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Klausuren Februar 2016
Michael
Moderator
*****
Beiträge: 86
Themen: 70
Registriert seit: Aug 2012
#1
26.11.2015, 17:39
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Februar geschrieben werden:

01.02.: Z - 1
02.02.: Z - 2
11.02.: Z - 3
12.02.: Z - 4
15.02.: S - 1
16.02.: S - 2
18.02.: V - 1
19.02.: V - 2
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Emiliy
Unregistered
 
#2
04.01.2016, 15:34
Hallo liebe Mitstreiter,

wünsche euch allen erst einmal ein gutes neues Jahr 2016 und hoffe, dass alle gut durchs Jahr und durch das Examen kommen werden.

Kann mir hier vielleicht jemand von euch sagen, welche Bundesländer mitschreiben werden?

Frage mich, ob es wahrscheinlich ist, dass die Z 2 oder Z 4 eine Kautelarklausur wird. Hat vielleicht jemand den Kaiserkurs "Anwaltsklausur" besucht?
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Gast
Unregistered
 
#3
04.01.2016, 18:35
Meines Wissens nach schreiben neben NRW die Nordländer Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein.

Das mit der Kautelarklausur würde mich auch interessieren :D
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XX
Unregistered
 
#4
07.01.2016, 19:17
Kaiser könnt ihr euch sparen. Die sagen euch auch nicht, ob eine Kautelarklausur dran kommt. Und auch so ist das Zeitverschwendung. Wenn überhaupt ist die Z4 Kautelarklausur. Eine feste Regel, ob diese Klausur eine "einfache" Anwaltsklausur ist oder Kautelar gibt es nicht.
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XX
Unregistered
 
#5
18.01.2016, 21:54
Mich würde interessieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Behördenklausur im ÖR in Hamburg drankommt. Niedersachsen schreibt ja nicht mit, das soll gerüchteweise gegen eine Behördenklausur sprechen. Würde gerne auf Lücke setzen. Was meint ihr?
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juraner_2016
Unregistered
 
#6
19.01.2016, 12:12
Ja, ist halt die Frage. Werde ich (notgedrungen) wohl auch. Was lief denn im Dezember und Januar? Wenn beides Behörde war, kommt jetzt bestimmt ne Anwaltsklausur, weil die doch eh in 3/4 der Fälle drankommt und Behörde eher seltener (25%).
Wisst ihr, was jetzt lief? Werde aus der letzten Forumsdiskussion nicht ganz schlau.
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Gast
Unregistered
 
#7
21.01.2016, 16:05
Im Dezember lief Behörde und im Januar RA.
Was meint ihr, kommt im Strafrecht ein Urteil oder Revision in NRW?
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Februar
Unregistered
 
#8
25.01.2016, 00:18
2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008
Januar Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev
Februar Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev
März Urt Urt Urt Urt Urt Urt Rev Urt
April Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev
Mai Urt Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev
Juni Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev
Juli Rev Rev Rev Rev Urt Urt Urt Rev
August Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev
September Rev Urt Urt Urt Urt Urt Urt Urt
Oktober Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev
November Urt Urt Urt Urt Rev Rev Rev Rev
Dezember Rev Rev Rev Rev Rev Rev Rev Urt

Wie man sieht, muss man sich jedenfalls dann auf ein Strafurteil einstellen, wenn man im März oder November das Examen schreibt.
Aber Vorsicht: Eigentlich musste man 2015 im Mai mit einer Revision rechnen – es kam aber ein Urteil! Andersherum war es im September: Da war aufgrund der vergangenen Jahre eigentlich mit einem Urteil zu rechnen – es lief dann aber eine Revision! Die Angaben sind also nur Indizien. Darauf 100%ig verlassen kann man sich aber nicht.
Die Tabelle bezieht sich insbesondere auf die Klausuren aus NRW. Sofern ihr wisst, dass abweichend von den Angaben in anderen Ländern in gewissen Terminen andere Klausurtypen liefen, dann postet das doch bitte in den Kommentaren.
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Bol sans
Unregistered
 
#9
01.02.2016, 15:27
Ich werde mir dann mal die Blöße geben und meine Lösung skizzieren

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (Klageforderung minus Betrag für Erneuerung der Dachbalken) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem (Zustellung Klage plus ein Tag) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen SL iHv 110 % d. jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch SL iHv 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Zulässigkeit

Sachlich 71 I, 23 Nr. 1
Örtlich 29 I


Begründetheit

Anspruch aus 637 III, I,
Werkvertrag, da Spezialanfertigung
Mangel (+), Mitschuld Architekt (-), da Hinweispflicjt verletzt
Aber Vorteilsanrechnung bei K, da Balken eh auszutauschen
Gutachten entfaltet Bindungswirkung 72, 68
Bla bla bla
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Gastt
Unregistered
 
#10
01.02.2016, 15:34
Zinsen waren nicht beantragt, oder ?

Nebenentscheidungen waren erlassen.

Dachbalken über SE wegen Mangelfolgeschaden ersatzfähig (?)

Klage insgesamt stattgegeben, abgesehen von USt für Reparatur wg 249 II 2
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