12.02.2016, 15:31
Boa, was war das denn heute...
12.02.2016, 15:38
Anstatt schlauer Musterlösungen möchte ich lieber erstmal ein paar Leute hören, die (wie ich) vor allem zeitlich mit dem Ding heute völlig überfordert waren. Schade. [/align]
12.02.2016, 15:43
(12.02.2016, 15:38)Gast schrieb: Anstatt schlauer Musterlösungen möchte ich lieber erstmal ein paar Leute hören, die (wie ich) vor allem zeitlich mit dem Ding heute völlig überfordert waren. Schade. [/align]
Ich (Verfasser der 'schlauen' Musterlösung) hatte auch erhebliche Zeitprobleme. Vor allem habe ich mich zu lange an 557a aufgehalten, bis ich gemerkt habe, dass der nur für Wohnraummiete gilt. Es wäre aber mE begrüßenswert, wenn Du auch etwas inhaltliches beitragen könntest, statt lediglich zu kritisieren, dass ich meine Zeitprobleme nicht ausreichend thematisiere. Mea culpa
Bin zwar noch mit dem praktischen Teil fertig geworden, war aber wohl alles viel zu oberflächlich. Insbesondere hatte ich keine Zeit, groß auf die Renovierungsproblematik einzugehen und die 5.000 wegen der Treppe habe ich im Urteilsstil in einem Satz bejaht
12.02.2016, 15:54
(12.02.2016, 15:43)Gast schrieb:(12.02.2016, 15:38)Gast schrieb: Anstatt schlauer Musterlösungen möchte ich lieber erstmal ein paar Leute hören, die (wie ich) vor allem zeitlich mit dem Ding heute völlig überfordert waren. Schade. [/align]
Ich (Verfasser der 'schlauen' Musterlösung) hatte auch erhebliche Zeitprobleme. Vor allem habe ich mich zu lange an 557a aufgehalten, bis ich gemerkt habe, dass der nur für Wohnraummiete gilt. Es wäre aber mE begrüßenswert, wenn Du auch etwas inhaltliches beitragen könntest, statt lediglich zu kritisieren, dass ich meine Zeitprobleme nicht ausreichend thematisiere. Mea culpa
Bin zwar noch mit dem praktischen Teil fertig geworden, war aber wohl alles viel zu oberflächlich. Insbesondere hatte ich keine Zeit, groß auf die Renovierungsproblematik einzugehen und die 5.000 wegen der Treppe habe ich im Urteilsstil in einem Satz bejaht
Ich habe mit dem Rückzahlungsanspruch Kaution angefangen und bejaht, nachdem ich zunächst mal die Wirksamkeit der Kündigung geprüft habe (die ja Fälligkeitsvoraussetzung der Kaution ist). Die Kündigung wäre nämlich unwirksam, wenn nicht der Rückstand von zwei Monatsmieten erreicht worden wäre, was wiederum der Fall gewesen wäre, wenn die Staffelmiete nicht wirksam vereinbart wurde. Denn dann wäre nur die Ursprungsmiete von 3.000 geschuldet gewesen und bei der Reduzierung von je 1.000 Euro über fünf Monate nur ein Rückstand von 5.000 Euro zusammengekommen.
Ob das so richtig war? Ich weiß es nicht, denn die Kündigung wurde ja gar nicht mehr wirklich angezweifelt, andererseits passte das so schön mit dem Mietrückstand von zwei Monatsmieten.
Die Gegenansprüche habe ich dann als mögliche Aufrechnungsposten gegen die Kaution gestellt und am Ende vorgeschlagen den Rest einzuklagen, weil ein Schreiben an die Gegenseite wohl wenig erfolgversprechend ist, weil die ja alles ablehnen.
12.02.2016, 15:56
Scheisse, ich hab das mit dem 557a und Gewerbe gar nicht gesehen. Hab gesagt, dass die Staffelmiete trotzdem geht, weil sie erst ab einem Jahr später startet und dann die 4 Jahre wegen Kündigung ja eingehalten sind???
Hat heute auch jemand ÖR geschrieben ( Noko gegen GO eines Gemeinderates)
12.02.2016, 16:03
(12.02.2016, 15:56)Gast123 schrieb: Scheisse, ich hab das mit dem 557a und Gewerbe gar nicht gesehen. Hab gesagt, dass die Staffelmiete trotzdem geht, weil sie erst ab einem Jahr später startet und dann die 4 Jahre wegen Kündigung ja eingehalten sind???
Das dachte ich auch anfangs, aber es kommt wohl für den Beginn der Frist auf den Abschluss des Mietvertrages an. Dazu im Staudinger:
"Die Vierjahresfrist begann auch nach altem Recht mit dem Abschluss der Staffelmietvereinbarung, nicht mit dem Abschluss des Mietvertrags oder dem Beginn der Pflicht zur Zahlung der gestaffelten Miethöhe (BGH NZM 2005, 782 = WuM 2005, 519; NJW 2006, 2697 = NZM 2006, 652 = ZMR 2006, 682 = WuM 2006, 445, 446 mAnm Wiek; MünchKomm/Voelskow [3. Aufl 1995] § 10 MHRG Rn 20; aM LG Görlitz GE 2005, 307). Durch das Mietrechtsreformgesetz ist diese Auslegung durch den ausdrücklichen Zusatz bestätigt worden, dass die Frist mit dem Abschluss der Staffelmietvereinbarung, also mit Vertragsschluss zu laufen beginnt, um die Frage eindeutig iS der bisher herrschenden Meinung zu regeln (Begr zum RegE BT-Drucks 14/4553; BGH NJW-RR 2006, 385 = NZM 2006, 579 = WuM 2006, 385; NJW 2006, 2697 = NZM 2006, 652 = ZMR 2006, 682 = WuM 2006, 445, 446 mAnm Wiek; aM LG Berlin GE 2005, 1435)"
12.02.2016, 16:06
zum Glück war wenigstens 556 BGB entsprechend anwendbar auf Gewerbe. :blush:
12.02.2016, 16:21
(12.02.2016, 15:54)Gast schrieb:(12.02.2016, 15:43)Gast schrieb:(12.02.2016, 15:38)Gast schrieb: Anstatt schlauer Musterlösungen möchte ich lieber erstmal ein paar Leute hören, die (wie ich) vor allem zeitlich mit dem Ding heute völlig überfordert waren. Schade. [/align]
Ich (Verfasser der 'schlauen' Musterlösung) hatte auch erhebliche Zeitprobleme. Vor allem habe ich mich zu lange an 557a aufgehalten, bis ich gemerkt habe, dass der nur für Wohnraummiete gilt. Es wäre aber mE begrüßenswert, wenn Du auch etwas inhaltliches beitragen könntest, statt lediglich zu kritisieren, dass ich meine Zeitprobleme nicht ausreichend thematisiere. Mea culpa
Bin zwar noch mit dem praktischen Teil fertig geworden, war aber wohl alles viel zu oberflächlich. Insbesondere hatte ich keine Zeit, groß auf die Renovierungsproblematik einzugehen und die 5.000 wegen der Treppe habe ich im Urteilsstil in einem Satz bejaht
Ich habe mit dem Rückzahlungsanspruch Kaution angefangen und bejaht, nachdem ich zunächst mal die Wirksamkeit der Kündigung geprüft habe (die ja Fälligkeitsvoraussetzung der Kaution ist). Die Kündigung wäre nämlich unwirksam, wenn nicht der Rückstand von zwei Monatsmieten erreicht worden wäre, was wiederum der Fall gewesen wäre, wenn die Staffelmiete nicht wirksam vereinbart wurde. Denn dann wäre nur die Ursprungsmiete von 3.000 geschuldet gewesen und bei der Reduzierung von je 1.000 Euro über fünf Monate nur ein Rückstand von 5.000 Euro zusammengekommen.
Ob das so richtig war? Ich weiß es nicht, denn die Kündigung wurde ja gar nicht mehr wirklich angezweifelt, andererseits passte das so schön mit dem Mietrückstand von zwei Monatsmieten.
Die Gegenansprüche habe ich dann als mögliche Aufrechnungsposten gegen die Kaution gestellt und am Ende vorgeschlagen den Rest einzuklagen, weil ein Schreiben an die Gegenseite wohl wenig erfolgversprechend ist, weil die ja alles ablehnen.
Das ist in der Tat ein schöner Einstieg. Ich habe es irgendwie verrallt, überhaupt auf die Wirksamkeit der Kündigung einzugehen. Wahrscheinlich, weil ihr nicht widersprochen wurde und man mit dem Herausgabeverlangen bezüglich der Kaution spätestens konkludent einen Zustimmung zur Kündigung sehen könnte (?)
12.02.2016, 16:22