11.02.2016, 17:23
(11.02.2016, 17:19)Gast schrieb: Bestimmtheit der Urkunde:
mE war das eine Nebelkerze, der einzige Sinn bestand darin zu einer Titelgegenklage (767 analog) zu kommen, also ne Menge Arbeit für die Zulässigkeit, aber in der Begründetheit leicht abzuhaken.
Um mir aber gleich selbst das Gegenargument zu liefern:
Er trägt vor, er hätte die Unterwerfungserklärung angefochten - damit wäre man dann eh schon in der Titelgegenklage gelandet und musste bei der Begründetheit auch ausholen von wegen Prozeßhandlung nicht anfechtbar usw...
Er hat doch den BeteiligungsV angefochten oder? Bei der unterwerfungserklärung bemängelt er nur die Bestimmtheit.
11.02.2016, 17:26
Im GPA hat er dreimal angefochten: Beteiligung, Schuldanerkenntnis, Unterwerfung
11.02.2016, 17:32
Also ich habe nach Auslegung des Antrages auch eine doppelte Rechtsbehelfsprüfung § 767 ZPO (Anfechtung)/ analog 767 ZPO (Unrechtmäßiger Titel) angenommen...
Der 767 geht meines Erachtens nach durch, da durch das Zugestehen des Gesprächsinhaltes wohl eine widerrechtliche Drohung unzweifelhaft vorliegt und die Meinungs-/Pressefreiheit derartige Veröffentlkichungen nicht decken würde.
Der 767 analog hingegen dürfte scheitern, da der Titel in gesamtschau nicht unbestimmt war. Dies ergibt sich logischerweise auch bereits auch aus der Tatsache der Beweiserhebung durch das Gericht! Wäre der Vortrag in Hinblick auf die Unbestimmtheit ausreichend gewesen, so wäre eine Ladung des Zeugen Winter zum Prozess unnötig gewesen, da die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel auch ohne Nachweis der Anfechtbarkeit geglückt wäre...
In der Folge geghen auch § 371 BGB analog und § 812 abs. 1 S. 1 Var 1 BGB durch, da 767 ZPO keine Sperrwirkung entfaltet (str.) und ein derartiges Vorgehen prozessökonomisch ist.
Ergebnis also: Vollstreckung aus Urkunde wird für unzulässig erklärt + Herausgabe der voll. Ausfertigung + Herausgabe der 20.000,00 € im Übrigen Klage abgewiesen.
Liebe Grüße in den Norden :P:D
Der 767 geht meines Erachtens nach durch, da durch das Zugestehen des Gesprächsinhaltes wohl eine widerrechtliche Drohung unzweifelhaft vorliegt und die Meinungs-/Pressefreiheit derartige Veröffentlkichungen nicht decken würde.
Der 767 analog hingegen dürfte scheitern, da der Titel in gesamtschau nicht unbestimmt war. Dies ergibt sich logischerweise auch bereits auch aus der Tatsache der Beweiserhebung durch das Gericht! Wäre der Vortrag in Hinblick auf die Unbestimmtheit ausreichend gewesen, so wäre eine Ladung des Zeugen Winter zum Prozess unnötig gewesen, da die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel auch ohne Nachweis der Anfechtbarkeit geglückt wäre...
In der Folge geghen auch § 371 BGB analog und § 812 abs. 1 S. 1 Var 1 BGB durch, da 767 ZPO keine Sperrwirkung entfaltet (str.) und ein derartiges Vorgehen prozessökonomisch ist.
Ergebnis also: Vollstreckung aus Urkunde wird für unzulässig erklärt + Herausgabe der voll. Ausfertigung + Herausgabe der 20.000,00 € im Übrigen Klage abgewiesen.
Liebe Grüße in den Norden :P:D
11.02.2016, 17:51
(11.02.2016, 17:32)JBF schrieb: Also ich habe nach Auslegung des Antrages auch eine doppelte Rechtsbehelfsprüfung § 767 ZPO (Anfechtung)/ analog 767 ZPO (Unrechtmäßiger Titel) angenommen...
Der 767 geht meines Erachtens nach durch, da durch das Zugestehen des Gesprächsinhaltes wohl eine widerrechtliche Drohung unzweifelhaft vorliegt und die Meinungs-/Pressefreiheit derartige Veröffentlkichungen nicht decken würde.
Der 767 analog hingegen dürfte scheitern, da der Titel in gesamtschau nicht unbestimmt war. Dies ergibt sich logischerweise auch bereits auch aus der Tatsache der Beweiserhebung durch das Gericht! Wäre der Vortrag in Hinblick auf die Unbestimmtheit ausreichend gewesen, so wäre eine Ladung des Zeugen Winter zum Prozess unnötig gewesen, da die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel auch ohne Nachweis der Anfechtbarkeit geglückt wäre...
In der Folge geghen auch § 371 BGB analog und § 812 abs. 1 S. 1 Var 1 BGB durch, da 767 ZPO keine Sperrwirkung entfaltet (str.) und ein derartiges Vorgehen prozessökonomisch ist.
Ergebnis also: Vollstreckung aus Urkunde wird für unzulässig erklärt + Herausgabe der voll. Ausfertigung + Herausgabe der 20.000,00 € im Übrigen Klage abgewiesen.
Liebe Grüße in den Norden :P:D
Habe ich genauso. Dürfte man da wohl zur Klarstellung tenorieren "wird wegen eines materiellen Einwands gegen den titulierten Anspruch für unzulässig erklärt?" sonst würde ja gar nicht klar, was man nach der Auslegung im übrigen abweist, wenn man quasi antragsgemäß verurteilt.
11.02.2016, 18:00
(11.02.2016, 17:19)Gast schrieb: Bestimmtheit der Urkunde:
mE war das eine Nebelkerze, der einzige Sinn bestand darin zu einer Titelgegenklage (767 analog) zu kommen, also ne Menge Arbeit für die Zulässigkeit, aber in der Begründetheit leicht abzuhaken.
Um mir aber gleich selbst das Gegenargument zu liefern:
Er trägt vor, er hätte die Unterwerfungserklärung angefochten - damit wäre man dann eh schon in der Titelgegenklage gelandet und musste bei der Begründetheit auch ausholen von wegen Prozeßhandlung nicht anfechtbar usw...
Heißt das, eine Anfechtung der Unterwerfungserklärung scheidet aus? Ich habe es durchgehen lassen

11.02.2016, 18:09
Das sind die Fälle die die JPAS lieben:
Jeder kann es so oder auch so sehen. Wirklich wunderbar und das auch noch in 5 Stunden zu blicken. Wenn ich mir so die Klausuren von vor ein paar Jahren anschaue, dann wird es eher immer übler.
Jeder kann es so oder auch so sehen. Wirklich wunderbar und das auch noch in 5 Stunden zu blicken. Wenn ich mir so die Klausuren von vor ein paar Jahren anschaue, dann wird es eher immer übler.
11.02.2016, 18:39
Hat jemand eigentlich irgendwo § 826 bgb geprüft? Ich hatte das Gefühl, die Klausur schreite danach. Missbräuchliche Erlangung des Titels. Aber findet der auch für die Unterwerfungserklärung Anwendung?
11.02.2016, 18:39
Ich bin der Ansicht ;)
Das wäre eine Klauselerinnerung nach 732 gewesen, weil unbestimmtheit und anfechtung des titels da reinfallen und man die materiellen einwendungen 767 analog hätte einbringen können. ABER es gab gar keine vollstreckbare Ausfertigung, darum kein RS für 732 und doch, wie hier schon geschrieben, 767/767 analog mit dem Unterschied: der Herausgabeanspruch geht quasi "ins leere", weil da nichts ist das hätte herausgegeben werden können?
Das wäre eine Klauselerinnerung nach 732 gewesen, weil unbestimmtheit und anfechtung des titels da reinfallen und man die materiellen einwendungen 767 analog hätte einbringen können. ABER es gab gar keine vollstreckbare Ausfertigung, darum kein RS für 732 und doch, wie hier schon geschrieben, 767/767 analog mit dem Unterschied: der Herausgabeanspruch geht quasi "ins leere", weil da nichts ist das hätte herausgegeben werden können?
11.02.2016, 18:47
(11.02.2016, 18:39)Gast schrieb: Ich bin der Ansicht ;)
Das wäre eine Klauselerinnerung nach 732 gewesen, weil unbestimmtheit und anfechtung des titels da reinfallen und man die materiellen einwendungen 767 analog hätte einbringen können. ABER es gab gar keine vollstreckbare Ausfertigung, darum kein RS für 732 und doch, wie hier schon geschrieben, 767/767 analog mit dem Unterschied: der Herausgabeanspruch geht quasi "ins leere", weil da nichts ist das hätte herausgegeben werden können?
Kann man wirklich davon ausgehen, dass keine vollstreckbare Ausfertigung existiert, wenn das im Sachverhalt niemand anzweifelt? Hätte nicht die beklagte mal bestreiten können, dass sie so eine hat und der Antrag schon deshalb ins Leere geht? Ich habe deshalb auch einfach angenommen, dass eine VA existiert.
12.02.2016, 15:16
Mein heutiges Ergebnis:
1. Teil: Gutachten
A. Materiell-rechtliches Gutachten
I. Anspruch auf Zahlung von Mietzins i.H.v. 8.000,00 € für die Monate Juli - Dezember entstanden, jedoch durch Zahlung mit Zweckbestimmung nach 362 I erloschen.
II. Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete
1. Wirksam vereinbart? (+), da 557 f. nicht anwendbar auf Gewerberaummiete
2. Aber nur teilweise durchsetzbar, nämlich nur noch ab 2013, da Ansprüche aus 2012 und früher am 31.12.2015 verjährt, daher noch 7.200 €
III. Anspruch auf Zahlung der Renovierungskosten iHv 8.000 € iE (+) nach der Vorschrift im Mietvertrag sowie nach 280 I
IV. Anspruch auf Zahlung von 5.000 € wegen der Treppe ebenfalls (+), 280 I, 546 iVm Mietvertrag
V. Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten ebenfalls nur ab 2013 und abzüglich von jährlich jeweils 100 € Verwaltungskosten, also noch 1.100 €
VII. Insgesamt also 21.300 € noch offen
B. Zweckmäßigkeit
- Schreiben an Gegenseite, da sonst Gefahr von 93 ZPO
- Aufrechnung erklären mit 15.000 Kaution
- Zahlung der restlichen 6.300 € anmahnen, Frist 2 Wochen
- Originalvollmacht beilegen wegen 174 S. 1
2. Teil: Schreiben an Gegenseite
Hat das sonst noch jemand so?
1. Teil: Gutachten
A. Materiell-rechtliches Gutachten
I. Anspruch auf Zahlung von Mietzins i.H.v. 8.000,00 € für die Monate Juli - Dezember entstanden, jedoch durch Zahlung mit Zweckbestimmung nach 362 I erloschen.
II. Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete
1. Wirksam vereinbart? (+), da 557 f. nicht anwendbar auf Gewerberaummiete
2. Aber nur teilweise durchsetzbar, nämlich nur noch ab 2013, da Ansprüche aus 2012 und früher am 31.12.2015 verjährt, daher noch 7.200 €
III. Anspruch auf Zahlung der Renovierungskosten iHv 8.000 € iE (+) nach der Vorschrift im Mietvertrag sowie nach 280 I
IV. Anspruch auf Zahlung von 5.000 € wegen der Treppe ebenfalls (+), 280 I, 546 iVm Mietvertrag
V. Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten ebenfalls nur ab 2013 und abzüglich von jährlich jeweils 100 € Verwaltungskosten, also noch 1.100 €
VII. Insgesamt also 21.300 € noch offen
B. Zweckmäßigkeit
- Schreiben an Gegenseite, da sonst Gefahr von 93 ZPO
- Aufrechnung erklären mit 15.000 Kaution
- Zahlung der restlichen 6.300 € anmahnen, Frist 2 Wochen
- Originalvollmacht beilegen wegen 174 S. 1
2. Teil: Schreiben an Gegenseite
Hat das sonst noch jemand so?