne AK geprüft?! War es AK und VK?? Klage dann mangels verletzter drittschützender Norm abgewiesen.
18.02.2016, 16:28
was für eine drecksklausur. kam nicht wirklich zurecht.
egal, bleibt auf morgen zu hoffen.
egal, bleibt auf morgen zu hoffen.
18.02.2016, 16:33
Also... wenn man nach dem Rechtschutzbegehren geht.. § 61 I 2 er will das die Behörde einen Beseitigungsbescheid erlässt, dann ist es Begehren auf ein VA... sprich Verpflichtungsklage, der erste Antrag bzgl der Beseitugung des Bewilligungsbescheids ist dann vom RSB umfasst... da im Falle von tatsächlichem Beseitigungsbescheid die ursprüngliche Bewilligung aufgehoben wird
das heißt: eine Verpflichtungsklage ( grds nur Bescheidungsanspruch da 61 I 2 Ermessensnorm, genauso wie 31 II BauGB
das heißt: eine Verpflichtungsklage ( grds nur Bescheidungsanspruch da 61 I 2 Ermessensnorm, genauso wie 31 II BauGB
18.02.2016, 16:37
Weiß jemand, was im Januar in NRW in der V-2 Klausur lief, Behörde oder Anwalt? Erhoffe mir Rückschlüsse auf morgen. ;-)
18.02.2016, 16:54
(18.02.2016, 16:33)Gast schrieb: Also... wenn man nach dem Rechtschutzbegehren geht.. § 61 I 2 er will das die Behörde einen Beseitigungsbescheid erlässt, dann ist es Begehren auf ein VA... sprich Verpflichtungsklage, der erste Antrag bzgl der Beseitugung des Bewilligungsbescheids ist dann vom RSB umfasst... da im Falle von tatsächlichem Beseitigungsbescheid die ursprüngliche Bewilligung aufgehoben wird
das heißt: eine Verpflichtungsklage ( grds nur Bescheidungsanspruch da 61 I 2 Ermessensnorm, genauso wie 31 II BauGB
Ohne Hinweis aus zwei Anträgen zwei machen? Schwierig mit Blick auf 86 VwGO.
Ich weiß aber auch nicht, was die da heute von uns wollten, von daher will ich nicht so viel klugscheißen.
18.02.2016, 16:59
(18.02.2016, 16:33)Gast schrieb: Also... wenn man nach dem Rechtschutzbegehren geht.. § 61 I 2 er will das die Behörde einen Beseitigungsbescheid erlässt, dann ist es Begehren auf ein VA... sprich Verpflichtungsklage, der erste Antrag bzgl der Beseitugung des Bewilligungsbescheids ist dann vom RSB umfasst... da im Falle von tatsächlichem Beseitigungsbescheid die ursprüngliche Bewilligung aufgehoben wird
das heißt: eine Verpflichtungsklage ( grds nur Bescheidungsanspruch da 61 I 2 Ermessensnorm, genauso wie 31 II BauGB
Hab ich auch so
18.02.2016, 17:00
mmhh ja eben § 88 VwGo das Gericht ist an die Fassung der anträge nicht gebunden...sondern ans begehren...und das ist nicht klugdings gemeint;)
18.02.2016, 17:11
(18.02.2016, 17:00)Gast schrieb: mmhh ja eben § 88 VwGo das Gericht ist an die Fassung der anträge nicht gebunden...sondern ans begehren...und das ist nicht klugdings gemeint;)
Aber 86 III VwGO: "Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden."
Kann man dann wirklich aus beiden Anträgen nur eine Verpflichtungsklage machen, wenn sich der Vorsitzende überhaupt nicht dazu äußert? Man könnte das durchaus als "unklare Anträge" bezeichnen, wenn da AK und VK beantragt werden, aber nur eine VK gemeint sein soll.
18.02.2016, 17:21
jop 86 III steht dem doch nicht entgegen,
aber ist ja auch nur mein Gedanke gewesen ;-)
aber ist ja auch nur mein Gedanke gewesen ;-)
18.02.2016, 17:31
Aber wäre es nicht denkbar, dass der Abweichungsbescheid trotz einer erfolgreichen Verpflichtungsklage weiter bestünde. Schließlich ging es bei der Klage auf Beseitigung nur um die Abstandsflächen. Es wäre doch möglich, dass die Beigeladenen nach einer Beseitigung wegen zu geringer Abstandsflächen ein neues Häuschen bauen könnten und die Abstandsflächen einhalten. Was spräche dagegen, den Abweichungsbescheid hinsichtlich der gärtnerischen Gestaltung für ein solches neues Vorhaben bestehen zu lassen?