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Klausuren Februar 2016
Gast
Unregistered
 
#51
02.02.2016, 18:00
Nach der regelmäßigen Verjährung wäre der Anspruch auf Zahlung von 90.000 € verjährt. Hier war aber wohl 196 anzuwenden, also 10 Jahre und somit unverjährt.
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Krueger
Unregistered
 
#52
02.02.2016, 18:09
Einen bedingten Übereignungsvertrag gem. §§ 311 abs. 1, 158 BGB...
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Gast
Unregistered
 
#53
02.02.2016, 18:15
(02.02.2016, 17:50)Gast schrieb:  Ich habe Paragraph 311 I als Anspruchsgrundlage für die Übereignung.

Ich auch. Also die getroffene Abrede zwischen den Parteien selbst iVm § 311 I BGB. Vertragstyp konnte dahinstehen bleiben.
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Gast
Unregistered
 
#54
02.02.2016, 18:19
Vielen Dank für die Antworten. § 311 I isoliert sowie §§ 433 II, 158 habe ich noch gehört, ich selbst habe die Brüder als Innen-GbR qualifiziert und bin dann über 705 gegangen. Ist aber wahrscheinlich dann doch eher abwegig wenn da sonst keiner drüber nachgedacht hat :)
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Gast
Unregistered
 
#55
02.02.2016, 18:25
Irgendwie hat auch niemand § 951 iVm § 812 BGB geprüft. Für mich war das selbstverständlich oder sehe ich das falsch?
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Gast
Unregistered
 
#56
02.02.2016, 18:32
951 verweist laut Palandt nur auf die Eingriffskondiktion. Ich habs kurz angesprochen aber der Einbau war ja letztlich ne Leistungskondiktion.

Diese war für mich btw verjährt. Hätte es eigentlich schöner gefunden den Anspruch zu bejahen und 93 ZPO anzunehmen. Dann hätte man wenigstens ein bisschen Inhalt in die Zweckmäßigkeit bekommen. Vermutlich hätte man auf diese Lösung auch kommen sollen. Nun hab ich zwei verjährte Anträge, unwahrscheinlich. Aber da die Tatsachen, welche zum gesetzlichen ET-Erwerb geführt haben = der Einbau 2009 stattfand und für meine Begriffe 195 und nicht 197 Nr 2 einschlägig war, hab ich es so durchgezogen.

Aber schon auffallend wie sehr bei dieser Klausur zwei Juristen, drei Meinungen gilt :)
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Mops
Unregistered
 
#57
02.02.2016, 18:38
(02.02.2016, 18:32)Gast schrieb:  951 verweist laut Palandt nur auf die Eingriffskondiktion. Ich habs kurz angesprochen aber der Einbau war ja letztlich ne Leistungskondiktion.

Danke für die Antwort. Hatte das im Palandt anders gelesen und grad noch einmal nachgeschlagen im Internet. Nach der überwiegenden Rechtsprechung verweist 951 BGB auch auf die Leistungskondiktion.
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Gast
Unregistered
 
#58
02.02.2016, 18:39
Laut Palandt erfordert 951 I den Tatbestand einer Eingriffskondiktion nach 812 I 1 Fall 1. hier lag aber mE eine Leistungskondiktion vor, 812 I 1 Fall 1. in dem Fall beruht der Rechtserwerb auf dem Willen des Leistenden und wird durch 946 ff. lediglich vollzogen
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Gast
Unregistered
 
#59
02.02.2016, 18:41
(02.02.2016, 18:38)Mops schrieb:  
(02.02.2016, 18:32)Gast schrieb:  951 verweist laut Palandt nur auf die Eingriffskondiktion. Ich habs kurz angesprochen aber der Einbau war ja letztlich ne Leistungskondiktion.

Danke für die Antwort. Hatte das im Palandt anders gelesen und grad noch einmal nachgeschlagen im Internet. Nach der überwiegenden Rechtsprechung verweist 951 BGB auch auf die Leistungskondiktion.

Umso besser, dann dürften ja beide Wege absolut in Ordnung sein :) Wie hast du dich bei der Verjährung dazu verhalten?
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Hejho
Unregistered
 
#60
02.02.2016, 18:44
Ich hab, ob die eventuell einen Vorvertrag geschlossen haben und dann abgeleht, weil auch Formvorschrift.
Also keinen Anspruch auf Übereignung aus 873, 925.
Also Grundstück (-)

Hab dann auch noch wegen der Küchen cic wegen qualifiziertem Vertrauen auf Abschluss den Grundstückskaufvertrags geprüft, dann aber abgelehnt und Anspruch aus 812 I S.1 Alt. 1 bejaht und dann 818 II.
Hab auch noch 985 wegen der Küchen geprüft und wegen 94 BGB abgelehnt.
Also 90000 (+)

Die 5000 (-) wegen 818 III

93 Zpo hab ich bejaht und in der Klageerwiderung dann anerkannt? Geht das? Hab dann beantragt dem Kläger die Kosten dafür aufzubrummen? Geht das?
Verjährung hab ich gar nicht gesehen
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