11.12.2015, 15:47
Ich denke, es war § 75 BauO NRW (Baugenehmigung) gemeint...
11.12.2015, 15:52
Oh ja klar, sorry.
11.12.2015, 15:54
(11.12.2015, 15:40)Thüringen schrieb: Bei mir ist daraus vereinfachtes Verfahren nach bimschg geworden.
Der Klage auf verbescheidung stattgegeben, Versagung rechtswidrig, daher ermessensnichtgebrauch, aufstellungsbeschöuss rechtswidrig, da Abwägung nicht stattfand. Wie habt ihr das mit privilegiertem Vorhaben nach 35 abs 1 N 1 gesehen?
Warum verbescheidung? Gebundene entscheidung nach 6 bimschg?!
35 I baugb (-), insb. Nr 1 nicht, da keine untergordnete flaeche..genossenschaft ist eigener betrieb allein auf dem grundstueck, wo die anlage nach der skizze nicht untergeordnet ist
11.12.2015, 15:59
Eine Grastrocknungs e.G. ruft das Gericht an, weil die Baubehörde nicht über ihren Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid bzgl. ihres Bauantrags entscheidet. Seit Einlegung des Widerspruchs (per Fax) sind bereits 2 Monate bis zur Klageerhebung vergangen, mittlerweile sogar 4.
Die e.G. hat sich zusammengeschlossen, weil sie, um noch bessere Milch von ihren Kühen zur Käseproduktion, zu bekommen, das geerntete Gras in eine Trocknungsanlage bringen will. Für diese haben sie einen Bauantrag gestellt. Die Immissionen beeinträchtigen nach von allen Beteiligten anerkannten Gutachten nicht. Dennoch hat die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt, jedoch länger als 2 Monate für die Versagung gebraucht.
Die Baubehörde hat auf Grund des Einvernehmens gedacht, sie dürfe die Genehmigung nicht erteilen. In der Zwischenzeit hat die Gemeinde (wurde auch beigeladen) einen Aufstellungsbeschluss für einen Bplan und eine Veränderungssperre beschlossen, mit dem einigen Ziel, dass dort die Grasanlage nicht gebaut wird. Einen Bplan wollen sie auch nicht erarbeiten, weil es ja jetzt verhindert wurde.
Das Gebiet, auf dem gebaut werden soll, ist durch eine Straße geteilt. Auf der südlichen Seite sind Lager, Gewerbebetriebe, Tankstelle und nördlich der Straße ist unbebaut ringsum. Der Flächennutzungsplan sieht die unbebauten Flächen als Landwirtschaftsnutzung vor.
Im Gerichtsverfahren erklären alle ihr Einverständnis ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beklagte zieht ihres dann aber wieder zurück und die Klägerin erklärt nur Einwilligung, wenn kein Einzelrichter entscheidet. Beigeladene und Beklagte stellen Klageabweisungsantrag.
Zu fertigen war ein Urteil ohne Rubrum und TB, Streitwert, Belehrung. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit waren nicht erlassen.
--> ich hab vereinfachtes Verfahren nach BImschG, privilegiertes Vorhaben nach § 35, Veränderungssperre unwirksam
Beklagte verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen
Die e.G. hat sich zusammengeschlossen, weil sie, um noch bessere Milch von ihren Kühen zur Käseproduktion, zu bekommen, das geerntete Gras in eine Trocknungsanlage bringen will. Für diese haben sie einen Bauantrag gestellt. Die Immissionen beeinträchtigen nach von allen Beteiligten anerkannten Gutachten nicht. Dennoch hat die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt, jedoch länger als 2 Monate für die Versagung gebraucht.
Die Baubehörde hat auf Grund des Einvernehmens gedacht, sie dürfe die Genehmigung nicht erteilen. In der Zwischenzeit hat die Gemeinde (wurde auch beigeladen) einen Aufstellungsbeschluss für einen Bplan und eine Veränderungssperre beschlossen, mit dem einigen Ziel, dass dort die Grasanlage nicht gebaut wird. Einen Bplan wollen sie auch nicht erarbeiten, weil es ja jetzt verhindert wurde.
Das Gebiet, auf dem gebaut werden soll, ist durch eine Straße geteilt. Auf der südlichen Seite sind Lager, Gewerbebetriebe, Tankstelle und nördlich der Straße ist unbebaut ringsum. Der Flächennutzungsplan sieht die unbebauten Flächen als Landwirtschaftsnutzung vor.
Im Gerichtsverfahren erklären alle ihr Einverständnis ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beklagte zieht ihres dann aber wieder zurück und die Klägerin erklärt nur Einwilligung, wenn kein Einzelrichter entscheidet. Beigeladene und Beklagte stellen Klageabweisungsantrag.
Zu fertigen war ein Urteil ohne Rubrum und TB, Streitwert, Belehrung. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit waren nicht erlassen.
--> ich hab vereinfachtes Verfahren nach BImschG, privilegiertes Vorhaben nach § 35, Veränderungssperre unwirksam
Beklagte verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen
11.12.2015, 16:00
(11.12.2015, 15:54)Bw schrieb:verbescheidung wegen Ersetzung des Einvernehmens-nachgeschobene Gründe usw(11.12.2015, 15:40)Thüringen schrieb: Bei mir ist daraus vereinfachtes Verfahren nach bimschg geworden.
Der Klage auf verbescheidung stattgegeben, Versagung rechtswidrig, daher ermessensnichtgebrauch, aufstellungsbeschöuss rechtswidrig, da Abwägung nicht stattfand. Wie habt ihr das mit privilegiertem Vorhaben nach 35 abs 1 N 1 gesehen?
Warum verbescheidung? Gebundene entscheidung nach 6 bimschg?!
35 I baugb (-), insb. Nr 1 nicht, da keine untergordnete flaeche..genossenschaft ist eigener betrieb allein auf dem grundstueck, wo die anlage nach der skizze nicht untergeordnet ist
11.12.2015, 16:09
Ich meine, musste nicht ersetzt werden, weil die Fiktion nach 36 II eingreift, die versagung kam zwei Monate später. Die klausur war meines Erachtens auf ein stattgebendes Verpflichtungsurteil angelegt, also notfalls mit Ermessenreduktion auf Null, falls die zwei Monate nicht gesehen wurden
11.12.2015, 16:14
UI... Ich habe die Daten nicht beachtet
11.12.2015, 16:16
Beim Widerspruch. Ich habe 14a BImsch überhaupt nicht verstanden, worin da die vereinfachung bzw. Andere regelung als in 75 vwgo sein soll.
11.12.2015, 16:38
Im Anhang der 4. BimSchV steht "Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;". Hab angenommen das daher die Anlage nicht unters BImSchG fällt, weil die das Gras für Ihre eigenen Viecher trocknen. Daher hab ich ne normale Baugenehmigung nach §75BauO NRW geprüft. Hoffe das ich nicht komplett raus sein sollte, falls das falsch ist. Am Ende war ja so oder so BauGB zu prüfen.
11.12.2015, 17:06
Was habt ihr eigentlich zur Veränderungssperre gesagt?