13.03.2014, 19:54
ich mag revisionsrecht ja. das ist so schön strukturiert. abseits vom plädoyer hasse ich strafrechtliche anwaltsklausuren wie nichts sonst.
weiß jemand zufällig, was im januar und februar in nrw so dran kam? urteil oder revision und falls revision, was die schwerpunkte waren?
weiß jemand zufällig, was im januar und februar in nrw so dran kam? urteil oder revision und falls revision, was die schwerpunkte waren?
13.03.2014, 21:11
Ohja, kein Versuch bei § 142. Entschuldigt.
Habe grade nicht ins Gesetz geschaut und den Tb eh nicht angenommen, weil kein Unfall (also gegens Polizeiauto rammen)
Habe leider nichts mehr dazu geschrieben, obwohls auf meiner Lösungsskizze stand. 10 Minuten mehr Zeit und es wäre super gewesen
Habe grade nicht ins Gesetz geschaut und den Tb eh nicht angenommen, weil kein Unfall (also gegens Polizeiauto rammen)
Habe leider nichts mehr dazu geschrieben, obwohls auf meiner Lösungsskizze stand. 10 Minuten mehr Zeit und es wäre super gewesen
13.03.2014, 21:13
Bei Alpmann Schmidt meinte man, im März käme in Hessen meist urteil dran.
Aber ich denke, irgendwann ist mal Wechsel, damit sich die Leute nicht drauf einstellen.
Aber ich denke, irgendwann ist mal Wechsel, damit sich die Leute nicht drauf einstellen.
14.03.2014, 16:44
Wie fandet ihr das denn heute ?
1) Anklage §§ 263a, 246 I
- erst einmal kein wirksamer Strafantrag durch Betreuer; § 247 findet bei
§ 246 und § 263a Anwendung
- Betreuer mMn nicht antragsberechtigt im Sinne von § 77 III StGB, er war nur für Gesundheits-u. Vermögensfürsorge zuständig
- allein die Tatsache, dass es mglw um Vermögensdelikt geht, fällt nicht zur Vermögensfürsorge (Strafantrag ist persönlich Sorge/Angelegenheit)
darüber hinaus:
- beides geht nicht tateinheitlich: 246 (Fremdschädigung) 263a wegen Ähnlichkeit zu 263 (Selbstschädigungscharakter)
- § 263a (-) --> kein unbefugtes Verwenden, ist betrugsspezifisch auszulegen; bei Vorlage von Karte und PIN gegenüber Bankangestelltem würde man aber von Bankvollmacht ausgehen
- § 266 (-) da Sonderdelikt, Vermögensbetreuungspflicht bestünde höchstens im Verhältnis Mitangeklagte zu Zeugin Koslowski
- § 266, 27 --> daher höchstens Teilnahme möglich
--> jetzt kommt das Problem, ob vereinbart wurde, dass auch Geldabhebung zu eigenen Zwecken vereinbart wurde oder nicht
- Verlesung des Vernehmungsprotokolls unzulässig: Ausnahme Vernehmung des Ermittlungsrichters zwar auch nach § 252 StPO zulässig, aber nur Erinnerungen des Richters verwertbar --> diesem darf zur Gedächtnisauffrischung zwar Vohalte gemacht werden --> verwertbar aber nur, was er auf diesen Vorhalt äußert --> hier hat er gar nichts geäußert, das Protokoll wurde verlesen --> unzulässig
- Zeuge Budde: käme ohnehin nur als Zeuge vom Hörensagen in Betracht, daher wegen Unmittelbarkeitsgrundsatz ohnehin weniger Beweiswert
- in seiner Strafanzeige von Anfang Januar 2013 stand, er habe erst kürzlich vom Geschehen erfahren (die Vereinbarung war schon Juli 2012)
- dann ist mMn natürlich fraglich, wie ernst es zu nehmen ist, dass die Zeugin Koslowski ihrem Betreuer ein halbes Jahr später sowas sagte
--> denn die Demenzerkrankung war ja gewissermaßen "unstreitig", fraglich also ob sie in diesem Zeitpunkt einen "klaren Moment" hatte, wird man im Nachhinein nicht mehr aufklären können
--> Gericht müsste die Verurteilung daher auf Aussage des Zeugen Budde stützen, welcher nur vom Hörensagen ist; darüber hinaus müssten wegen der Demenzerkrankung "vernünftige Zweifel" an der Richtigkeit dieses Geschehensablaufes bestehen --> Ergebnis wäre dann Freispruch (quasi in dubio pro reo)
(- bei § 246 besteht dasselbe Probleme beim Merkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung, da auch diese bei Einwilligung des Eigentümers entfällt)
- § 266b nicht, weil kein "Drei-Parter-System")
2) Anklagevorwurf § 244 I Nr.3
- beantragt habe ich hier auch Freispruch, "hilfsweise" eine milde Strafe (§§ 242, zu mildern über § 49 StGB)
- belastend ist hier nur die Aussage der Mitangeklagten
--> eine solche Aussage hat regelmäßig einen geringeren Beweiswert (ist schließlich nicht ausgeschlossen, dass etwas gesagt wird, nur um selbst besser davon zu kommen)
--> darüber hinaus ist die Aussage wohl eher unglaubhaft, denn
- der Schlüssel wurde der Mitangeklagten, nicht dem Angeklagten überlassen
- sie hatte zumindest ein Motiv (wegen Affäre des Mannes)
- Einlassung, der Angeklagte habe die Zeugin Schmitz ärgern wollen nachdem er sie verlassen hat (warum sollte er sie ärgern wollen, wenn er sie selbst doch verlassen hat; nicht sie ihn ?)
für den Fall, dass Gericht andere Auffassung hat:
- § 244 (-) kein falscher Schlüssel
--> auch wenn Schlüssel nur Mitangeklagte zum Betreten der Wohnung berechtigen sollte (war insoweit unklar, aber wohl davon auszugehen), findet durch die unberechtigte Weitergabe des Schlüssels an Angeklagten noch keine Entwidmung statt, denn Zeugin Schmitz hat hiervon gar keine Kenntnis ?
--> andere Tatvarianten scheitern, da schlichtes Betreten nicht erfasst
- § 243 I 2 Nr.1, Nr.2 (-)
- bleibt dann bei § 242
Problem: Mitangeklagte hatte Tatentschluss in Angeklagtem geweckt und konkrete Tat "vorgegeben" --> Anstiftung ?
P.: es muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen
- das ist jedenfalls der Fall, denn
- egal ob Angeklagter nun Geschichte mit Darlehen geglaubt hat
--> wenn er wusste, ohnehin rw
--> wenn nicht, bestand auch keine Anspruch auf Übereignung
--> Geldschuld, daher Gattungsschuld und Konkretisierung gebührt dem Schulder, (Wertsummentheorie ist ja Mm),
Angeklagter hätte sich dann in vermeidbarem Verbotsirrtum befunden
--> wegen Anstiftung wäre dann über § 49 zu mildern
Strafzumessung:
- in Bewährungszeit nicht straffällig geworden (sofern man davon ausgeht, dass bei Tat 1 nix vorliegt; Tat 2 wäre ja schon außerhalb Bewährungszeit)
(weiter ist mir nichts eingefallen)
- StA hatte strafschärfend berücksichtigt, dass Angeklagter sich nicht eingelassen hat, geht nicht wegen nemo tenetur se ipsum accussare aus Art.6 EMRK
Zusatzfragen:
- ja, notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat § 140 II, da an erwartetem Rechtsfolgenausspruch zu messen, ab Jahr freiheitsstrafe anzunehmen
- Ablehnung StA geht nicht, zumächst auch neutrale Behörde § 160 II StPO,
§§ 22ff., § 31 StPO sehen keine Ablehnung StA vor, analoge Anwendung von § 24 nicht geboten (Problem der Unparteilichkeit), da im Endeffekt der Richter Recht spricht
- hinsichtlich Beweisantrag habe ich Unsinn gemacht !
jedenfalls zu beantragen, dass RA als notwendiger Verteidiger beigeordnet wird (wichtig wegen Kosten, da Mandant kaum Geld hatte)
1) Anklage §§ 263a, 246 I
- erst einmal kein wirksamer Strafantrag durch Betreuer; § 247 findet bei
§ 246 und § 263a Anwendung
- Betreuer mMn nicht antragsberechtigt im Sinne von § 77 III StGB, er war nur für Gesundheits-u. Vermögensfürsorge zuständig
- allein die Tatsache, dass es mglw um Vermögensdelikt geht, fällt nicht zur Vermögensfürsorge (Strafantrag ist persönlich Sorge/Angelegenheit)
darüber hinaus:
- beides geht nicht tateinheitlich: 246 (Fremdschädigung) 263a wegen Ähnlichkeit zu 263 (Selbstschädigungscharakter)
- § 263a (-) --> kein unbefugtes Verwenden, ist betrugsspezifisch auszulegen; bei Vorlage von Karte und PIN gegenüber Bankangestelltem würde man aber von Bankvollmacht ausgehen
- § 266 (-) da Sonderdelikt, Vermögensbetreuungspflicht bestünde höchstens im Verhältnis Mitangeklagte zu Zeugin Koslowski
- § 266, 27 --> daher höchstens Teilnahme möglich
--> jetzt kommt das Problem, ob vereinbart wurde, dass auch Geldabhebung zu eigenen Zwecken vereinbart wurde oder nicht
- Verlesung des Vernehmungsprotokolls unzulässig: Ausnahme Vernehmung des Ermittlungsrichters zwar auch nach § 252 StPO zulässig, aber nur Erinnerungen des Richters verwertbar --> diesem darf zur Gedächtnisauffrischung zwar Vohalte gemacht werden --> verwertbar aber nur, was er auf diesen Vorhalt äußert --> hier hat er gar nichts geäußert, das Protokoll wurde verlesen --> unzulässig
- Zeuge Budde: käme ohnehin nur als Zeuge vom Hörensagen in Betracht, daher wegen Unmittelbarkeitsgrundsatz ohnehin weniger Beweiswert
- in seiner Strafanzeige von Anfang Januar 2013 stand, er habe erst kürzlich vom Geschehen erfahren (die Vereinbarung war schon Juli 2012)
- dann ist mMn natürlich fraglich, wie ernst es zu nehmen ist, dass die Zeugin Koslowski ihrem Betreuer ein halbes Jahr später sowas sagte
--> denn die Demenzerkrankung war ja gewissermaßen "unstreitig", fraglich also ob sie in diesem Zeitpunkt einen "klaren Moment" hatte, wird man im Nachhinein nicht mehr aufklären können
--> Gericht müsste die Verurteilung daher auf Aussage des Zeugen Budde stützen, welcher nur vom Hörensagen ist; darüber hinaus müssten wegen der Demenzerkrankung "vernünftige Zweifel" an der Richtigkeit dieses Geschehensablaufes bestehen --> Ergebnis wäre dann Freispruch (quasi in dubio pro reo)
(- bei § 246 besteht dasselbe Probleme beim Merkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung, da auch diese bei Einwilligung des Eigentümers entfällt)
- § 266b nicht, weil kein "Drei-Parter-System")
2) Anklagevorwurf § 244 I Nr.3
- beantragt habe ich hier auch Freispruch, "hilfsweise" eine milde Strafe (§§ 242, zu mildern über § 49 StGB)
- belastend ist hier nur die Aussage der Mitangeklagten
--> eine solche Aussage hat regelmäßig einen geringeren Beweiswert (ist schließlich nicht ausgeschlossen, dass etwas gesagt wird, nur um selbst besser davon zu kommen)
--> darüber hinaus ist die Aussage wohl eher unglaubhaft, denn
- der Schlüssel wurde der Mitangeklagten, nicht dem Angeklagten überlassen
- sie hatte zumindest ein Motiv (wegen Affäre des Mannes)
- Einlassung, der Angeklagte habe die Zeugin Schmitz ärgern wollen nachdem er sie verlassen hat (warum sollte er sie ärgern wollen, wenn er sie selbst doch verlassen hat; nicht sie ihn ?)
für den Fall, dass Gericht andere Auffassung hat:
- § 244 (-) kein falscher Schlüssel
--> auch wenn Schlüssel nur Mitangeklagte zum Betreten der Wohnung berechtigen sollte (war insoweit unklar, aber wohl davon auszugehen), findet durch die unberechtigte Weitergabe des Schlüssels an Angeklagten noch keine Entwidmung statt, denn Zeugin Schmitz hat hiervon gar keine Kenntnis ?
--> andere Tatvarianten scheitern, da schlichtes Betreten nicht erfasst
- § 243 I 2 Nr.1, Nr.2 (-)
- bleibt dann bei § 242
Problem: Mitangeklagte hatte Tatentschluss in Angeklagtem geweckt und konkrete Tat "vorgegeben" --> Anstiftung ?
P.: es muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen
- das ist jedenfalls der Fall, denn
- egal ob Angeklagter nun Geschichte mit Darlehen geglaubt hat
--> wenn er wusste, ohnehin rw
--> wenn nicht, bestand auch keine Anspruch auf Übereignung
--> Geldschuld, daher Gattungsschuld und Konkretisierung gebührt dem Schulder, (Wertsummentheorie ist ja Mm),
Angeklagter hätte sich dann in vermeidbarem Verbotsirrtum befunden
--> wegen Anstiftung wäre dann über § 49 zu mildern
Strafzumessung:
- in Bewährungszeit nicht straffällig geworden (sofern man davon ausgeht, dass bei Tat 1 nix vorliegt; Tat 2 wäre ja schon außerhalb Bewährungszeit)
(weiter ist mir nichts eingefallen)
- StA hatte strafschärfend berücksichtigt, dass Angeklagter sich nicht eingelassen hat, geht nicht wegen nemo tenetur se ipsum accussare aus Art.6 EMRK
Zusatzfragen:
- ja, notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat § 140 II, da an erwartetem Rechtsfolgenausspruch zu messen, ab Jahr freiheitsstrafe anzunehmen
- Ablehnung StA geht nicht, zumächst auch neutrale Behörde § 160 II StPO,
§§ 22ff., § 31 StPO sehen keine Ablehnung StA vor, analoge Anwendung von § 24 nicht geboten (Problem der Unparteilichkeit), da im Endeffekt der Richter Recht spricht
- hinsichtlich Beweisantrag habe ich Unsinn gemacht !
jedenfalls zu beantragen, dass RA als notwendiger Verteidiger beigeordnet wird (wichtig wegen Kosten, da Mandant kaum Geld hatte)
14.03.2014, 16:55
der wunsch nach einem plädoyer ist erhört worden! wie habt ihr den fall gelöst?
ich habe letztlich beantragt, den mandanten freizusprechen.
tat 1, die ec-karte:
bzgl. der taten nach §§ 263a, 246, 266 und 242 fehlt es schon am als verfahrensvoraussetzung nach § 247 erforderlichen strafantrag. der durch den betreuer gestellte antrag ist kein nach § 77 III wirksamer, denn er war nur für vermögens- und gesundheitssachen bestellt und nicht generell für persönliche angelegenheiten und das reicht nicht aus. k kann keinen antrag mehr stellen, da die frist hierfür schon längst abgelaufen ist.
ferner bestreiten des angeklagten sachverhalts. zwar zugeben, dass geld abgehoben wurde (aussage des bankmitarbeiters), aber die verwertung des protokolls über die richterliche vernehmung scheitert an § 252. verlesung zur gedächtnisauffrischung des zeugen wäre zwar ok gewesen, aber verwertung der reinen verlesung nicht. darüber hinaus auch fraglich, wie glaubhaft die aussage der k überhaupt war, da sie ja klar dement ist und allg. bekannt ist, dass solche menschen unter ziemlichen erinnerungs- und wahrnehmungsdefiziten leiden (deshalb hat sie ja auch den betreuer) und daher vermutung, dass sie sich ggf. falsch erinnert hat. ich weiß grad nicht mehr, was der betreuer in der verhandlung noch so erzählt hat...jedenfalls unterstellung, dass k bei übergabe der karte, wie von a behauptet, genehmigung erteilt hat, geld für sich abzuheben und ferner kein nachweis dafür, dass sie das geld überhaupt für sich verwendet und nicht an die k weitergegeben haben.
auch keine strafbarkeit, wenn man angeklagten sv als wahr unterstellen würde.
§ 263a (-), da nur absprachewidrige verwendung der durch den berechtigten freiwillig und zu abhebungszwecken überreichten karte und pin nicht unbefugter gebrauch isv § 263a ist (betrugsähnliche auslegung -> natürlicher person ggü. wäre es keine täuschung).
§ 266b (-) da keine scheckkarte eingesetzt wurde. ec heutzutage kein eurocheque mehr, bei nur im innenverhältnis absprachewidrige verwendung der karte am automaten der hausbank wird die nötige garantiefunktion nicht relevant, daher in dieser verwendung auch nciht entsprechend einer scheckkarte.
§ 266 (-), da fraglich, ob reine überlassung zu auftragsgemäßen abhebungsservices vermögensbetreuungsverhältnis ist, was für beide alt. notwendig ist.
§§ 246 und 242 (-), da kein antrag. darüber hinaus fremdheit der sache fraglich (zivilrecht ist schon aus dem hirn raus ;))
tat 2, das geld aus der wohnung der c:
schon glaubwürdigkeit von a und c insofern höchst fraglich. naheliegend, dass beide dem m wegen der vergangenen affäre, bzw. der beendigung selbiger durch ihre angaben eins auswischen wollten.
bei unterstellung des sachverhalts als wahr:
244 I nr. 3 (-), da kein falscher schlüssel verwendet wurde. schlüssel wurde von c überlassen und m war berechtigt, wohnung damit zu öffnen. behauptete motivlage des m ist insofern irrelevant. außerdem keine zueignungsabsicht, da m die c nur ärgern wollte und somit keine aneignung des geldes erstrebte.
242 (-), hier wäre vor verurteilung ein hinweis nach § 265 stpo nötig gewesen, der nicht erfolgt ist. ferner keine (eigen)zueignungsabsicht.
242, 27 (-), auch hier fehlender hinweis nach § 265 stpo (sie haben zumindest nicht auf 242 bei tat 2 hingewiesen und 27 ist ja akzessorisch), auch wenn billigung des durch a verwirklichten § 242 (sie erstrebte ja zueignung) gegeben ist.
strafzumessungserwägungen des sta: m ist nicht mehr auf bewährung, geständnis, reue oder schadenswiedergutmachung sind unangebracht, da b die ihm zur last gelegten handlungen ja gar nicht begangen hat.
gutachterliche fragen:
m hat recht auf bestellung eines pflichtverteidigers, denn § 140 II ist gegeben. wahlmandat niederlegen und bestellung als pflichtverteidiger beantragen.
mitwirkung des sta war unzulässig. zwar nicht nach §§ 22 ff. analog, da keine analoge anwendung auf sta, aber wegen verstoß gegen grundsätze des rechtsstaatlichen verfahrens, der gegeben ist, wenn in bezug auf sta einer der gründe nach §§ 22 ff. vorliegen. hier liegt § 22 nr. 3 vor. ausschluss kann nicht erzwungen werden, aber es kann auf abberufung durch die zuständige sta hingewirkt werden (formlose anregung). dass das gericht trotz kenntnis da nichts gemacht hat, kann u.u. die revision wegen verstoß gegen das fürsorgegebot bei der prozessführung begründen (sofern das urteil dann darauf beruhen würde).
die frage mit dem beweisantrag hab ich leider nicht mehr geschafft.
ich habe letztlich beantragt, den mandanten freizusprechen.
tat 1, die ec-karte:
bzgl. der taten nach §§ 263a, 246, 266 und 242 fehlt es schon am als verfahrensvoraussetzung nach § 247 erforderlichen strafantrag. der durch den betreuer gestellte antrag ist kein nach § 77 III wirksamer, denn er war nur für vermögens- und gesundheitssachen bestellt und nicht generell für persönliche angelegenheiten und das reicht nicht aus. k kann keinen antrag mehr stellen, da die frist hierfür schon längst abgelaufen ist.
ferner bestreiten des angeklagten sachverhalts. zwar zugeben, dass geld abgehoben wurde (aussage des bankmitarbeiters), aber die verwertung des protokolls über die richterliche vernehmung scheitert an § 252. verlesung zur gedächtnisauffrischung des zeugen wäre zwar ok gewesen, aber verwertung der reinen verlesung nicht. darüber hinaus auch fraglich, wie glaubhaft die aussage der k überhaupt war, da sie ja klar dement ist und allg. bekannt ist, dass solche menschen unter ziemlichen erinnerungs- und wahrnehmungsdefiziten leiden (deshalb hat sie ja auch den betreuer) und daher vermutung, dass sie sich ggf. falsch erinnert hat. ich weiß grad nicht mehr, was der betreuer in der verhandlung noch so erzählt hat...jedenfalls unterstellung, dass k bei übergabe der karte, wie von a behauptet, genehmigung erteilt hat, geld für sich abzuheben und ferner kein nachweis dafür, dass sie das geld überhaupt für sich verwendet und nicht an die k weitergegeben haben.
auch keine strafbarkeit, wenn man angeklagten sv als wahr unterstellen würde.
§ 263a (-), da nur absprachewidrige verwendung der durch den berechtigten freiwillig und zu abhebungszwecken überreichten karte und pin nicht unbefugter gebrauch isv § 263a ist (betrugsähnliche auslegung -> natürlicher person ggü. wäre es keine täuschung).
§ 266b (-) da keine scheckkarte eingesetzt wurde. ec heutzutage kein eurocheque mehr, bei nur im innenverhältnis absprachewidrige verwendung der karte am automaten der hausbank wird die nötige garantiefunktion nicht relevant, daher in dieser verwendung auch nciht entsprechend einer scheckkarte.
§ 266 (-), da fraglich, ob reine überlassung zu auftragsgemäßen abhebungsservices vermögensbetreuungsverhältnis ist, was für beide alt. notwendig ist.
§§ 246 und 242 (-), da kein antrag. darüber hinaus fremdheit der sache fraglich (zivilrecht ist schon aus dem hirn raus ;))
tat 2, das geld aus der wohnung der c:
schon glaubwürdigkeit von a und c insofern höchst fraglich. naheliegend, dass beide dem m wegen der vergangenen affäre, bzw. der beendigung selbiger durch ihre angaben eins auswischen wollten.
bei unterstellung des sachverhalts als wahr:
244 I nr. 3 (-), da kein falscher schlüssel verwendet wurde. schlüssel wurde von c überlassen und m war berechtigt, wohnung damit zu öffnen. behauptete motivlage des m ist insofern irrelevant. außerdem keine zueignungsabsicht, da m die c nur ärgern wollte und somit keine aneignung des geldes erstrebte.
242 (-), hier wäre vor verurteilung ein hinweis nach § 265 stpo nötig gewesen, der nicht erfolgt ist. ferner keine (eigen)zueignungsabsicht.
242, 27 (-), auch hier fehlender hinweis nach § 265 stpo (sie haben zumindest nicht auf 242 bei tat 2 hingewiesen und 27 ist ja akzessorisch), auch wenn billigung des durch a verwirklichten § 242 (sie erstrebte ja zueignung) gegeben ist.
strafzumessungserwägungen des sta: m ist nicht mehr auf bewährung, geständnis, reue oder schadenswiedergutmachung sind unangebracht, da b die ihm zur last gelegten handlungen ja gar nicht begangen hat.
gutachterliche fragen:
m hat recht auf bestellung eines pflichtverteidigers, denn § 140 II ist gegeben. wahlmandat niederlegen und bestellung als pflichtverteidiger beantragen.
mitwirkung des sta war unzulässig. zwar nicht nach §§ 22 ff. analog, da keine analoge anwendung auf sta, aber wegen verstoß gegen grundsätze des rechtsstaatlichen verfahrens, der gegeben ist, wenn in bezug auf sta einer der gründe nach §§ 22 ff. vorliegen. hier liegt § 22 nr. 3 vor. ausschluss kann nicht erzwungen werden, aber es kann auf abberufung durch die zuständige sta hingewirkt werden (formlose anregung). dass das gericht trotz kenntnis da nichts gemacht hat, kann u.u. die revision wegen verstoß gegen das fürsorgegebot bei der prozessführung begründen (sofern das urteil dann darauf beruhen würde).
die frage mit dem beweisantrag hab ich leider nicht mehr geschafft.
14.03.2014, 23:19
Könntet ihr mal das Bundesland dazuschreiben?
Hier kommt alles total durcheinander und man weiß nicht mehr, welche Beiträge zu den eigenen Klausuren gehören!
Hessen: Urteil
Schwerpunkt lag eindeutig in der Beweiswürdigung.
Delikte vor allem Erpresserischer Menschenraub/Schwere räuberische Erpressung, Diebstahl, Computerbetrug, Wohungseinbruchsdiebstahl, Versuchte Freiheitsberaubung, u.a.
Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, Täter/Teilnehmer
Faire Klausur und gut machbar, allerdings ziemlich knappe Zeit
Hier kommt alles total durcheinander und man weiß nicht mehr, welche Beiträge zu den eigenen Klausuren gehören!
Hessen: Urteil
Schwerpunkt lag eindeutig in der Beweiswürdigung.
Delikte vor allem Erpresserischer Menschenraub/Schwere räuberische Erpressung, Diebstahl, Computerbetrug, Wohungseinbruchsdiebstahl, Versuchte Freiheitsberaubung, u.a.
Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, Täter/Teilnehmer
Faire Klausur und gut machbar, allerdings ziemlich knappe Zeit
15.03.2014, 10:43
- erster Beitrag von mir (gestern 15:44 Uhr) ist aus Berlin und es war ein Plädoyer zu fertigen sowie ein gutachterlicher Vermerk mit ein paar Einzelfragen
- zweiter könnte auch aus Bln sein, da scheinbar dieselbe Aufgabenstellung, weiß aber nicht ob Sachverhalte tatsächlich identisch waren
- zweiter könnte auch aus Bln sein, da scheinbar dieselbe Aufgabenstellung, weiß aber nicht ob Sachverhalte tatsächlich identisch waren
15.03.2014, 13:51
HESSEN:
Was könnte Montag kommen euren Ansicht nach?
Was könnte Montag kommen euren Ansicht nach?
15.03.2014, 16:44
Hessen: Verwaltungsrecht ;)
Im Ernst, du weißt sicher selber, dass es bei den Klausuren kein Schema gibt, was dran kommt.
Wenn ich jetzt Kommunalrecht sage, dann kann es richtig sein oder auch nicht.
Auch kann man keinen Schluss ziehen, was in den letzten Durchgängen gelaufen ist. Da gibt's keine Reihenfolge.
Ich hoffe einfach auf was machbares, ein Randgebiet wäre nicht schlecht. Fremdes Gesetz
Im Ernst, du weißt sicher selber, dass es bei den Klausuren kein Schema gibt, was dran kommt.
Wenn ich jetzt Kommunalrecht sage, dann kann es richtig sein oder auch nicht.
Auch kann man keinen Schluss ziehen, was in den letzten Durchgängen gelaufen ist. Da gibt's keine Reihenfolge.
Ich hoffe einfach auf was machbares, ein Randgebiet wäre nicht schlecht. Fremdes Gesetz
15.03.2014, 17:09
(15.03.2014, 16:44)Gast schrieb: Hessen: Verwaltungsrecht ;)
Im Ernst, du weißt sicher selber, dass es bei den Klausuren kein Schema gibt, was dran kommt.
Wenn ich jetzt Kommunalrecht sage, dann kann es richtig sein oder auch nicht.
Auch kann man keinen Schluss ziehen, was in den letzten Durchgängen gelaufen ist. Da gibt's keine Reihenfolge.
Ich hoffe einfach auf was machbares, ein Randgebiet wäre nicht schlecht. Fremdes Gesetz
Natürlich. Ich meinte auch eher ob vielleicht ein Trend besteht, dass einstweiliger Rechtsschutz/Urteil in der 1. Klausur und vielleicht eher Behörden-oder RA-Sicht in der 2. Klausur drankommt.