12.02.2016, 19:15
Ich weiß jetzt die genaue Formulierung nicht mehr, aber in dem Schreiben würden nur die Mietrückstände ab Juli 2014 aufgeführt und weiter unten hieß es dann, das wegen der oben bezeichneten Forderungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde
(12.02.2016, 19:13)Gast schrieb:(12.02.2016, 19:01)Gast schrieb:(12.02.2016, 18:50)Gast JR schrieb: Halbzeit Freunde des Rechts. Sehr lustig sind übrigens die neuen Hinweise auf die Urheberrechte an den Klausuren. Ich bin der Meinung diese sollten ohnehin amtlich veröffentlicht werden mit Lösungen. Allein schon zu Übungszwecken. Schaffenshöhe ist ja eher nicht so hoch. Diese ganze Geheimniskrämerei um diese dusseligen Fälle.
Heute waren wir mit der Kita im Gewerbemietrecht unterwegs. Daher ist hier einiges mehr möglich.
Staffelmiete geht, Rückbaukosten geht generell auch, Verjährung kann in MV anders geregelt werden, ansonsten geht man evt. über Par. 215 BGB, AGB bezüglich Endrenovierung und Schönheitsrep. geht in dieser Kombination nicht. Da hilft auch die salvatorische Klausel nicht weiter, Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch bevollmächtigte Kanzlei geht wunderbar (beide Vollmachten waren erteilt) streitiger Zeitraum, Ansprüche konnten nach Beendigung des MV auch mit Kaution verrechnet werden. Dafür ist die Kaution ja da.
Man kann nun direkt verrechnen und den weiteren Rest fordern oder komplett zur Zahlung auffordern. Nur bei der Zahlung gäbe es dann die restliche Kaution zurück.
Wohl auch die Verwaltungsgebühren im MV dürfen bei GewerbeMV mgl. sein:
„Der Mieter hat als Betriebskosten über die in § 2 BetrKV genannten hinaus auch die Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung zu tragen.“ Diese Regelung hat der BGH ausdrücklich für zulässig erklärt (Urteil v. 09.12.09, Az. XII ZR 109/08).
Aber verzichtet wurde doch explizit nur auf Verjährung hinsichtlich der "oben bezeichneten Forderungen". Das waren aber nur die versäumten wie Zahlungen aus dem Jahr 2014
Habe die Nr. 3 des Schriftsatzes auch auf diese Weise ausgelegt. In Nr 1 wurden auf die unstreitigen Mietforderungen aus 2014 verwiesen, in Nr. 2 wurde eine wirksame Vereinbarung der Staffelung bestritten und auch für die Zukunft gesagt, dass man nicht zahlen werde. Dadurch war Nr. 3 wegen der "vorgenannten Mietforderungen" so zu verstehen, dass der Verzicht auf die Verjährung nur die überhaupt dem Grunde nach als solche anerkannten Mietforderungen erfasst. Daher Verzicht meines Erachtens (-) und Verjährung eines Teils daher (+), Anspruch blieb dann auf 7.200 Euro
Jepp
12.02.2016, 19:51
Was habt ihr eigentlich mit der Höhe der Nebenkosten gemacht? Habt ihr die kompletten 3.500 durchgehen lassen und wenn ja warum?
Ich habs so gemacht:
565 III 3 gilt ja nicht, daher nach Palandt grds. Regelverjährung. Problematisch ist, dass die Verjährung erst mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Abrechnung erteilt wird. Abrechnung wurde ja noch gar nicht recht erteilt, daher Verjährung (-)
Aber Verwirkung möglich. Grds. gilt auch für Gewerbemieten 556 III 2 entsprechend, wenn - wie im Fall - nichts anderes vereinbart. Also Pflicht, spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum abzurechnen. Hätte Mandantin das getan, wären die NK-Ansprüche aus 2010 und 2011 verjährt. Zeitmoment für meine Begriffe (+), Umstandsmoment bin ich unsicher...
Ich habs so gemacht:
565 III 3 gilt ja nicht, daher nach Palandt grds. Regelverjährung. Problematisch ist, dass die Verjährung erst mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Abrechnung erteilt wird. Abrechnung wurde ja noch gar nicht recht erteilt, daher Verjährung (-)
Aber Verwirkung möglich. Grds. gilt auch für Gewerbemieten 556 III 2 entsprechend, wenn - wie im Fall - nichts anderes vereinbart. Also Pflicht, spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum abzurechnen. Hätte Mandantin das getan, wären die NK-Ansprüche aus 2010 und 2011 verjährt. Zeitmoment für meine Begriffe (+), Umstandsmoment bin ich unsicher...
12.02.2016, 19:54
F***!!! Stimmt, d.h. der Verjährungsverzicht galt nur für die "Grundmiete" im Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2014. Also war die Staffelmiete für die man zwar über 197, 199 auf 3 Jahre Verjährung kommt zum Teil auf jeden Fall verjährt?!? Was ein abfuck...
12.02.2016, 20:22
(12.02.2016, 19:51)Gast schrieb: Was habt ihr eigentlich mit der Höhe der Nebenkosten gemacht? Habt ihr die kompletten 3.500 durchgehen lassen und wenn ja warum?
Ich habs so gemacht:
565 III 3 gilt ja nicht, daher nach Palandt grds. Regelverjährung. Problematisch ist, dass die Verjährung erst mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Abrechnung erteilt wird. Abrechnung wurde ja noch gar nicht recht erteilt, daher Verjährung (-)
Aber Verwirkung möglich. Grds. gilt auch für Gewerbemieten 556 III 2 entsprechend, wenn - wie im Fall - nichts anderes vereinbart. Also Pflicht, spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum abzurechnen. Hätte Mandantin das getan, wären die NK-Ansprüche aus 2010 und 2011 verjährt. Zeitmoment für meine Begriffe (+), Umstandsmoment bin ich unsicher...
Shit. Ich habe auch hier alles bis einschließlich 2012 als verjährt angesehen, ohne zu bedenken, dass die Ansorpche ja eventuell erst mit Abrechnung fällig werden. Aber ist das so? Dann würde es ja in der Hand des Vermieters liegen, wann der Anspruch fällig wird und die Verjährung zu laufen beginnt. Kann das sein?
Wo würdet ihr hierzu im Kommentar nachschauen?
12.02.2016, 20:30
(12.02.2016, 20:22)Gast schrieb:(12.02.2016, 19:51)Gast schrieb: Was habt ihr eigentlich mit der Höhe der Nebenkosten gemacht? Habt ihr die kompletten 3.500 durchgehen lassen und wenn ja warum?
Ich habs so gemacht:
565 III 3 gilt ja nicht, daher nach Palandt grds. Regelverjährung. Problematisch ist, dass die Verjährung erst mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Abrechnung erteilt wird. Abrechnung wurde ja noch gar nicht recht erteilt, daher Verjährung (-)
Aber Verwirkung möglich. Grds. gilt auch für Gewerbemieten 556 III 2 entsprechend, wenn - wie im Fall - nichts anderes vereinbart. Also Pflicht, spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum abzurechnen. Hätte Mandantin das getan, wären die NK-Ansprüche aus 2010 und 2011 verjährt. Zeitmoment für meine Begriffe (+), Umstandsmoment bin ich unsicher...
Shit. Ich habe auch hier alles bis einschließlich 2012 als verjährt angesehen, ohne zu bedenken, dass die Ansorpche ja eventuell erst mit Abrechnung fällig werden. Aber ist das so? Dann würde es ja in der Hand des Vermieters liegen, wann der Anspruch fällig wird und die Verjährung zu laufen beginnt. Kann das sein?
Wo würdet ihr hierzu im Kommentar nachschauen?
Also ich hab nur einen älteren Palandt Zuhause, dort steht es unter § 535 RN 98: "[...] § 556 III 3 gilt nicht entsprechend für GewerbemietVerh. [...] IÜ für Nachzahlungs- od RückzahlungsAnspr § 195, 199 [...] Beginn der Verjährung erst mit Ende des Jahres, in dem die Abrechnung erteilt wird. Deshalb ist str., wann bei Unterlassen der Abrechnung Verwirkung eintritt [...]"
12.02.2016, 20:35
jep...hatte das in Klausur nachgeschlagen...steht da noch so
12.02.2016, 20:41
Ok danke. Wie soll ma auch unter dem Zeitdruck alles so gewissenhaft prüfen. Es ist doch manchmal echt zum Mäuse melken
12.02.2016, 20:44
12.02.2016, 20:53
Abhaken Kinder, ich glaube die Klausur kann man getrost vergessen...
So wer hat nun Lust auf Strafrecht??? Ich habe gehört S2 soll ein Strafurteil werden :P
So wer hat nun Lust auf Strafrecht??? Ich habe gehört S2 soll ein Strafurteil werden :P