08.12.2015, 18:27
Revision :) Wie habt ihr das mit § 56 II StGB gesehen? War der überhaupt anwendbar wegen der Anrechnung der U-Haft? Grüße
08.12.2015, 19:08
Anzufertigen war ein Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Revision (Frage 1), der Urteil wegen §§ 250 I Nr. 1b, 242 und 123 zu Grunde lag.
Die Mandantin ist die Angeklagte und mit der Arbeit des vorherigen Kollegen sehr unzufrieden. Sie will auch nicht mehr von ihm vertreten werden und fragt daher (Frage 2), wie man ihn entpflichten kann.
Die Mandantin hatte im Oktober eine Plastikpistole und Fensterreiniger im Baumarkt entwendet. Der Ladendetektiv hat es gesehen und sie nach den Kassen aufgehalten. Dabei deutete sie auf die in ihrer Tasche befindliche Waffe und der Detektiv bekam Angst und ließ sie entkommen, weil er dachte es wäre eine echt Waffe. Dann nahm sie ein auf dem Parkplatz stehendes Auto als Fluchtwagen, was nicht abgeschlossen war und der Schlüssel steckte. Sie fuhr damit 1,5 km und rief dann anonym im Baumarkt an, wo der Besitzer ausgerufen wurde und sein Auto dann nach 30 min. wieder abholte (Schlüssel steckte, unverschlossen, war aber noch da). Im Auto fand man einen Ausweis und die Angeklagte wurde in Untersuchungshaft genommen.
Kurz darauf fand die Hauptverhandlung statt. Der zuständige Staatsanwalt kam nicht, weshalb der Richter den Referendar, der bei der Verhandlung zuvor Sitzungsvertreter war, nun auch für die Schöffengerichtssache einspringen sollte. Der Richter hatte jedoch zuvor auch als Ermittlungsrichter bei der Haftanhörung bereits Bekanntschaft mit der Angeklagten gemacht. Bei der Gelegenheit sagt er „Jetzt mal unter uns (zum RA), ihre Mandantin gehört doch ins Gefängnis“. Das machte der RA dann auch geltend nachdem die Angeklagte sich teilweise zu den Vorwürfen geäußert hatte. Der Gericht entschied über diesen Befangenheitsantrag abschlägig. Da der Angeklagten im Verlauf der Verhandlung übel wurde, wurde die Verhandlung unterbrochen und sie holte sich etwas zu trinken. Kurz darauf wurde die Verhandlung fortgesetzt, jedoch 10 min lange ohne die Angeklagte, weil der Richter sagte, es erfordere derzeit sowieso nicht ihre Anwesenheit. Während dieser Abwesenheit verständigten sich Richter und RA, dass die Angeklagte gestehen sollte und es dafür einen minderschweren Fall mit 2 Jahren ohne Bewährung gäbe. Der RA legte daraufhin ein Geständnis ab „Namens der Angeklagten erkläre ich, dass alles vollumfänglich zutrifft, gez. RA“. Außerdem wurde der Ladendetektiv nicht als Zeuge vernommen, weil er 1 Monat im Urlaub war, stattdessen wurde seine schriftliche Aussage verlesen.
Strafe: § 250: 1 Jahr, 6 Monate,
§ 242: 9 Monate
§ 123: 50 TS à 80 Euro
--> Gesamtstrafe: 2 Jahre ohne Bewährung (§ 56 II)
Der RA legte, wie zuvor vom Richter empfohlen Rechtsmittel ein und nahm es sofort wieder zurück. Im Urteil stand dann, dass alles gestanden wurde (nichts vom „Deal“, auch nichts im Protokoll). Zugunsten der Angeklagten war der relativ geringe Schaden aufgeführt und das Geständnis, zulasten dass sie ein Verbrechen begangen hat.
Der Referendar erklärte in seiner dienstlichen Anhörung, dass er vom Richter beauftragt wurde als StA teilzunehmen, dass er gehört hat, wie der Richter und der RA sich unterhielten, wie der Richter dem RA hinsichtlich Rechtsmittel den Tipp gab und dass er durch den Richter angewiesen wurde das öffentliche Interesse hinsichtlich des §123 zu bejahen, da der Baumarktleiter weder bisher noch in Zukunft einen Strafantrag stellen wollte.
Zeitlich nicht zu schaffen…
Antrag habe ich auch so
Die Mandantin ist die Angeklagte und mit der Arbeit des vorherigen Kollegen sehr unzufrieden. Sie will auch nicht mehr von ihm vertreten werden und fragt daher (Frage 2), wie man ihn entpflichten kann.
Die Mandantin hatte im Oktober eine Plastikpistole und Fensterreiniger im Baumarkt entwendet. Der Ladendetektiv hat es gesehen und sie nach den Kassen aufgehalten. Dabei deutete sie auf die in ihrer Tasche befindliche Waffe und der Detektiv bekam Angst und ließ sie entkommen, weil er dachte es wäre eine echt Waffe. Dann nahm sie ein auf dem Parkplatz stehendes Auto als Fluchtwagen, was nicht abgeschlossen war und der Schlüssel steckte. Sie fuhr damit 1,5 km und rief dann anonym im Baumarkt an, wo der Besitzer ausgerufen wurde und sein Auto dann nach 30 min. wieder abholte (Schlüssel steckte, unverschlossen, war aber noch da). Im Auto fand man einen Ausweis und die Angeklagte wurde in Untersuchungshaft genommen.
Kurz darauf fand die Hauptverhandlung statt. Der zuständige Staatsanwalt kam nicht, weshalb der Richter den Referendar, der bei der Verhandlung zuvor Sitzungsvertreter war, nun auch für die Schöffengerichtssache einspringen sollte. Der Richter hatte jedoch zuvor auch als Ermittlungsrichter bei der Haftanhörung bereits Bekanntschaft mit der Angeklagten gemacht. Bei der Gelegenheit sagt er „Jetzt mal unter uns (zum RA), ihre Mandantin gehört doch ins Gefängnis“. Das machte der RA dann auch geltend nachdem die Angeklagte sich teilweise zu den Vorwürfen geäußert hatte. Der Gericht entschied über diesen Befangenheitsantrag abschlägig. Da der Angeklagten im Verlauf der Verhandlung übel wurde, wurde die Verhandlung unterbrochen und sie holte sich etwas zu trinken. Kurz darauf wurde die Verhandlung fortgesetzt, jedoch 10 min lange ohne die Angeklagte, weil der Richter sagte, es erfordere derzeit sowieso nicht ihre Anwesenheit. Während dieser Abwesenheit verständigten sich Richter und RA, dass die Angeklagte gestehen sollte und es dafür einen minderschweren Fall mit 2 Jahren ohne Bewährung gäbe. Der RA legte daraufhin ein Geständnis ab „Namens der Angeklagten erkläre ich, dass alles vollumfänglich zutrifft, gez. RA“. Außerdem wurde der Ladendetektiv nicht als Zeuge vernommen, weil er 1 Monat im Urlaub war, stattdessen wurde seine schriftliche Aussage verlesen.
Strafe: § 250: 1 Jahr, 6 Monate,
§ 242: 9 Monate
§ 123: 50 TS à 80 Euro
--> Gesamtstrafe: 2 Jahre ohne Bewährung (§ 56 II)
Der RA legte, wie zuvor vom Richter empfohlen Rechtsmittel ein und nahm es sofort wieder zurück. Im Urteil stand dann, dass alles gestanden wurde (nichts vom „Deal“, auch nichts im Protokoll). Zugunsten der Angeklagten war der relativ geringe Schaden aufgeführt und das Geständnis, zulasten dass sie ein Verbrechen begangen hat.
Der Referendar erklärte in seiner dienstlichen Anhörung, dass er vom Richter beauftragt wurde als StA teilzunehmen, dass er gehört hat, wie der Richter und der RA sich unterhielten, wie der Richter dem RA hinsichtlich Rechtsmittel den Tipp gab und dass er durch den Richter angewiesen wurde das öffentliche Interesse hinsichtlich des §123 zu bejahen, da der Baumarktleiter weder bisher noch in Zukunft einen Strafantrag stellen wollte.
Zeitlich nicht zu schaffen…
Antrag habe ich auch so
08.12.2015, 19:14
Lief auch in NRW. Allerdings war die Strafe nicht aufgeschlüsselt, die Frage der Entpflichtung war nicht gestellt und der Referendar war nicht vorhanden.
Es gab den Vermerk, dass die Strafzumessung nicht zu beanstanden sei.
Das sind fiese Erweiterungen :s
Es gab den Vermerk, dass die Strafzumessung nicht zu beanstanden sei.
Das sind fiese Erweiterungen :s
08.12.2015, 20:11
hat irgendjemand einen Schimmer, was heute mit dem zusätzlich geforderten prozessualen Antrag gemeint war?
08.12.2015, 20:13
08.12.2015, 20:13
Haftprüfung und sofortige Beschwerde vllt?
Keine Ahnung...
Keine Ahnung...
08.12.2015, 20:26
Wie fandet ihr die BW Klausur?
08.12.2015, 20:50
Meine Lösung
A. Zulässigkeit
P : Statthaftigkeit der Rev. : Steht zurückgenommener Revisionsantrag einer erneuten Rev. einlegung entgegen ?
1. Wirksamer Rücknahme gem. § 302 II StPO – dann Widerruf und Anfechtung der Rücknahme nicht möglich
a) Spricht Mandatierung, Schriftliches Geständnis der M im Vorferld und auch der fehlende Protest bei der Mitteilung über die Verständigung nach Ms Rückkehr in die Hauptverhandlung für die Wirksamkeit der Rücknahme?
Nein, Arg: Einverständnis muss gesondert erteilt werden (Meyer-Goßner § 302 Rn. 30), nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend, auch die Form des Einverständnisses kann zwar mündlich sein, laut Meyer-Goßner (§ 302 Rn.32) aber kein Hinweis auf ein mögliches konkludentes Einverständnis zur Rücknahme.
b) Damit schon keine Wirksame Rücknahme gem. § 302 II StPO
2. Darüber hinaus (anwaltliche Vorsicht (!)) auch Verstoß gegen § 302 I 2 StPO?
a) Zwar gerade kein Rechtsmittelverzicht ausdrücklich erklärt, aber letztlich rechtswidrige Umgehung der Vorschrift, sodass sie zugunsten der Mandantin (M) Anwendung findet.
b) Folgeproblem: Im Protokoll steht nichts über eine Verständigung.
aa) Daher an sich : negative Beweiswirkung des Protokolls, §§ 273 I, 274 StPO
bb) Aber Protokollberichtigung durch Glaubhaftmachung, dass Verständigung erfolgt ist, möglich durch Vernehmung des B bzw. dessen Aussage und durch Einholung von dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter.
3. Daher Statthaftigkeit (+)
Ansonsten zul. (+), bei der Rev.begründungsfrist war auf § 345 I 2 StPO – Zustellung an den Anwalt am 23.11.2015 abzustellen, da sonst verfristet. Fristende war damit 23.12. (§ 43 StPO). Habe mehrmals hingesehen, war aber wohl nicht der 24.12.
B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen :
P : § 123 StGB und fehlender Strafantrag gem. § 123 II StGB
- § 123 = absolutes Antragsdelikt, Antragsersetzung durch öffentliches Interesse nicht möglich
- Damit schon Verfahrenshinterniß
C. Begründetheit :
I. Verfahrensrügen
1. Absolut - § 338 Nr. 5 StPO?
P : Abwesenheit der M bei einem wesentlichen Teil der Verhandlung?
Im Ergebnis wohl (-)
Arg : - M wurde bereits zur Sache vernommen und hat auch ausgesagt,
- Fehlen nur für rund 7 Minuten
- Verlesung des Schriftstücks auch erst nach Wiederkehr der M
- Vor allem auch § 231 II StPO – Gericht hat die M bereits entlassen.
P : § 338 Nr. 5 StPO im Hinblick auf die Verständigung?
- m. E. aber schon nicht innerhalb der Hauptverhandlung, da diese unterbrochen war.
- Str. ob § 338 Nr. 5 StPO auch außerhalb der mündlichen Verhandlung gilt
- m. E. (-), da eher Frage des §§ 337, 257c V StPO, Arg : Systematik - § 257c V steht bei der Hauptverhandlung, hier gerade aber keine Hauptverhandlung wegen Unterbrechung
- Damit absolute Rev.gründe (-)
2. Relative Revgründe :
a) §§ 337 , 257c V (+), da ja keine Ermächtigung des Verteidigers, s.o. und keine Belehrung. Protokollberichtung zum Nachweis erf., s. o.
b) §§ 337, 251 I Nr. 2 im Ergebnis wohl auch (+), da Zeuge wohl nicht auf unbestimmte Zeit unerreichbar. Laut Meyer- Goßner nur dann der Fall, wenn längerer Zeitraum und die Dringlichkeit der Sache und Schwere der Tat Aufschub nicht duldet. Hier aber nur 3-wöchige Abwesenheit und keine schwerwiegende Tat, da das Gericht selbst einen minder schweren Fall angenommen hat. Auch „Beruhen“ (+), da positiveres Ergebnis für M nicht auszuschließen, wenn sich das Gericht nicht auf die Verlesung wegen der Unerreichbarkeit stützen könnte.
c) §§ 337, 243 I (Kein Aufruf zur Sache protokolliert) – an sich (+), aber kein Beruhen
d) §§ 337, 226 (-), da zwar fehlende akustische Wahrnehmung des Aufrufs in anderen Gebäudeteilen der Organisationssphäre des Gerichts zuzuordnen ist, aber kein Verstoß, da jedenfalls nicht zu beanstandende Entscheidung des Gerichts die Verhandlung ohne M weiter zu führen.
II. Sachrügen
1. Darstellungsrüge – hier kurz diskutiert, ob nicht ein Widerspruch zwischen dem Geständnis und der Beobachtungen des Zeugen besteht, weil der Zeuge die Wegnahme der Wasserpistole nicht beobachtet hat. Letztlich aber Widerspruch abgelehnt, weil sich die Aussagen eher ergänzen als widersprechen.
2. Gesetzesverletzung
a) Hier habe ich mich leider in der Hitze des Gefechts von Fischer irritieren lassen, der den Fall der „Wasserpistole“ der „Scheinwaffe i.S.d. § 250 I Nr.1b“ zuordnet (Fischer, § 250 Rn.10):dodgy::dodgy:.
Habe darauf abgestellt, dass die Frage umstritten ist (vgl. insofern NStZ 11,278 mit der Täuschung über den Inhalt einer Sporttasche, was wieder als gefährliches Werkzeug anzusehen ist). Die Stelle habe ich aber leider wegen des Zeitmangels nicht hingeschriebe:s.
Ärgere mich aber, dass ich der herrschenden Rechtsprechung nicht gefolgt bin:dodgy::s.
Denke aber, dass ja dennoch eine Drohung vorliegt, sodass ich trotzdem nicht aus dem § 252 StGB rausfliege, wenn zwar § 250 Nr. 1 lit b) nicht gegeben ist – gedroht hat die M ja doch.
b) § 242 wegen des Autos (-), da Gericht selbst festgestellt hat, dass M die anonyme Anruferin war, die den Aufenthaltsort verraten hat.
Damit aber Zueignungsabsicht zweifelthaft – entweder fehlt sie oder M ist ggf. gem. § 24 I StGB zurückgetreten, was das Gericht aber nicht geprüft hat.
Daher : § 242 (-) aber :
c) § 248b StGB (+), der auch den Verbrauch von Benzin und Schmiermitteln umfasst.
e) § 263 I StGB habe ich leider auch abgelehnt, da ich ja oben gesagt habe, dass die Annahme einer Scheinwaffe in Ordnung war und für § 263 I StGB kein Raum war.
Zweckmäßigkeit :
- Verweisung an den StrafRichter, da Straferwartung unter 2 Jahren
- § 358 II StPO, keine reformatio in peus, aber Bestrafung wegen § 248 b möglich
- Revbegründung ratsam
- Protokollberichtigeung zweckmäßig
-
A. Zulässigkeit
P : Statthaftigkeit der Rev. : Steht zurückgenommener Revisionsantrag einer erneuten Rev. einlegung entgegen ?
1. Wirksamer Rücknahme gem. § 302 II StPO – dann Widerruf und Anfechtung der Rücknahme nicht möglich
a) Spricht Mandatierung, Schriftliches Geständnis der M im Vorferld und auch der fehlende Protest bei der Mitteilung über die Verständigung nach Ms Rückkehr in die Hauptverhandlung für die Wirksamkeit der Rücknahme?
Nein, Arg: Einverständnis muss gesondert erteilt werden (Meyer-Goßner § 302 Rn. 30), nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend, auch die Form des Einverständnisses kann zwar mündlich sein, laut Meyer-Goßner (§ 302 Rn.32) aber kein Hinweis auf ein mögliches konkludentes Einverständnis zur Rücknahme.
b) Damit schon keine Wirksame Rücknahme gem. § 302 II StPO
2. Darüber hinaus (anwaltliche Vorsicht (!)) auch Verstoß gegen § 302 I 2 StPO?
a) Zwar gerade kein Rechtsmittelverzicht ausdrücklich erklärt, aber letztlich rechtswidrige Umgehung der Vorschrift, sodass sie zugunsten der Mandantin (M) Anwendung findet.
b) Folgeproblem: Im Protokoll steht nichts über eine Verständigung.
aa) Daher an sich : negative Beweiswirkung des Protokolls, §§ 273 I, 274 StPO
bb) Aber Protokollberichtigung durch Glaubhaftmachung, dass Verständigung erfolgt ist, möglich durch Vernehmung des B bzw. dessen Aussage und durch Einholung von dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter.
3. Daher Statthaftigkeit (+)
Ansonsten zul. (+), bei der Rev.begründungsfrist war auf § 345 I 2 StPO – Zustellung an den Anwalt am 23.11.2015 abzustellen, da sonst verfristet. Fristende war damit 23.12. (§ 43 StPO). Habe mehrmals hingesehen, war aber wohl nicht der 24.12.
B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen :
P : § 123 StGB und fehlender Strafantrag gem. § 123 II StGB
- § 123 = absolutes Antragsdelikt, Antragsersetzung durch öffentliches Interesse nicht möglich
- Damit schon Verfahrenshinterniß
C. Begründetheit :
I. Verfahrensrügen
1. Absolut - § 338 Nr. 5 StPO?
P : Abwesenheit der M bei einem wesentlichen Teil der Verhandlung?
Im Ergebnis wohl (-)
Arg : - M wurde bereits zur Sache vernommen und hat auch ausgesagt,
- Fehlen nur für rund 7 Minuten
- Verlesung des Schriftstücks auch erst nach Wiederkehr der M
- Vor allem auch § 231 II StPO – Gericht hat die M bereits entlassen.
P : § 338 Nr. 5 StPO im Hinblick auf die Verständigung?
- m. E. aber schon nicht innerhalb der Hauptverhandlung, da diese unterbrochen war.
- Str. ob § 338 Nr. 5 StPO auch außerhalb der mündlichen Verhandlung gilt
- m. E. (-), da eher Frage des §§ 337, 257c V StPO, Arg : Systematik - § 257c V steht bei der Hauptverhandlung, hier gerade aber keine Hauptverhandlung wegen Unterbrechung
- Damit absolute Rev.gründe (-)
2. Relative Revgründe :
a) §§ 337 , 257c V (+), da ja keine Ermächtigung des Verteidigers, s.o. und keine Belehrung. Protokollberichtung zum Nachweis erf., s. o.
b) §§ 337, 251 I Nr. 2 im Ergebnis wohl auch (+), da Zeuge wohl nicht auf unbestimmte Zeit unerreichbar. Laut Meyer- Goßner nur dann der Fall, wenn längerer Zeitraum und die Dringlichkeit der Sache und Schwere der Tat Aufschub nicht duldet. Hier aber nur 3-wöchige Abwesenheit und keine schwerwiegende Tat, da das Gericht selbst einen minder schweren Fall angenommen hat. Auch „Beruhen“ (+), da positiveres Ergebnis für M nicht auszuschließen, wenn sich das Gericht nicht auf die Verlesung wegen der Unerreichbarkeit stützen könnte.
c) §§ 337, 243 I (Kein Aufruf zur Sache protokolliert) – an sich (+), aber kein Beruhen
d) §§ 337, 226 (-), da zwar fehlende akustische Wahrnehmung des Aufrufs in anderen Gebäudeteilen der Organisationssphäre des Gerichts zuzuordnen ist, aber kein Verstoß, da jedenfalls nicht zu beanstandende Entscheidung des Gerichts die Verhandlung ohne M weiter zu führen.
II. Sachrügen
1. Darstellungsrüge – hier kurz diskutiert, ob nicht ein Widerspruch zwischen dem Geständnis und der Beobachtungen des Zeugen besteht, weil der Zeuge die Wegnahme der Wasserpistole nicht beobachtet hat. Letztlich aber Widerspruch abgelehnt, weil sich die Aussagen eher ergänzen als widersprechen.
2. Gesetzesverletzung
a) Hier habe ich mich leider in der Hitze des Gefechts von Fischer irritieren lassen, der den Fall der „Wasserpistole“ der „Scheinwaffe i.S.d. § 250 I Nr.1b“ zuordnet (Fischer, § 250 Rn.10):dodgy::dodgy:.
Habe darauf abgestellt, dass die Frage umstritten ist (vgl. insofern NStZ 11,278 mit der Täuschung über den Inhalt einer Sporttasche, was wieder als gefährliches Werkzeug anzusehen ist). Die Stelle habe ich aber leider wegen des Zeitmangels nicht hingeschriebe:s.
Ärgere mich aber, dass ich der herrschenden Rechtsprechung nicht gefolgt bin:dodgy::s.
Denke aber, dass ja dennoch eine Drohung vorliegt, sodass ich trotzdem nicht aus dem § 252 StGB rausfliege, wenn zwar § 250 Nr. 1 lit b) nicht gegeben ist – gedroht hat die M ja doch.
b) § 242 wegen des Autos (-), da Gericht selbst festgestellt hat, dass M die anonyme Anruferin war, die den Aufenthaltsort verraten hat.
Damit aber Zueignungsabsicht zweifelthaft – entweder fehlt sie oder M ist ggf. gem. § 24 I StGB zurückgetreten, was das Gericht aber nicht geprüft hat.
Daher : § 242 (-) aber :
c) § 248b StGB (+), der auch den Verbrauch von Benzin und Schmiermitteln umfasst.
e) § 263 I StGB habe ich leider auch abgelehnt, da ich ja oben gesagt habe, dass die Annahme einer Scheinwaffe in Ordnung war und für § 263 I StGB kein Raum war.
Zweckmäßigkeit :
- Verweisung an den StrafRichter, da Straferwartung unter 2 Jahren
- § 358 II StPO, keine reformatio in peus, aber Bestrafung wegen § 248 b möglich
- Revbegründung ratsam
- Protokollberichtigeung zweckmäßig
-
08.12.2015, 21:01
Aber 248b wird doch auch nur auf Antrag verfolgt, oder? Ein solcher lag ja gerade nicht vor.
Ansonsten hab ich es ähnlich gelöst, wobei die Klausur im GPA-Bereich noch um einiges umfangreicher war aufgrund der zusätzlichen Probleme hinsichtlich Referendar als Sitzungsvertreter beim Schöffengericht und einigen kleineren Problemen bei der Strafzumessung. Dazu dann noch die Zusatzfrage. Zeitlich kaum zu schaffen das ganze.
Ansonsten hab ich es ähnlich gelöst, wobei die Klausur im GPA-Bereich noch um einiges umfangreicher war aufgrund der zusätzlichen Probleme hinsichtlich Referendar als Sitzungsvertreter beim Schöffengericht und einigen kleineren Problemen bei der Strafzumessung. Dazu dann noch die Zusatzfrage. Zeitlich kaum zu schaffen das ganze.
08.12.2015, 21:17
Ah, stimmt, § 248b ist ja- im Gegensatz zu §§ 242, 248a StGB - ein absolutes Antragsdelikt :-/.
Ok, also "nur" Teileinstellung im Hinblick auf § 123 und § 242.
Oh man, ich fand es in NRW schon massig zu schreiben, mit den ganzen Zusatzproblem des GPA konnte man ja wirklich gar nicht fertig werden:s.
Ok, also "nur" Teileinstellung im Hinblick auf § 123 und § 242.
Oh man, ich fand es in NRW schon massig zu schreiben, mit den ganzen Zusatzproblem des GPA konnte man ja wirklich gar nicht fertig werden:s.