04.02.2016, 01:14
Und wieso 433 II und 415?
04.02.2016, 01:18
zu der 1. Frage:
inzident, s. Palandt § 125 Rn. 31 - steht eigentlich genau der Fall drin. Darf sich der Mandant auf § 125 S. 1 berufen? Das darf er nicht, wenn es durch die Nichterfüllung des Vertrages zu einer Existenzgefährund der anderen Vertragspartei (hier Kläger kommt). Das kommt es nicht, wenn der Kläger wegen der eingebauten Küche § 812 I 1 Alt. 1 BGB geltend machen kann.
zu der 2. Frage:
s. § 199 I Nr. 2 "ohne grobe Fahrlässigkeit"
inzident, s. Palandt § 125 Rn. 31 - steht eigentlich genau der Fall drin. Darf sich der Mandant auf § 125 S. 1 berufen? Das darf er nicht, wenn es durch die Nichterfüllung des Vertrages zu einer Existenzgefährund der anderen Vertragspartei (hier Kläger kommt). Das kommt es nicht, wenn der Kläger wegen der eingebauten Küche § 812 I 1 Alt. 1 BGB geltend machen kann.
zu der 2. Frage:
s. § 199 I Nr. 2 "ohne grobe Fahrlässigkeit"
04.02.2016, 01:27
Ersetze § 433 II BGB durch § 433 I 1 BGB
Na ja, die Kaufpreiszahlungspflicht wurde durch die Pflicht zur hälftigen Darlehensablösung ersetzt = Schuldübernahme - deshalb §§ 415 BGB (Aber natürlich ist es iE wurscht, ob § 311 I BGB oder § 433 BGB)
Na ja, die Kaufpreiszahlungspflicht wurde durch die Pflicht zur hälftigen Darlehensablösung ersetzt = Schuldübernahme - deshalb §§ 415 BGB (Aber natürlich ist es iE wurscht, ob § 311 I BGB oder § 433 BGB)
04.02.2016, 01:49
Für 199 I Nr. 2 ist mE nur Voraussetzung, dass der Gläubiger um die Tatsachen weiß. Dass der Vertrag nicht notariell beurkundet war, wusste B von Beginn an. Dass der Vertrag nichtig war, ist hingegen eine rechtliche Bewertung, auf die es für die Frage des Verjährungsbeginns nicht ankommt.
415 regelt die Übernahme einer Schuld des Schuldners durch eine Dritte Person. Der Übernehmer tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners. Nicht gemeint ist, dass man Leistungspflichtigen aus verschiedenen Vertragstypen austauscht oÄ.
Es mag wohl vertretbar sein, aber Kaufrecht anzuwenden, erscheint mir persönlich eher abwegig. Vereinbart war schließlich nicht, dass B die Küchen bezahlt und das Eigentum an beiden erwerben sollen, sondern der Einbau war gedacht als Gegenleistung für die Übereignung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück.
415 regelt die Übernahme einer Schuld des Schuldners durch eine Dritte Person. Der Übernehmer tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners. Nicht gemeint ist, dass man Leistungspflichtigen aus verschiedenen Vertragstypen austauscht oÄ.
Es mag wohl vertretbar sein, aber Kaufrecht anzuwenden, erscheint mir persönlich eher abwegig. Vereinbart war schließlich nicht, dass B die Küchen bezahlt und das Eigentum an beiden erwerben sollen, sondern der Einbau war gedacht als Gegenleistung für die Übereignung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück.
04.02.2016, 01:55
Wie auch immer... Verjährt ist der Bereicherungsanspruch nach deiner Auslegung ja auch - und dann ist wieder das Problem vorhanden: § 125 vs. § 242 BGB
04.02.2016, 01:58
Ich habe 196 angewendet -> Verjährungsfrist 10 Jahre.
04.02.2016, 01:59
04.02.2016, 02:06
(04.02.2016, 01:59)(...) schrieb: https://openjur.de/u/707982.html
s. Rn 47
Aus der Entscheidung:
"wobei anstelle der Kaufpreiszahlung eine Übernahme der Darlehensschuld des Klägers durch die Beklagte vereinbart wurde (§ 415 BGB)"
Die Beklagte hat also, statt dem Kläger den Kaufpreis zu zahlen, eine Darlehensschuld des Klägers übernommen, die dieser einer Dritten Person gegenüber hatte (= Leistung an Erfüllungs statt, 364 I)
04.02.2016, 09:59
Die Existenzgefährdung habe ich schon wegen Unschlüssigkeit abgelehnt. Denn die Küchenarbeiten wurden 2009 abgeschlossen, 2011 verleiht er dann die 5000 Euro mit der Begründung, dass das Unternehmen so gut läuft (obwohl ja der Kücheneinbau von 2009 es so stark belastet hat), 2013 schließt er dann das Unternehmen. Wo soll denn da der Zusammenhang zwischen dem fehlgeschlagenen Grundstücksgeschäft und einer Existenzgefährdung vorgetragen sein?
04.02.2016, 10:00
Also "verleiht" die 5000 Euro. In dem Zusammenhang "verleihen" zu schreiben ist natürlich schrecklich unpräzise, aber ihr wisst, was ich meine. Er hatte die 5000 Euro jedenfalls übrig wegen der guten Gewinne.