10.12.2015, 17:15
Das lief in Sachsen heute auch. Kurz der Sachverhalt.
Ca 0.30 Uhr wollten die Kumpels Stahl und Kern, weil beide pleite waren, in ein Elektronikgeschäft einbrechen. Dazu hat der Stahl mit einem Pflasterstein die hintere Scheibe eingeschlagen, beide sind rein, haben aber nur eine leere Geldkassette gefunden, die der Stahl mit seinem Kampfmesser aufgebrochen hat. Das hat der Kern aber nicht gesehen, weil es so dunkel war und hat sich nur gewundert, dass es so schnell ging. Der Stahl hat dann keine Lust mehr und ist rausgegangen und hat sein Kampfmesser wieder zurück in seinen verschlossenen Rucksack gepackt, wo es auch schon vorher war, bevor er es für die Geldkassette benutzt.
Als der Stahl draußen war, hat der Kern drinnen 5 iPads und 3 iPhones 6 Plus (keine Ahnung, warum es das so wichtig war, dass es ein Plus ist - wieder nur mehr zu schreiben) entdeckt und den Stahl wieder reingerufen. Dann sind beide mit der Beute raus und haben sie im Gebüsch des Nachbargrundstücks versteckt, weil das Auto des Stahl von dessen Freundin ist. Bei dem Verlassen des Ladens durch die Eingangstür, wurden beide vom Nachbarn gesehen, der gerade am Fenster war. Er kann den glatzköpfigen und hinkenden Stahl sehr gut beschreiben und dachte, der zweite wäre der Besitzer Hoffmann. Es stellt sich heraus, dass der Kern von weitem und bei Dunkelheit dem Hoffmann ähnlich sieht. Der Eigentümer stellt Strafantrag.
Tagsdrauf wurde das ganze dem Stahl zu heiß und er wollte nichts mehr damit zu tun haben, auch nichts mehr von der Beute haben. Deshalb ruft der Kern den Berger an, mit dem er am selben Tag mittags die Beute abholt und ihm dafür 2 der iPhones überlässt. Später geht er mit diesen in eine Gaststätte und will sie verkaufen. Dabei wird er von Wirt beobachtet, der die Polizei ruft. In der Hoffnung, er werde das Handy verkaufen können bestellt er waren für 20 Euro, der er nicht zahlen kann. Sonst hat er kein Geld weiter dabei und die Handy wurden auch nicht verkauft. Der Wirt stellt keinen Strafantrag, weil später ein Stammgast kam und die 20 Euro beglichen hat.
Anzufertigen ist ein Gutachten und die Verfügung der Staatsanwaltschaft.
War wieder echt viel zu schreiben, obwohl es zunächst nicht so aussah.
Ca 0.30 Uhr wollten die Kumpels Stahl und Kern, weil beide pleite waren, in ein Elektronikgeschäft einbrechen. Dazu hat der Stahl mit einem Pflasterstein die hintere Scheibe eingeschlagen, beide sind rein, haben aber nur eine leere Geldkassette gefunden, die der Stahl mit seinem Kampfmesser aufgebrochen hat. Das hat der Kern aber nicht gesehen, weil es so dunkel war und hat sich nur gewundert, dass es so schnell ging. Der Stahl hat dann keine Lust mehr und ist rausgegangen und hat sein Kampfmesser wieder zurück in seinen verschlossenen Rucksack gepackt, wo es auch schon vorher war, bevor er es für die Geldkassette benutzt.
Als der Stahl draußen war, hat der Kern drinnen 5 iPads und 3 iPhones 6 Plus (keine Ahnung, warum es das so wichtig war, dass es ein Plus ist - wieder nur mehr zu schreiben) entdeckt und den Stahl wieder reingerufen. Dann sind beide mit der Beute raus und haben sie im Gebüsch des Nachbargrundstücks versteckt, weil das Auto des Stahl von dessen Freundin ist. Bei dem Verlassen des Ladens durch die Eingangstür, wurden beide vom Nachbarn gesehen, der gerade am Fenster war. Er kann den glatzköpfigen und hinkenden Stahl sehr gut beschreiben und dachte, der zweite wäre der Besitzer Hoffmann. Es stellt sich heraus, dass der Kern von weitem und bei Dunkelheit dem Hoffmann ähnlich sieht. Der Eigentümer stellt Strafantrag.
Tagsdrauf wurde das ganze dem Stahl zu heiß und er wollte nichts mehr damit zu tun haben, auch nichts mehr von der Beute haben. Deshalb ruft der Kern den Berger an, mit dem er am selben Tag mittags die Beute abholt und ihm dafür 2 der iPhones überlässt. Später geht er mit diesen in eine Gaststätte und will sie verkaufen. Dabei wird er von Wirt beobachtet, der die Polizei ruft. In der Hoffnung, er werde das Handy verkaufen können bestellt er waren für 20 Euro, der er nicht zahlen kann. Sonst hat er kein Geld weiter dabei und die Handy wurden auch nicht verkauft. Der Wirt stellt keinen Strafantrag, weil später ein Stammgast kam und die 20 Euro beglichen hat.
Anzufertigen ist ein Gutachten und die Verfügung der Staatsanwaltschaft.
War wieder echt viel zu schreiben, obwohl es zunächst nicht so aussah.
10.12.2015, 17:23
Furchtbar heute!
Wie habt ihr denn das mit der Waffe gelöst?
Ich hab auch einen neuen Tatentschluss angenommen, als der eine den Geschäftsraum verlassen hat, als die Kasse leer war.
Der Diebstahl war für mich beendet trotz Verstecken in den Büschen. Das kann man wahrscheinlich so oder so sehen. Dementsprechend Begünstigung und Hehlerei von dem Dritten.
Betrug im Restaurant hab ich wegen des fehlenden Schadens verneint und Versuch angenommen. Der 263 IV bezieht sich glaub ich nur auf die 263 III.
Einstellen konnte man bei mir auch kaum was, sodass ich überhaupt nicht fertig wurde. Quasi nichts prozessuales, sondern wirklich 1. Staatsexamen reloaded...
Wie habt ihr denn das mit der Waffe gelöst?
Ich hab auch einen neuen Tatentschluss angenommen, als der eine den Geschäftsraum verlassen hat, als die Kasse leer war.
Der Diebstahl war für mich beendet trotz Verstecken in den Büschen. Das kann man wahrscheinlich so oder so sehen. Dementsprechend Begünstigung und Hehlerei von dem Dritten.
Betrug im Restaurant hab ich wegen des fehlenden Schadens verneint und Versuch angenommen. Der 263 IV bezieht sich glaub ich nur auf die 263 III.
Einstellen konnte man bei mir auch kaum was, sodass ich überhaupt nicht fertig wurde. Quasi nichts prozessuales, sondern wirklich 1. Staatsexamen reloaded...
10.12.2015, 17:25
Habe auch einen neuen Tatentschluss.
Hab die Waffe nur dem S zugerechnet, weil k es nicht wusste.
Aber bei k vollendeten Diebstahl, da er einen Vorsatzwechsel hatte, aber unbeachtlich. Er war ja noch im Raum im ggs zu S.
Hab die Waffe nur dem S zugerechnet, weil k es nicht wusste.
Aber bei k vollendeten Diebstahl, da er einen Vorsatzwechsel hatte, aber unbeachtlich. Er war ja noch im Raum im ggs zu S.
10.12.2015, 17:28
10.12.2015, 17:31
Okay, das habe ich genauso.
Also vollendeter 242, 243 für den einen, der die ganze zeit im Raum war.
Und versuchter 242, 244 für den anderen. Sowie vollendeter 242, weil er dann ja neuen Tatentschluss hatte. Da aber keinen 244, weil es nicht ausreicht, die Waffe im verschlossenen Rucksack zu haben, was ja zu dem Zeitpunkt der Fall war.
Also vollendeter 242, 243 für den einen, der die ganze zeit im Raum war.
Und versuchter 242, 244 für den anderen. Sowie vollendeter 242, weil er dann ja neuen Tatentschluss hatte. Da aber keinen 244, weil es nicht ausreicht, die Waffe im verschlossenen Rucksack zu haben, was ja zu dem Zeitpunkt der Fall war.
10.12.2015, 17:35
Vollendung habe ich auch bejaht. Die haben den Karton schließlich nicht irgendwo ins Gebüsch geworfen, sondern auf einem der Nachbargrundstücke, also außerhalb der Gewahrsamssphäre des Berechtigten, im Gebüsch versteckt. Daher hatten sie m.E. bereits gesicherten Gewahrsam; das Wegschaffen diente der Beutesicherung (Beendigung).
§ 263 IV StGB (geringer Schaden, "Familienbetrug") bezieht sich allerdings nicht nur auf Abs. 3 (besonders schwerer Fall des Betruges). Was würde hier überhaupt für ein besonderes öffentliches Interesse sprechen?
§ 263 IV StGB (geringer Schaden, "Familienbetrug") bezieht sich allerdings nicht nur auf Abs. 3 (besonders schwerer Fall des Betruges). Was würde hier überhaupt für ein besonderes öffentliches Interesse sprechen?
10.12.2015, 17:42
(10.12.2015, 17:35)Gast schrieb: § 263 IV StGB (geringer Schaden, "Familienbetrug") bezieht sich allerdings nicht nur auf Abs. 3 (besonders schwerer Fall des Betruges). Was würde hier überhaupt für ein besonderes öffentliches Interesse sprechen?
Es war ja eine StA-Klausur :) und er hat irgendwie schon rücksichtslos agiert.
10.12.2015, 17:49
Ich habe das folgendermaßen gelöst:
Erster TatKomplex:
I. Kasse
1.
K und S §§ 242, 243 Nr. 1, 2, 25II, 22, 23 (+)
-dummerweise Einbrechen durch Einschmeißen der Scheibe und Eindringen durch Fenster beides bejaht
-Rücktritt bei S gem. § 24 (-) da fehlgeschlagen und einfaches Loslassen von weiterer Tat bei 25II nicht ausreicht
2.
242, 244 I Nr.1a, 25II, 22, 23
-habe hier K rausfliegen lassen (Die Waffe war nicht vom Tatplan umfasst, Mittäterexzess durch S)
-bei S ging 244 durch
-habe hier den Streit nicht gebracht, ob das Messer eingefährliches Werkzeug ist.
-Da das Messer als KAMPFmesser beschrieben wurde, habe ich es als Waffe definiert
3.
123, 303 beide in 25II (+)
-hier Strafanträge 123 II und 303c (+)
-ich habe die Delikte dummerweise in den Konkurrenzen rausfliegen lassen
4.
246,25II, 22, 23 (+) aber subsidiär
II. Tablets und Handys
1.
-242, 25 II (+)
- hier sukzessive Mittäterschaft durch neuen Tatentschluß
-vor beendigung möglich
2.
-242, 243 Nr. 1, 25 II
- Hier habe ich 243 rausfallen lassen
- gds. vorsatzwechsel auf andere gegenstände folgenlos
-habe aber eine zäsur angenommen, als der s von der weiteren tatbegehung zunächst abstand genommen hat
-die tat hat für mich ein komplett neues gepräge bekommen
-daher einsteigen nicht, um wegnahme der Gegenstände zu ermöglichen
-indem s wieder durch die tür eingetreten ist, liegt 243 Nr. 1 nicht vor. die tür war offen
3.
-242,244 durch S
-habe hier nicht gewusst, dass S das Messer nur im Rucksack hat und dies für ein Beisichführen nicht ausreicht
-in der folge habe ich deshalb 242 244 I Nr. 1a bejaht
-bei K habe ich es an der zurechnung scheitern lassen, da keine Kenntnis und Exzess durch S
4.
246 subsidiär
Zweiter Tatkomplex: Die Beutesicherung plus Schenkung der Handys durch K an B
K: 246 erneute Zueignung durch Übergabe der Handys an B (-), da tatbestandslos
B:
1.
242, 27 (+)
-tat war vollendet, aber nicht beendet (da noch keine Beutesicherung und zugänglich für Dritte)
-Sukzessive Beihilfe zw. Vollendung und Beendigung möglich
2.
257 (-)
-wegen Abs. 3
3.
259 durch Ansichnahme der 2 Handys
- Darstellung, dass 259 möglich, auch wenn Beihilfe an Vortat
- Im Ergebnis abgeleht, da Vortat noch nicht abgeschlossen
-Die Übergabe fand bereits im Auto statt, als die Beute noch nicht gesichert und somit der 242er noch nicht beendet war. Beendigung habe ich erst mit dem Verbringen in die Wohnung des K angenommen.
4. 246, 27 (+) aber subsidiär zu 242, 27
Dritter Tatkomplex: Verkauf des Handys am 15.11.
1. 259 (-)
-habe absetzen abgelehnt. Ich habe im Kommentar gelesen, dass das Absetzen im Einverständnis und im Interesse des Vortäters erfolgen muss.
Ich habe nicht erkönnen können, dass der Verkauf im Interesse des K war. Da bin ich mir aber total unsicher und denke, dass es falsch ist.
-Einem Dritten verschaffen habe ich auch abgelehnt
2. 263 (-)
-hier war nicht nachweisbar, ob B den Dritten über die Berechtgung oder die Herkunft des Handys getäuscht hat
Vierter Tatkomplex: Das Geschehen in der Gaststätte
1. 263 gegenüber Wirt (-)
-Hier kein Vorsatz bzgl. des Vermögensschadens
-KB hatte vor, das Handy zu veräußern und den W daraus zu bezahlen
-Kein Strafantrag gem 263 IV und 248a
-geringwertige Sache bei 19 Euro
-kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung
2. 259, 22, 23 (-)
-Absetzen und einem Dritten verschaffen mit der gleichen Argumentation wie oben abgelehnt (wieder total unsicher)
3. 164 Abs. 2, 3 (-)
-hier kurz angeprüft, ob falsche verdächtigung vorliegt, indem b vorgibt handy von einem dritten erworben zu haben
-gleich in der Nachweisbarkeit rausgeflogen
-B war bereits Beschuldigter als er das Handy rausgab und danach befragt wurde.
-Anfangsverdacht gem. § 152 Abs.2 +
-Keine Belehrung, keine Spontanäußerung
-Verstoß gegen 136, 163a führt zur Unverwertbarkeit
Letztendlich habe ich angeklagt:
S: 242, 244, 22, 23 ; 242, 244; 53 (Das muss falsch sein)
K: 242, 243, 25II, 22, 23; 242, 25 II
B: 242, 27
Anklage vor dem Schöffengericht, da bei mir wegen 244 Straferwartung über 2 Jahre (Ich hoffe, das ist noch vertretbar)
Beiordnung für S aus § 140 Abs. 2, für die anderen beiden aus Grundsatz des fairen Verfahrens
Haft gem. § 112 (-) keine Haftgründe
Erster TatKomplex:
I. Kasse
1.
K und S §§ 242, 243 Nr. 1, 2, 25II, 22, 23 (+)
-dummerweise Einbrechen durch Einschmeißen der Scheibe und Eindringen durch Fenster beides bejaht
-Rücktritt bei S gem. § 24 (-) da fehlgeschlagen und einfaches Loslassen von weiterer Tat bei 25II nicht ausreicht
2.
242, 244 I Nr.1a, 25II, 22, 23
-habe hier K rausfliegen lassen (Die Waffe war nicht vom Tatplan umfasst, Mittäterexzess durch S)
-bei S ging 244 durch
-habe hier den Streit nicht gebracht, ob das Messer eingefährliches Werkzeug ist.
-Da das Messer als KAMPFmesser beschrieben wurde, habe ich es als Waffe definiert
3.
123, 303 beide in 25II (+)
-hier Strafanträge 123 II und 303c (+)
-ich habe die Delikte dummerweise in den Konkurrenzen rausfliegen lassen
4.
246,25II, 22, 23 (+) aber subsidiär
II. Tablets und Handys
1.
-242, 25 II (+)
- hier sukzessive Mittäterschaft durch neuen Tatentschluß
-vor beendigung möglich
2.
-242, 243 Nr. 1, 25 II
- Hier habe ich 243 rausfallen lassen
- gds. vorsatzwechsel auf andere gegenstände folgenlos
-habe aber eine zäsur angenommen, als der s von der weiteren tatbegehung zunächst abstand genommen hat
-die tat hat für mich ein komplett neues gepräge bekommen
-daher einsteigen nicht, um wegnahme der Gegenstände zu ermöglichen
-indem s wieder durch die tür eingetreten ist, liegt 243 Nr. 1 nicht vor. die tür war offen
3.
-242,244 durch S
-habe hier nicht gewusst, dass S das Messer nur im Rucksack hat und dies für ein Beisichführen nicht ausreicht
-in der folge habe ich deshalb 242 244 I Nr. 1a bejaht
-bei K habe ich es an der zurechnung scheitern lassen, da keine Kenntnis und Exzess durch S
4.
246 subsidiär
Zweiter Tatkomplex: Die Beutesicherung plus Schenkung der Handys durch K an B
K: 246 erneute Zueignung durch Übergabe der Handys an B (-), da tatbestandslos
B:
1.
242, 27 (+)
-tat war vollendet, aber nicht beendet (da noch keine Beutesicherung und zugänglich für Dritte)
-Sukzessive Beihilfe zw. Vollendung und Beendigung möglich
2.
257 (-)
-wegen Abs. 3
3.
259 durch Ansichnahme der 2 Handys
- Darstellung, dass 259 möglich, auch wenn Beihilfe an Vortat
- Im Ergebnis abgeleht, da Vortat noch nicht abgeschlossen
-Die Übergabe fand bereits im Auto statt, als die Beute noch nicht gesichert und somit der 242er noch nicht beendet war. Beendigung habe ich erst mit dem Verbringen in die Wohnung des K angenommen.
4. 246, 27 (+) aber subsidiär zu 242, 27
Dritter Tatkomplex: Verkauf des Handys am 15.11.
1. 259 (-)
-habe absetzen abgelehnt. Ich habe im Kommentar gelesen, dass das Absetzen im Einverständnis und im Interesse des Vortäters erfolgen muss.
Ich habe nicht erkönnen können, dass der Verkauf im Interesse des K war. Da bin ich mir aber total unsicher und denke, dass es falsch ist.
-Einem Dritten verschaffen habe ich auch abgelehnt
2. 263 (-)
-hier war nicht nachweisbar, ob B den Dritten über die Berechtgung oder die Herkunft des Handys getäuscht hat
Vierter Tatkomplex: Das Geschehen in der Gaststätte
1. 263 gegenüber Wirt (-)
-Hier kein Vorsatz bzgl. des Vermögensschadens
-KB hatte vor, das Handy zu veräußern und den W daraus zu bezahlen
-Kein Strafantrag gem 263 IV und 248a
-geringwertige Sache bei 19 Euro
-kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung
2. 259, 22, 23 (-)
-Absetzen und einem Dritten verschaffen mit der gleichen Argumentation wie oben abgelehnt (wieder total unsicher)
3. 164 Abs. 2, 3 (-)
-hier kurz angeprüft, ob falsche verdächtigung vorliegt, indem b vorgibt handy von einem dritten erworben zu haben
-gleich in der Nachweisbarkeit rausgeflogen
-B war bereits Beschuldigter als er das Handy rausgab und danach befragt wurde.
-Anfangsverdacht gem. § 152 Abs.2 +
-Keine Belehrung, keine Spontanäußerung
-Verstoß gegen 136, 163a führt zur Unverwertbarkeit
Letztendlich habe ich angeklagt:
S: 242, 244, 22, 23 ; 242, 244; 53 (Das muss falsch sein)
K: 242, 243, 25II, 22, 23; 242, 25 II
B: 242, 27
Anklage vor dem Schöffengericht, da bei mir wegen 244 Straferwartung über 2 Jahre (Ich hoffe, das ist noch vertretbar)
Beiordnung für S aus § 140 Abs. 2, für die anderen beiden aus Grundsatz des fairen Verfahrens
Haft gem. § 112 (-) keine Haftgründe
10.12.2015, 17:50
Dagegen spricht aber, dass die Zeche kurz darauf beglichen wurde. Täter-Opfer-Ausgleich/Wiedergutmachung führt z.B. zum Wegfall des öffentlichen Interesses nach § 153b StPO.
10.12.2015, 17:51
(10.12.2015, 17:31)Gast schrieb: Okay, das habe ich genauso.
Also vollendeter 242, 243 für den einen, der die ganze zeit im Raum war.
Und versuchter 242, 244 für den anderen. Sowie vollendeter 242, weil er dann ja neuen Tatentschluss hatte. Da aber keinen 244, weil es nicht ausreicht, die Waffe im verschlossenen Rucksack zu haben, was ja zu dem Zeitpunkt der Fall war.
Ja habs auch so... nur habe ich gesagt, dasss es im Gebüsch nicht vollendet war und Versuch für den S (also der erst weg gehen wollte). Da dann Rücktritt usw. problematisiert, wegen dem Anruf. Aber abgeleht.