20.04.2020, 00:20
Vom rechtlichen Aspekt her abgesehen frage ich mich, ob das so hilfreich ist? Viele vermeintlich tolle Zusatzangaben auf Websites fände ich als Ratsuchender eher abschreckend. "Spezialanwalt für Corona" würde für mich dazu gehören. "Spezialanwalt" klingt schon irgendwie erdichtet und "Corona" ist keine seriöse Bezeichnung für die derzeitige Situation. Corona ist zunächst mal eine Biermarke. Als Ratsuchender wäre ich eher angesprochen von einem kurzen Statement: "Ich befasse mich gezielt mit den rechtlichen Aspekten rund um Sars-CoV2"
20.04.2020, 02:14
Bin ich der einzige, der sich fragt, ob die Frage ernst gemeint ist?
20.04.2020, 07:58
"Spezialanwalt" könnte dem Begriff des "Fachanwalts" zu nahe kommen, sodass sich Verbraucher getäuscht fühlen, da sie als Laien den Unterschied nicht kennen.
Ich würde die Bezeichnungen eher restriktiv auslegen. Sonst nennt sich demnächst jeder Kollege Superanwalt, Poweranwalt oder Monsteranwalt.
Ich würde die Bezeichnungen eher restriktiv auslegen. Sonst nennt sich demnächst jeder Kollege Superanwalt, Poweranwalt oder Monsteranwalt.
20.04.2020, 08:21
Was du schreiben darfst ist sowas wie :,, spezielle Interessengebiete: Corona“ oder ,,Schwerpunkte: Corona“
20.04.2020, 08:35
(19.04.2020, 23:30)RAProfi schrieb: Danke für eure hilfreichen Kommentare (nicht)
Es geht um Werbung, klar. Corona-Soforthilfe, Versammlungsrechte, Insolvenzberatungen, Klage gegen Corona-Bußgelder usw.
Ich will meine nicht so gut laufende Kanzlei besser aufstellen.
Grüße vom
RAProfi
Das Schweizer Taschenmesser der Jurisprudenz...
20.04.2020, 09:30
(20.04.2020, 08:35)Gast schrieb:(19.04.2020, 23:30)RAProfi schrieb: Danke für eure hilfreichen Kommentare (nicht)
Es geht um Werbung, klar. Corona-Soforthilfe, Versammlungsrechte, Insolvenzberatungen, Klage gegen Corona-Bußgelder usw.
Ich will meine nicht so gut laufende Kanzlei besser aufstellen.
Grüße vom
RAProfi
Das Schweizer Taschenmesser der Jurisprudenz...
Einmal gegoogelt? https://www.rak-muenchen.de/rechtsanwael...recht.html
Ergebnis: Kommt darauf an, kann möglich sein aber auch Probleme verursachen (wie so oft im Berufsrecht). Ich würde mich nicht Spezialanwalt nennen... dann lieber das ganze etwas cleverer umschreiben.
"3.5 Insbesondere die Werbung mit einer Spezialisten- oder Experteneigenschaft
"Qualifizierende Zusätze" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA sind insbesondere Titel wie "Experte", "Fachmann" oder "Spezialist" im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsgebiet. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind solche Zusätze unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
"Spezialist für...":
Die Angabe "Spezialist für..." beruht alleine auf der Selbsteinschätzung des Werbenden und ist - anders als die Bezeichnung "Fachanwalt" - kein Titel, dessen Führung dem Werbenden nach unabhängiger Überprüfung normierter Nachweise gestattet wurde. Mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. I ZR 53/13, Vorinstanz OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013 - 4 U 120/12; GRUR-RR 2013, 171 - Spezialist für Familienrecht) hat der Wettbewerbssenat des BGH gleichwohl entschieden, dass es einem Rechtsanwalt (entgegen der bis dahin wohl herrschenden Meinung) nicht schon allein deshalb untersagt werden kann, sich als "Spezialist" zu bezeichnen, weil das entsprechende Rechtsgebiet mit einer Fachanwaltschaft belegt ist. Zwar sei die tatrichterliche Feststellung, dass der Verkehr die Bezeichnungen "Fachanwalt für...." und "Spezialist für...." entgegen § 7 Abs. 2 BORA verwechsle und einander gleichsetze, nicht zu beanstanden. Entsprächen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts jedoch tatsächlich den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, sei die Verkehrsvorstellung jedoch objektiv richtig und das Interesse der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt. Bei einer solchen Sachlage bestehe keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung "Spezialist" zu untersagen. Ein gleichwohl ausgesprochenes Verbot sei zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der werbende Anwalt müsse im Streitfall aber darlegen und beweisen, dass seine Selbsteinschätzung zutreffe."
20.04.2020, 09:43
20.04.2020, 10:41