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Klausuren Februar 2016
Gast
Unregistered
 
#261
16.02.2016, 17:50
(16.02.2016, 17:47)Gast JR schrieb:  Hey Kollegen,

ich lese hier immer Anspruch aus § 1301 BGB.

Ist das wirklich so?

Sie hatte die Verlobung ja aufgelöst. Warum wissen wir nicht wirklich.
Und wegen Treuewidrigkeit des Anspruchsinhabers kann gem. § 815 BGB nur z.B. beim Fremdküssen oder -gehen seitens des Verlobten der Anspruch auf die Verlobungsgeschenke entfallen, denn dann hätte unser Mandant den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert.

Ansonsten käme noch Rückforderung wegen groben Undanks in Frage. Wissen wir auch nichts dazu.

By the way: "Nicht grob undankbar ist eine Braut, die weiteren vorehelichen Geschlechtsverkehr verweigert" :P
BGH, Urteil vom 19.4.1961 - IV ZR 217/60

Es reichte ja, dass er von einem Anspruch ausging, damit der Vorsatz der rw zueignung entfällt
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Gast
Unregistered
 
#262
16.02.2016, 17:55
(16.02.2016, 17:48)Gast JR schrieb:  
(16.02.2016, 17:30)Hejho schrieb:  Ah, ok. Ich dachte nur, dass man bei ner Straferwartung in der Anklage von über nem Jahr eventuell das Verfahren gar nicht in Betracht zieht.

Beschleunigt war da eh nix. Die HV dauerte von 10 Uhr bis 16 Uhr.

Dein Ernst?
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Gast
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#263
16.02.2016, 18:00
:D
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Bob
Unregistered
 
#264
16.02.2016, 18:03
§ 1301 BGB... Na danke.

Ich frage mich ernsthaft, was wohl der Hinweis des Gerichts gewesen sein soll?
Eine Verurteilung wegen Raubes kommt mangels Absicht rechtswidriger Zueignung nicht in betracht, eine Verurteilung wegen Diebstahls aber schon?

Sowas ist doch lebensfremd :angel:
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Gast JR
Unregistered
 
#265
16.02.2016, 18:04
(16.02.2016, 17:55)Gast schrieb:  
(16.02.2016, 17:48)Gast JR schrieb:  
(16.02.2016, 17:30)Hejho schrieb:  Ah, ok. Ich dachte nur, dass man bei ner Straferwartung in der Anklage von über nem Jahr eventuell das Verfahren gar nicht in Betracht zieht.

Beschleunigt war da eh nix. Die HV dauerte von 10 Uhr bis 16 Uhr.

Dein Ernst?

Stand im Protokoll. Aber das spielt ja keine Rolle. Da besteht ja ein Prognosespielraum, ob die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Jendenfalls mangels notwendiger Verteidigung geht es ja wieder zurück.
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Gast
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#266
16.02.2016, 18:10
Zur Erinnerung: das war eine Revisionsklausur!

Feststellung im Urteil: er wusste, dass er die Handatsche so nicht mehr bekommen würde. Ende. Kein Gedanke an zivilrechtliche Ansprüche.

Was ich bisher noch nicht hier lese: 40 TS und 100 TS dürfen als Gesamtstrafe nicht 140 ergeben

nach dem letzten Wort wiedereintritt in die Verhandlung?

Keine ordnungsgemäße Belehrung vor Aussage zu den persönlichen Verhältnissen, beruhen fraglich, da ohnehin Ausgesagt

Und nun was ich hier gerade gelesen habe und mich sehr beunruhigt: tand da wirklich im Protokoll, dass die Sta und er der Verlesung zugestimmt haben!? Hab ich das echt überlesen?

(GPA)
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Gast
Unregistered
 
#267
16.02.2016, 18:16
Also. ..ich bin auch von 1301 ausgegangen... hat an den anspruch geglaubt...zweifel nur wegen Beweisen...das genügt nicht für Vorsatz der rechtswidrigkeit der zueignung...im sv die Tasche ausdrücklich als Verlobungsgeschenk deshalb irrelevant aus welchen Gründen verlöbnis beendet ...Verweis v 1301 auf 812
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Gast
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#268
16.02.2016, 18:18
Und Sta hat zugestimmt...ja war insgesamt nur wg fehlendem verteidiger nicht wirksam
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Gast
Unregistered
 
#269
16.02.2016, 18:41
(16.02.2016, 18:18)Gast schrieb:  Und Sta hat zugestimmt...ja war insgesamt nur wg fehlendem verteidiger nicht wirksam

Aber er wurde, da ohne Anwalt, nicht über die Folgender Einwilligung belehrt. Und darin dürfte ein Fehler liegen. Dass die Belehrung nötig ist steht im Kommentar
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Gast JR
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#270
16.02.2016, 18:42
Stand das denn in den Urteilsgründen, dass er daran geglaubt hat einen Anspruch zu haben. Das weiß ich schon gar nicht mehr.

Und ja: Die StA hat der Verlassung zugestimmt!
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