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Klausuren März 2020
Gast Nrw
Unregistered
 
#321
17.03.2020, 18:47
338 Nr 5 wohl Minus stand im Meyer Goßner das dass nicht schlimm ist wenn Zulassung weg.
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Gast
Unregistered
 
#322
17.03.2020, 18:58
(17.03.2020, 18:47)Gast Nrw schrieb:  338 Nr 5 wohl Minus stand im Meyer Goßner das dass nicht schlimm ist wenn Zulassung weg.



Das stand in meinem Meyer/Goßner genau andersrum :D 
Nach Beck und MüKo Kommentar stellt es ebenfalls absoluten Revisionsgrund dar
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GastNRWWW
Unregistered
 
#323
17.03.2020, 19:04
zu dem Problem mit dem möglichen Rechtsmittelverzicht und § 338 Nr.5 StPO liegt wohl u.a. BGH 5 StR 617/01 zugrunde, danach kein Rechtsmittelverzicht bei einem Scheinverteidiger + Vorliegen von § 338 Nr.5 StPO
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Gast Nrw
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#324
17.03.2020, 19:08
(17.03.2020, 19:04)GastNRWWW schrieb:  zu dem Problem mit dem möglichen Rechtsmittelverzicht und § 338 Nr.5 StPO liegt wohl u.a. BGH 5 StR 617/01 zugrunde, danach kein Rechtsmittelverzicht bei einem Scheinverteidiger + Vorliegen von § 338 Nr.5 StPO


Fuck schlicht das Komma übersehen. Und 337
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Gast Nrw
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#325
17.03.2020, 19:13
(17.03.2020, 18:58)Gast schrieb:  
(17.03.2020, 18:47)Gast Nrw schrieb:  338 Nr 5 wohl Minus stand im Meyer Goßner das dass nicht schlimm ist wenn Zulassung weg.



Das stand in meinem Meyer/Goßner genau andersrum :D 
Nach Beck und MüKo Kommentar stellt es ebenfalls absoluten Revisionsgrund dar


Hast Recht.  :)
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GastBerlin
Unregistered
 
#326
17.03.2020, 19:36
(17.03.2020, 19:04)GastNRWWW schrieb:  zu dem Problem mit dem möglichen Rechtsmittelverzicht und § 338 Nr.5 StPO liegt wohl u.a. BGH 5 StR 617/01 zugrunde, danach kein Rechtsmittelverzicht bei einem Scheinverteidiger + Vorliegen von § 338 Nr.5 StPO

Der Leitsatz sagt aber "Ein nach Beratung durch den Scheinverteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam." In dem Fall hat der Rechtsanwalt für die Angeklagte an der Urteilsverkündung teilgenommen, ohne dass die Angeklagte da war.

In unserem Fall hat der Angeklagte den Verzicht selbst erklärt.
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Gast
Unregistered
 
#327
17.03.2020, 19:51
BeckOK:
Hat der Beschuldigte in einem Fall notwendiger Verteidigung nicht die rechtsstaatlich unverzichtbare Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger, ist der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NStZ-RR 2017,186; ......).

Tritt vom Gericht unbemerkt ein Scheinverteidiger (bestandskräftig widerrufene Zulassung) als Pflichtverteidiger auf, ist der nach Beratung mit ihm erklärte Verzicht unwirksam, es sei denn, es wäre erkennbar, dass der verbindliche Wille des Verzichtenden nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflusst war (BGHSt 47, 238 .....).
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NRW20
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#328
17.03.2020, 19:58
Das war auf jeden Fall ein fettes Problem 

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Gast
Unregistered
 
#329
17.03.2020, 20:10
(17.03.2020, 19:51)Gast schrieb:  BeckOK:
Hat der Beschuldigte in einem Fall notwendiger Verteidigung nicht die rechtsstaatlich unverzichtbare Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger, ist der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NStZ-RR 2017,186; ......).

Tritt vom Gericht unbemerkt ein Scheinverteidiger (bestandskräftig widerrufene Zulassung) als Pflichtverteidiger auf, ist der nach Beratung mit ihm erklärte Verzicht unwirksam, es sei denn, es wäre erkennbar, dass der verbindliche Wille des Verzichtenden nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflusst war (BGHSt 47, 238 .....).

Steht das auch irgendwo im M/G?

Schwachsinnige Kasuistik. Mal ists in Ordnung was ein RA ohne Zulassung macht und mal nicht. 

https://www.haufe.de/recht/weitere-recht...35794.html
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GastHE
Unregistered
 
#330
17.03.2020, 20:14
(17.03.2020, 20:10)Gast schrieb:  
(17.03.2020, 19:51)Gast schrieb:  BeckOK:
Hat der Beschuldigte in einem Fall notwendiger Verteidigung nicht die rechtsstaatlich unverzichtbare Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger, ist der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NStZ-RR 2017,186; ......).

Tritt vom Gericht unbemerkt ein Scheinverteidiger (bestandskräftig widerrufene Zulassung) als Pflichtverteidiger auf, ist der nach Beratung mit ihm erklärte Verzicht unwirksam, es sei denn, es wäre erkennbar, dass der verbindliche Wille des Verzichtenden nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflusst war (BGHSt 47, 238 .....).

Steht das auch irgendwo im M/G?

Schwachsinnige Kasuistik. Mal ists in Ordnung was ein RA ohne Zulassung macht und mal nicht. 

https://www.haufe.de/recht/weitere-recht...35794.html

Also ich hab's im M/G gefunden. Glaube unter 302 StPO. Hab ihn aber gerade nicht zur Hand
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