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Klausuren Februar 2016
Mops
Unregistered
 
#71
02.02.2016, 22:43
Vielleicht kann diese Entscheidung Licht in die Bearbeitung des Hilfsantrag bringen:

BGH, Urteil vom 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 - OLG Brandenburg
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Gast
Unregistered
 
#72
02.02.2016, 23:54
Der Fall scheint aber schon ein bisschen anders gelagert zu sein. In unserem Fall lag ja eine richtige vertragliche Vereinbarung vor (die allerdings unwirksam war). Dazu Erman BGB 812 Rn. 50:

"Die condictio [ob rem] kann auch nicht die Zweckverfehlung wegen Ungültigkeit der schuldrechtlichen Leistungsgrundlage betreffen, weil insoweit die condictio indebiti (§ 812 I S 1 Alt 1) und ob causam finitam (§ 812 I S 2 Alt 1) allg Regeln enthalten."
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Agrippina
Unregistered
 
#73
03.02.2016, 00:41
Ich hab in der Zulässigkeit voll vergessen, § 260 ZPO und die ZUlässigkeit von Hilfsanträgen zu diskutieren :-(. meint ihr, das wird schwer gewichtet?
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Gast
Unregistered
 
#74
03.02.2016, 06:47
(03.02.2016, 00:41)Agrippina schrieb:  Ich hab in der Zulässigkeit voll vergessen, § 260 ZPO und die ZUlässigkeit von Hilfsanträgen zu diskutieren :-(. meint ihr, das wird schwer gewichtet?

260 ZPO wird sowieso nicht in der Zulässigkeit geprüft und wäre fehlerhaft. Gehört zwischen Zulässigkeit und Begründetheit. Also gut dass du es nicht falsch hingeschrieben hast.

Im Übrigen wird es an der Zulässigkeit wohl nicht scheitern wenn der Rest stimmig ist. Das wissen wir ja schon aus dem ersten Examen.
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Mops
Unregistered
 
#75
03.02.2016, 06:58
(02.02.2016, 23:54)Gast schrieb:  Der Fall scheint aber schon ein bisschen anders gelagert zu sein. In unserem Fall lag ja eine richtige vertragliche Vereinbarung vor (die allerdings unwirksam war). Dazu Erman BGB 812 Rn. 50:

Wenn man mal den BGH-FALL richtig liest gab es auch dort eine Vereinbarung, die an 311b BGB scheiterte, wie bei uns.
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Gast
Unregistered
 
#76
03.02.2016, 11:16
(03.02.2016, 06:58)Mops schrieb:  
(02.02.2016, 23:54)Gast schrieb:  Der Fall scheint aber schon ein bisschen anders gelagert zu sein. In unserem Fall lag ja eine richtige vertragliche Vereinbarung vor (die allerdings unwirksam war). Dazu Erman BGB 812 Rn. 50:

Wenn man mal den BGH-FALL richtig liest gab es auch dort eine Vereinbarung, die an 311b BGB scheiterte, wie bei uns.

Ich zitiere mal aus der Entscheidung:

"Dabei wird zum einen übersehen, dass die Weigerung zur Rechtsverschaffung bei Bestehen einer bindenden vertraglichen Abrede zur Übertragung des Eigentums oder zur Einräumung eines eigentumsgleichen Rechts von vornherein nicht zu einem Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB führte (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rn. 34 mwN: grundsätzlicher Vorrang des Vertragsregimes)."

Hier war ein Erbbaurecht vertraglich vereinbart, also eben nicht unmittelbar Übereignung, wie in unserem Fall. Bei uns bestand aber eine vertragliche Abrede zur Übertragung des Eigentums. Daher 812 I 1 Alt. 1.
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(...)
Unregistered
 
#77
03.02.2016, 23:10
Qualifikation der "Vereinbarung" = stinknormaler Kaufvertrag, da die Pflicht zur Kaufpreiszahlung ersetzt wurde (§§ 364 I, 415 BGB)
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(...)
Unregistered
 
#78
03.02.2016, 23:53
Nachtrag:

m.E. konnte der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch schon inzidenter beim Auflassungsanspruch des Klägers geprüft werden:

Anspruch aus § 433 II BGB oder meinetwegen auch § 311 I BGB (iE wumpe)

(P): Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB wegen § 311b BGB

Darf sich der Mandant auf die Formnichtigkeit berufen?

§ 242 BGB könnte dagegen sprechen:

s. Palandt § 125 Rn. 31: Existenzgefährdende Umstände hat der Kläger vorgetragen!

Hier aber möglicherweise keine Existenzgefährdung, da Kläger ja einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB wg eingebauter Küchen haben könnte

(P): Dieser Anspruch ist jedoch verhährt: Soweit ich mich erinnern kann, hat der Mandant den Kläger irgendwann im Jahre 2012 auf die NICHTIGKEIT der "Vereinbarung" und damit auf die anspruchsbegründenen Voraussetzungen des § 812er ausdrücklich hingeweisen und deshalb die Einrede der Verhährung erhoben. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorfgalt hätte der Kläger sich spätestens zu diesem Zeitpunkt vielleicht mal Rechtsrat einholen sollen, m.E. sogar müssen. Das hat er sorgfaltswidriger Weise nicht getan. Deshalb begann die Verjährung am 31.12.2012 und endete am 31.12.2015

Was bedeutet das jetzt? Kann sich der Kläger auf § 242 BGB berufen, weil er selbst es verschlafen hat, den Bereicherungsanspruch geltend zu machen? M.E. mitnichten (Argumentation pro Mandant)
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(...)
Unregistered
 
#79
04.02.2016, 00:00
Nachtrag 1

natürlich hat nicht der Mandant die Einrede der Verjährung erhoben, sondern das sollte m.E. in der Klageerwiderung gemacht werden, um damit dem 2. Antrag und Hilfsantrag etwas entgegensetzen zu können.
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Gast
Unregistered
 
#80
04.02.2016, 01:11
Verstehe ich nicht. Wieso inzident?
Und wieso sollte es bei der Frage der Verjährung auf Fahrlässigkeit ankommen?
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