15.02.2016, 15:47
(15.02.2016, 15:41)Gastino schrieb: Hier mein Entwurf:
1. Vollendete Brandstiftungsdelikte (-) mangels Vorsatzes ( dieser Bezog sich nur auf den "Denkzettel")
2. Versuch des § 306 c (-) weil Grunddelikt schon nicht vollendet
3. § 306d (+)
4. §§ 211, 212, 22, 23, 13 an den restlichen Mitbewohnern (-) weil Vorsatz (-) Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit/dolus eventualis
5. §§ 211, 212, 22, 23 an Vermieter (+) P: Vorsatz z Ztpunkt der Tathandlung (+) Aussage des Ehemannes als Spontanäußerung verwertbar. Aber Hemmschwellentheorie, daher "mehr" erforderlich: Brief war ordnungsgemäß beschlagnahmt wegen Gefahr im Verzug ( selbst wenn keine GiV dann trotzdem noch verwertbar) und kein §97 weil K zu dem Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigte belehrt war.
B- Gutachten:
Haftbefehl (+)
(notwendige) Pflichtverteidigung
ansonsten keine Besonderheiten?
Bei mir ist 306a I vollendet, weil ein wesentlicher Teil (der Boden/das Laminat) entzündet wurde.
Versuchter Mord am Vermieter + wg Heimtücke, niedrigen Beweggründen, aber nicht Grausamkeit (Vorsatz, dass er tatsächlich "verbrennen" und nicht nur ersticken sollte schwierig).
Versuchter Mord an den Anderen auch, aber nur aus Heimtücke. Sie sagte ja selbst, dass sie wusste, dass evtl nicht mehr alle aus dem Haus kommen und, dass sie darauf vertraut hätte, habe ich nicht erkannt. Eher Gleichgültigkeit, also billigendes Inkaufnehmen, daher +
Fahrlässige Brandstiftung durch das Fenster öffnen habe ich leider nicht mehr prüfen können, klingt aber vernünftig.
Bzgl. der Verwertungsverbote:
Beschlagnahmeverbot Brief (-), weil noch kein Verteidigerverhältnis bestanden hat
Notruf des Ehemanns verwertbar, weil Spontanäußerung ohne Vernehmungssituation
15.02.2016, 15:49
Hä, ich hab 306a I bejaht, die hatte doch Vorsatz??
15.02.2016, 15:50
Ach scheiße. Dass die Tat dann schon vollendet ist, stand ja im Kommentar. Bin ich dumm. Braucht man dann den Vorsatz bei 306aI garnicht?
15.02.2016, 15:53
(15.02.2016, 15:50)Gast schrieb: Ach scheiße. Dass die Tat dann schon vollendet ist, stand ja im Kommentar. Bin ich dumm. Braucht man dann den Vorsatz bei 306aI garnicht?
Vorsatz schön, bzgl. des Inbrandsetzens. Den hatte sie ja zweifelsfrei denke ich. Und als dann das Laminat gebrannt hat, dürfte 306a I + gewesen sein. Ich habe Brandstiftung heute allerdings auch zum ersten Mal so richtig gelesen im Gesetz.
15.02.2016, 15:54
Ich hab nur 212, 22, 23 an den Nachbarn, wieso 211 bei denen?
15.02.2016, 15:55
Stand im Kommentar. § 306 Rn. 19
"Er muss in der 1.Var. das selbstständige Weiterbrennen des Schutzobjekts selbst gerade durch die Brandlegung umfassen. Hieran fehlt es, wenn der Täter nur einen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will um Bewohnern einen "Denkzettel" zu verpassen"
"Er muss in der 1.Var. das selbstständige Weiterbrennen des Schutzobjekts selbst gerade durch die Brandlegung umfassen. Hieran fehlt es, wenn der Täter nur einen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will um Bewohnern einen "Denkzettel" zu verpassen"
15.02.2016, 16:02
(15.02.2016, 15:55)Gastino schrieb: Stand im Kommentar. § 306 Rn. 19
"Er muss in der 1.Var. das selbstständige Weiterbrennen des Schutzobjekts selbst gerade durch die Brandlegung umfassen. Hieran fehlt es, wenn der Täter nur einen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will um Bewohnern einen "Denkzettel" zu verpassen"
Hast du auch in NRW geschrieben oder gibt es da wieder Abweichungen zum GPA?
In NRW war es ja so, dass (wenn man Verwertbarkeit des Briefes annimmt) ziemlich klar war, dass sie durch den Brand den Vermieter töten wollte. Wenn sie das aber erreichen will durch Anzünden des Gebäudes, wie soll sie da Vorsatz bzgl der Tötung aber nicht bzgl des Abbrennens der ganzen Hütte gehabt haben?
Da bei mir (der wohl doch nicht unbedingt verwertbare Notruf) Brief + Notruf + die Drohung ggü. dem Vermieter zusammenkamen und sie selbst gesagt hat, dass sie weißt, wie unkontrollierbar Feuer werden kann, kann man da auch gut "billigendes in Kauf nehmen" annehmen. Finde ich. Aber das ist ja das schöne. Es geht so vieles.
15.02.2016, 16:07
(15.02.2016, 16:02)Gast schrieb:(15.02.2016, 15:55)Gastino schrieb: Stand im Kommentar. § 306 Rn. 19
"Er muss in der 1.Var. das selbstständige Weiterbrennen des Schutzobjekts selbst gerade durch die Brandlegung umfassen. Hieran fehlt es, wenn der Täter nur einen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will um Bewohnern einen "Denkzettel" zu verpassen"
Hast du auch in NRW geschrieben oder gibt es da wieder Abweichungen zum GPA?
In NRW war es ja so, dass (wenn man Verwertbarkeit des Briefes annimmt) ziemlich klar war, dass sie durch den Brand den Vermieter töten wollte. Wenn sie das aber erreichen will durch Anzünden des Gebäudes, wie soll sie da Vorsatz bzgl der Tötung aber nicht bzgl des Abbrennens der ganzen Hütte gehabt haben?
Da bei mir (der wohl doch nicht unbedingt verwertbare Notruf) Brief + Notruf + die Drohung ggü. dem Vermieter zusammenkamen und sie selbst gesagt hat, dass sie weißt, wie unkontrollierbar Feuer werden kann, kann man da auch gut "billigendes in Kauf nehmen" annehmen. Finde ich. Aber das ist ja das schöne. Es geht so vieles.
Denke, der Vorsatz bei der Brandstiftung muss sich konkret darauf beziehen, dass das Gebäude selbstständig weiterbrennt. Das hat mit dem Tötungsvorsatz mE nichts zu tun.
Mit dem "billigend in Kauf nehmen" kann man das glaube ich so und so sehen. Hauptsache, man ist drauf eingegangen.
Hab kaum was zu den Mordmerkmalen :-( Zeitmangel.
15.02.2016, 16:07
Ich hab angeklagt 306a I, 211, 22, 23 Vermieter und 212, 22, 23 Nachbarn.
Noch wer?
Noch wer?
15.02.2016, 16:08
(15.02.2016, 16:07)Gastino schrieb:(15.02.2016, 16:02)Gast schrieb:(15.02.2016, 15:55)Gastino schrieb: Stand im Kommentar. § 306 Rn. 19
"Er muss in der 1.Var. das selbstständige Weiterbrennen des Schutzobjekts selbst gerade durch die Brandlegung umfassen. Hieran fehlt es, wenn der Täter nur einen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will um Bewohnern einen "Denkzettel" zu verpassen"
Hast du auch in NRW geschrieben oder gibt es da wieder Abweichungen zum GPA?
In NRW war es ja so, dass (wenn man Verwertbarkeit des Briefes annimmt) ziemlich klar war, dass sie durch den Brand den Vermieter töten wollte. Wenn sie das aber erreichen will durch Anzünden des Gebäudes, wie soll sie da Vorsatz bzgl der Tötung aber nicht bzgl des Abbrennens der ganzen Hütte gehabt haben?
Da bei mir (der wohl doch nicht unbedingt verwertbare Notruf) Brief + Notruf + die Drohung ggü. dem Vermieter zusammenkamen und sie selbst gesagt hat, dass sie weißt, wie unkontrollierbar Feuer werden kann, kann man da auch gut "billigendes in Kauf nehmen" annehmen. Finde ich. Aber das ist ja das schöne. Es geht so vieles.
Denke, der Vorsatz bei der Brandstiftung muss sich konkret darauf beziehen, dass das Gebäude selbstständig weiterbrennt. Das hat mit dem Tötungsvorsatz mE nichts zu tun.
Mit dem "billigend in Kauf nehmen" kann man das glaube ich so und so sehen. Hauptsache, man ist drauf eingegangen.
Hab kaum was zu den Mordmerkmalen :-( Zeitmangel.
Mord war meine Hautprüfung. Mit Abstand. Dem ist dann letztlich auch die fahrlässige Brandstiftung durch das Fenster öffnen zum Opfer gefallen.
Bzgl Vermieter Heimtücke (trotz vorheriger Drohung, weil nicht konkret genug), niedrige Beweggründe + und Grausamkeit angeprüft, aber -
Bzgl. der anderen im Haus nur Heimtücke (Schlaf, Arglosigkeit mit den in Schlaf nehmen usw.)