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  5. Klausuren Februar 2016
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Klausuren Februar 2016
Gastino
Unregistered
 
#231
15.02.2016, 16:52
(15.02.2016, 16:32)Gast schrieb:  Ich verstehe nicht, warum die Dame hier keinen Vorsatz bezüglich einer Brandstiftung gehabt haben sollte.

Ich habe angeklagt wegen 306a I Nr. 1 in Tateinheit mit II (konkrete Gefahr für den gehbehinderten schlafenden Nachbar) sowie versuchter Mord zum Nachteil des Vermieters (und der übrigen Bewohner solid eventualis, aber kaum thematisiert) mit den Mordmerkmalwn niedrige Beweggründe, Heimtücke und gemeingefährliche Mittel.

Dann noch Beleidigung und Bedrohung bejaht und nach 154 eingestellt, Betrug angelegt und kurz auf ne bis in idem eingegangen.

Tätige Reue geprüft und abgelehnt.

Noch gedacht an versuchten Totschlag wegen des "geh wieder rein" aber nicht mehr dazu gekommen.

Verwertbarkeit des Briefs und der Aussage auf Vorhalt des Briefs (+), weil keine Funktion als Verteidiger. Angaben des Mannes Spontanäußerung.

Mein größtes Problem war die Tateinheit zwischen 306a I Nr. 1 und II. 306b II Nr. 1 habe ich dagegen abgelehnt, was ich nur schwer begründen kann (Gefahr Gesundheitsschädigung + aber Gefahr des Todes -).

Prozessuales Gutachten Haftfortdauer, notwendige Verteidigung, Bestätigung Beschlagnahme usw.



Stand im Kommentar. § 306 Rn. 19
"Er muss in der 1.Var. das selbstständige Weiterbrennen des Schutzobjekts selbst gerade durch die Brandlegung umfassen. Hieran fehlt es, wenn der Täter nur einen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will um Bewohnern einen "Denkzettel" zu verpassen"
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Gast
Unregistered
 
#232
15.02.2016, 16:55
ja genau.... deshalb an dieser stelle notwendig die Verwertungsverbote zu prüfen...weil ihre Einlassung eben nicht genügt
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Gast
Unregistered
 
#233
15.02.2016, 17:04
(15.02.2016, 16:52)Gastino schrieb:  
(15.02.2016, 16:32)Gast schrieb:  Ich verstehe nicht, warum die Dame hier keinen Vorsatz bezüglich einer Brandstiftung gehabt haben sollte.

Ich habe angeklagt wegen 306a I Nr. 1 in Tateinheit mit II (konkrete Gefahr für den gehbehinderten schlafenden Nachbar) sowie versuchter Mord zum Nachteil des Vermieters (und der übrigen Bewohner solid eventualis, aber kaum thematisiert) mit den Mordmerkmalwn niedrige Beweggründe, Heimtücke und gemeingefährliche Mittel.

Dann noch Beleidigung und Bedrohung bejaht und nach 154 eingestellt, Betrug angelegt und kurz auf ne bis in idem eingegangen.

Tätige Reue geprüft und abgelehnt.

Noch gedacht an versuchten Totschlag wegen des "geh wieder rein" aber nicht mehr dazu gekommen.

Verwertbarkeit des Briefs und der Aussage auf Vorhalt des Briefs (+), weil keine Funktion als Verteidiger. Angaben des Mannes Spontanäußerung.

Mein größtes Problem war die Tateinheit zwischen 306a I Nr. 1 und II. 306b II Nr. 1 habe ich dagegen abgelehnt, was ich nur schwer begründen kann (Gefahr Gesundheitsschädigung + aber Gefahr des Todes -).

Prozessuales Gutachten Haftfortdauer, notwendige Verteidigung, Bestätigung Beschlagnahme usw.



Stand im Kommentar. § 306 Rn. 19
"Er muss in der 1.Var. das selbstständige Weiterbrennen des Schutzobjekts selbst gerade durch die Brandlegung umfassen. Hieran fehlt es, wenn der Täter nur einen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will um Bewohnern einen "Denkzettel" zu verpassen"

Aber war das hier so? Es hat im Wohnzimmer selbständig weitergebrannt und das wollte sie auch.
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Gast
Unregistered
 
#234
15.02.2016, 17:06
Hier hat auch wieder jeder was anderes :)

Ich hab versuchten Mord bzgl des Vermieters (+)
Beweis des Tatentschlusses (dolus directus 1. Grades) durch Brief (Beschlagnahme wegen GiV okay; Verstoß gegen das APR hab ich leider vergessen zu prüfen, wäre aber ja nach dem Entäußerungsgedanken auch kein Problem) sowie durch Vernehmung des Beamten am Notruftelefon (Jedenfalls hinsichtlich des ersten Redeschwalls da Spontanäußerung; alles was er danach gezielt gefragt hat wegen 252 und Verstoß gegen Belehrungspflicht BVV)

Heimtücke habe ich leider völlig übersehen aber ich habe niedrige Beweggründe (Rache als Motiv) und gemeingefährliches Mittel (Gebäude steht in direkter Bebauung innerhalb einer Häuserzeile) bejaht.

Tatentschluss bezüglich der beiden anderen Nachbarn (-) da keine Beweise außerhalb ihrer eigenen Einlassung und Hemmschwellentheorie.

Rücktritt angeprüft, Denkzettelproblematik greift bei dd 1. Grades nicht, iÜ auch nicht alles Erforderliche getan. Abgestellt wird auf das aus ihrer Sicht Erforderliche, daher Fenster öffnen da zumindest eine entsprechende Handlung, insgesamt aber abgelehnt weil sie den Brand gegenüber Zeuge N leugnet und sich einfach verpieselt.

Dann 306b II Nr. 1, 306a I Nr. 1 bejaht.

Inbrandsetzen (+), Teilzerstörung durch Brandlegung war ich mir nicht sicher, habe ich letztlich abgelehnt da die Verrußung das Treppenhaus nicht erreicht hat.

Konkrete Lebensgefahr bezügl des gehbehinderten Mann, der Schlaftabletten genommen hat (+), da es nur vom Zufall abhing dass der Brand noch rechtzeitig entdeckt wurde.

Daneben §§ 225 I Nr. 5, 22, 23. Aus Klarstellungsgründen bezüglich des Zeugen N nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten lassen, ansonsten wird der Unrechtsgehalt durch den Mordversuch bzw. die konkrete Lebensgefahr geschluckt

§§ 305 I, II, 22, 23 (+), habe ich dann nach 154a rausgeschmissen

303 zwar (+), jedoch kein Strafantrag und kein bes. öffentl. Interesse.

B Gutachten: Zuständigkeit des Schwurgerichts, Haftgrund Fluchtgefahr und kleineres wischiwaschi. Da der Anwalt bereits beigeordnet war, hab ich den gar nicht weiter angesprochen.

Verfügung: Vermerk zu 154a, bezüglich MiStra habe ich nichts geschrieben da Nr. 43 sich auf Haft in anderer Sache bezieht.

Insgesamt habe ich schrecklich viel Urteilsstil benutzen müssen um fertig zu werden.
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LB
Unregistered
 
#235
15.02.2016, 17:09
Puh, seltsame Klausur...

Also ich habe hier einen klaren Fall von besonders schwerer Brandstiftung gem. § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB gesehen, da durch das Feuer der (versuchte) Mord ermöglicht werden sollte. Laut Kommentar schadet es nicht, wenn die Ausführungshandlung identisch ist und das inbrandsetzen eine Tötungshandlung herbeiführen soll...
Dies verdrängt dann 306 und 306 a auf Konkurrenzebene.

Versuchter Mord war aber wohl der Schwerpunkt mit der Frage der Nachweisbarkeit des Tötungsvorsatzes etc. Verdrängt dann auch versuchte gef. KV.

Bedrohung und Beleidigung hatte ich auchnoch auf dem zettel...mangels Zeit und offensichtlich fehlendem Strafantrag jedoch weggelassen...

Bei mir im Ergebnis: Versuchter Mord iTe mit besonders schwerer Brandstifzung.
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Gast
Unregistered
 
#236
15.02.2016, 17:31
(15.02.2016, 17:09)LB schrieb:  Puh, seltsame Klausur...

Also ich habe hier einen klaren Fall von besonders schwerer Brandstiftung gem. § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB gesehen, da durch das Feuer der (versuchte) Mord ermöglicht werden sollte. Laut Kommentar schadet es nicht, wenn die Ausführungshandlung identisch ist und das inbrandsetzen eine Tötungshandlung herbeiführen soll...
Dies verdrängt dann 306 und 306 a auf Konkurrenzebene.

Versuchter Mord war aber wohl der Schwerpunkt mit der Frage der Nachweisbarkeit des Tötungsvorsatzes etc. Verdrängt dann auch versuchte gef. KV.

Bedrohung und Beleidigung hatte ich auchnoch auf dem zettel...mangels Zeit und offensichtlich fehlendem Strafantrag jedoch weggelassen...

Bei mir im Ergebnis: Versuchter Mord iTe mit besonders schwerer Brandstifzung.

"Die Bezugstat ist aber keine „andere“
Straftat mehr, wenn sie mit dem Absichtsdelikt vollständig deckungsgleich
ist."
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#237
15.02.2016, 17:33
306c?
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Gast
Unregistered
 
#238
15.02.2016, 17:33
. Die Bezugstat
kann mit der von Ermöglichungsabsicht getragenen Tat tateinheitlich
zusammenfallen, wenn für die Bezugstat noch weitere Handlungen
erforderlich sind. Hier wären aber keine weiteren Handlungen mehr erforderlich gewesen, daher mE 306b II Nr. 2 -
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JB
Unregistered
 
#239
15.02.2016, 17:42
(15.02.2016, 17:33)Gast schrieb:  . Die Bezugstat
kann mit der von Ermöglichungsabsicht getragenen Tat tateinheitlich
zusammenfallen, wenn für die Bezugstat noch weitere Handlungen
erforderlich sind. Hier wären aber keine weiteren Handlungen mehr erforderlich gewesen, daher mE 306b II Nr. 2 -

Das ist so nicht ganz richtig. Kommentar:

Keine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung der deliktischen Zielsetzungen sind zwei aufeinander folgende, nicht miteinander identische Tatbestandsverwirklichungshandlungen, so dass nur die in Realkonkurrenz zur schweren Brandstiftung stehende Folgetat erfasst würde.Vielmehr genügt im Grundsatz, dass der Täter die anvisierte Straftat gleichzeitig durch die Brandstiftung/Brandlegung verwirklichen will.[...] Daher kann der Tatbestand auch erfüllt werden, wenn die schwere Brandstiftung bereits der Versuch oder die Vollendung zu einer zu ermöglichenden oder zu verdeckenden Straftat ist.
Von der 1. Alt. (Ermöglichungsabsicht) wird danach etwa der Täter erfasst, der eine Wohnräumlichkeit des Opfers anzündet (§ 306a I Nr. 1), um es in den Flammen umkommen zu lassen.
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Gast
Unregistered
 
#240
15.02.2016, 17:45
(15.02.2016, 17:33)Gast schrieb:  306c?

Wer ist denn gestorben?
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