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Klausuren Februar 2016
xx
Unregistered
 
#91
04.02.2016, 11:46
Lag denn nun eine Zweckschenkung oder eine Schenkung unter Auflage vor?
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Gast
Unregistered
 
#92
04.02.2016, 11:58
Ich habe eine Zweckschenkung angenommen. Denn das der K den Kauf eines KFZ notfalls auch einklagen kann, war wohl eher nicht gewollt.
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(...)
Unregistered
 
#93
04.02.2016, 12:41
Primärpflichten des Grundstückskaufvertrages sind für mich: Pflicht zur Übertragung des Miteigentumsanteils auf der Klägerseite (Leistungsplicht) und Pflicht zur Übernahme der hälftigen Darlehensverbindlichkeit (Gegenleistungspflicht) auf der Mandantenseite!

Nur für diese Primärpflichten könnte § 196 BGB greifen, da nur insoweit synallagmatische Hauptleistungspflichten bestehen.

K konnte wohl nicht erwarten, den hälftigen Miteigentumsanteil nur für den Einbau einer Küche (die andere Küche soll ja in "seinem" Haus stehen) übertragen zu bekommen. Was der Mandant wollte, ist relativ egal, weil WE bekanntlich nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden.

Mal einfach geschrieben:
K und M wollten gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und jeder die Hälfte bekommen und bezahlen. Jetzt soll K nur noch 45 T EUR bezahlen und bekommt die Hausgrundstückshälfte, für die der Mandant 150 T Euro der Bank schuldet (300 T EUR Darlehen aufgenommen)? Ich denke nicht!
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(...)
Unregistered
 
#94
04.02.2016, 12:54
mE standen also nur die Übertragungspflicht der Hälfte des Grundstücks und die Ablösungspflicht der Hälfte des Darlehens im Gegenseitigkeitsverhältnis. Der Einbau der Küchen war nur eine Nebenabrede, die allerdings auch nichtig ist (§ 139 BGB). Der Bereicherungsanspruch hinsichtlich der Küchen unterliegt also der Regelverjährung, nicht § 196 BGB, da es sich bei der Einbaupflicht eben nicht um die Gegenleistungspflicht des Klägers aus dem Grundstückskaufvertrag handelt!
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Gast
Unregistered
 
#95
04.02.2016, 13:28
(04.02.2016, 12:41)(...) schrieb:  Primärpflichten des Grundstückskaufvertrages sind für mich: Pflicht zur Übertragung des Miteigentumsanteils auf der Klägerseite (Leistungsplicht) und Pflicht zur Übernahme der hälftigen Darlehensverbindlichkeit (Gegenleistungspflicht) auf der Mandantenseite!

Nur für diese Primärpflichten könnte § 196 BGB greifen, da nur insoweit synallagmatische Hauptleistungspflichten bestehen.

K konnte wohl nicht erwarten, den hälftigen Miteigentumsanteil nur für den Einbau einer Küche (die andere Küche soll ja in "seinem" Haus stehen) übertragen zu bekommen. Was der Mandant wollte, ist relativ egal, weil WE bekanntlich nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden.

Mal einfach geschrieben:
K und M wollten gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und jeder die Hälfte bekommen und bezahlen. Jetzt soll K nur noch 45 T EUR bezahlen und bekommt die Hausgrundstückshälfte, für die der Mandant 150 T Euro der Bank schuldet (300 T EUR Darlehen aufgenommen)? Ich denke nicht!

Und warum soll der Einbau der Küchen dann nur eine Nebenpflicht sein?
196 erfasst auch die Ansprüche auf die Gegenleistung. Gegenseitigkeit besteht im Falle der Nichtigkeit auch zwischen den beiderseitigen Rückgewähransprüchen.
Hier war Übereignung des hälftigen Miteigentumsanteils gegen Freistellung der hälftigen Darlehensfirdrrung der Bank sowie gegen Einbau der Küchen und der aufschiebenden Bedingung der Schuldenfreiheit des B vereinbart, also entweder typengemischter Vertrag mit Kauf- und Werkvertrag (und Auftrag?) oder eben duu generis, 311 I.
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Gast
Unregistered
 
#96
04.02.2016, 13:33
Es sag ja auch niemand, dass B nur noch 45.000 zahlen soll und dann die Grundstückshälfte bekommt. Aber die Pflicjt nach 812 I 1 Alt. 1 ist nunmal ein Rückgewähranspruch wegen der Nichtigkeit des Vertrags und fällt damit unter die Frist des 196 (Palandt/Ellenberger, BGB 196 Rn. 4 f.)
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Gast
Unregistered
 
#97
04.02.2016, 13:40
(04.02.2016, 12:41)(...) schrieb:  Primärpflichten des Grundstückskaufvertrages sind für mich: Pflicht zur Übertragung des Miteigentumsanteils auf der Klägerseite (Leistungsplicht) und Pflicht zur Übernahme der hälftigen Darlehensverbindlichkeit (Gegenleistungspflicht) auf der Mandantenseite!

Nur für diese Primärpflichten könnte § 196 BGB greifen, da nur insoweit synallagmatische Hauptleistungspflichten bestehen.

K konnte wohl nicht erwarten, den hälftigen Miteigentumsanteil nur für den Einbau einer Küche (die andere Küche soll ja in "seinem" Haus stehen) übertragen zu bekommen. Was der Mandant wollte, ist relativ egal, weil WE bekanntlich nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden.

Mal einfach geschrieben:
K und M wollten gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und jeder die Hälfte bekommen und bezahlen. Jetzt soll K nur noch 45 T EUR bezahlen und bekommt die Hausgrundstückshälfte, für die der Mandant 150 T Euro der Bank schuldet (300 T EUR Darlehen aufgenommen)? Ich denke nicht!

K soll nicht 45.000 € bezahlen, sondern B (Mandant) für das Rechtsgrundlage erlangte Eigentum an den beiden Küchen Wertersatz leisten, da eine Pflicht zur Übereignung wegen Formmangels eben nicht besteht.
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(...)
Unregistered
 
#98
04.02.2016, 14:54
Lassen wir uns einfach mal überraschen! In ein paar Monaten wissen wir ja zum Glück Bescheid!
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Gast
Unregistered
 
#99
04.02.2016, 15:04
(04.02.2016, 14:54)(...) schrieb:  Lassen wir uns einfach mal überraschen! In ein paar Monaten wissen wir ja zum Glück Bescheid!

That's the spirit Cool
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Gast
Unregistered
 
#100
04.02.2016, 20:12
Ich glaube auch nicht, dass das eine Klausur war, wo die Noten in der dritten Ausnahme von der Gegenausnahme entschieden wurden. Ich glaube, wenn man sich an den wesentlichen Problemen überhaupt abgearbeitet hat, wird man da schon Punkte bekommen haben.

Bei der Z1 mag das anders aussiehen, weil die materiell doch recht dünn war und der ziemliche schwer zu erfassende SV + Zeit das eigentliche Problem waren.
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