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  5. Anklage: Haftprüfungstermin (§ 121 StPO)??
Antworten

 
Anklage: Haftprüfungstermin (§ 121 StPO)??
Gast1234
Unregistered
 
#1
20.03.2020, 10:22
Eine Frage:

Wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, muss ich in der Anklage ja angeben, wann der nächste Haftprüfungstermin ist.
Dazu wird immer § 121 StPO zitiert.

Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch:
Daraus ergibt sich doch keine konkrete Berechnung 
?! Wie also berechnet man, wann der nächste Haftprüfungstermin stattfindet?

Vielen Dank für eine Antwort!
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mufu
Unregistered
 
#2
20.03.2020, 11:05
Natürlich ergibt sich aus § 121 Abs. 1 StPO eine konkrete Berechnung. Ausschlaggebend ist dafür der erste Tag in Untersuchungshaft. Das Datum der vorläufigen Festnahme ist für die Berechnung hingegen ohne Bedeutung! Bei der Berechnung musst du natürlich die allgemeinen Regeln bei der Fristberechnung (Sonntag, Feiertag) beachten!
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Gast1234
Unregistered
 
#3
20.03.2020, 15:19
??
Das steht nur, dass die U-Haft im Regelfall nicht länger als 6 Monate dauern darf.

Aber wann ist dann der Haftprüfungstermin?

Zur Verdeutlichen ein Beispiel: Erster Tag der U-Haft ist am 20.03.2020.

Wann ist dann Haftprüfungstermin?
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Gast
Unregistered
 
#4
20.03.2020, 17:07
Fischer, Rn.  4 ff.  ;)
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Gast
Unregistered
 
#5
20.03.2020, 17:07
(20.03.2020, 17:07)Gast schrieb:  Fischer, Rn.  4 ff.  ;)

Entschuldige, Meyer-Goßner natürlich
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NRWNRW
Unregistered
 
#6
21.03.2020, 09:11
§ 43 StPO bzgl. Berechnung dazu
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