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  5. Klausuren März 2020
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Klausuren März 2020
Gast Nrw
Unregistered
 
#261
16.03.2020, 17:30
(16.03.2020, 17:26)GastHE schrieb:  Wie habt ihr denn den Vorsatz bzgl alledem nachgewiesen? Bei mir war das was die E gesagt hat irgendwie eher zu dünn für die "schwereren" Delikte.
In NRW, sagte der Beschuldigte einer mitbeschuldigten, was alles passiert sei, unter anderem, dass er es getan hätte aus Angst vor dem Gefängnis und dass die Geschädigte bestimmt die Polizei gerufen hätte. Schwerpunkt lag in der Glaubhaftigkeit der Aussage der Mitbeschuldigten, wobei diese strafrechtlich nicht geprüft werden sollte. Dann noch Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer Mehrzwecksteckerleiste die gefunden wurde im Wagen des Beschuldigten, nachdem er von der Polizei geöffnet wurde, mit der Annahme dass Gefahr in Verzug vorläge.
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Gast
Unregistered
 
#262
16.03.2020, 17:32
(16.03.2020, 17:23)Gast Nrw schrieb:  
(16.03.2020, 17:18)Gast schrieb:  
(16.03.2020, 17:13)GastHE schrieb:  Gar nicht, war für mich ebenso wie Habgier nicht gegeben. 

War die E wegen des fehlenden Strafantrages komplett raus?

So habe ich es auch gemacht
252 -
211 Habgier - Verdeckungsabsicht +

Bzgl E: Einstellung und Haftfreilassung
Bei uns in NRW, gaben die vorhandenen Beweismittel eine Nachweisbarkeit, hinsichtlich eines 252 nach meiner Auffassung nichts her.

Für Mord auch nicht?
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Gast Nrw
Unregistered
 
#263
16.03.2020, 17:36
Doch doch, klar.
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GastHE
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#264
16.03.2020, 18:07
Wollen wir setzen abschließen, ob morgen ein Urteil oder eine Revision (in welcher Form auch immer) dran kommt?  :D
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Gast
Unregistered
 
#265
16.03.2020, 18:08
Ich sag Revision aus StA-Sicht und ihr?
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.22
Unregistered
 
#266
16.03.2020, 18:20
Hab’s so gelöst:

211 

grausam (-)
Verdeckungsabsicht (+)

Problem: 52, 252 (-)
Sperre durch ihn (-), weil gerade nicht ZVR
Außerdem BVV aus Durchsuchung und Beschlagnahme ohne Richterbeschluss. Augenscheinsobj wohl (+), weil zwar Geld im Verzug (-) aber nicht willkür (Irrtum). Verwertung Fingerabdruck aber jedenfalls (+), weil Fernwirkung (-).


242,244 I Nr 3, 244 IV

Quali (-), weil Schlüssel nicht falsch.

RWK und Schuld (+). 
Regelbeispiel 243 Behältnis (-), weil Dose und Schublade unverschlossen.

Also nur 242.

Dann 252, (249), 251
(-) weil Beutesicherungsabsicht (-)

303 (-) weil keine Handlung (gestolpert), jedenfalls aber Vorsatz (-).

246 in deittzueignungsabsicht (-), weil Tatbestandslösung, jedenfalls aber formal subsidiär nach S2 wegen 5 Jahre aus 242

Dabei: 211 und 242 in 52

Schlag auf Polizist
114(+)
Weglaufen 
113 (-)

Außerdem 223 im Versuch (+).

Beides in 52 zur Klarstellung.

B-Gutachten

Dann alles aus 170 II einzustellen was oben (-).

Außerdem 111l wegen Leiste und Geld an erben.

Zuständigkeit: 74 II nr 3 Schwurgericht.

Anordnung nach 112 III in Verfassungskonformer Auslegung mit II (+)

Außerdem PV aus 140 wegen Verbrechen.


Verfügung 

Dann 
Vermerkt Einstellungen und verfügt.
Außerdem Mitteilung an Ermittlungsrichter dem AG Düsseldorf 
Und dem Leiter der JVA über Anklage.
Weiter uma dem Landgericht mit Anträgen aus Anklage nebst Augenschein Steckerleiste.

Anklage dann entsprechend oben Haftprüfung vermerkt auf 26. august 2020.

Ansonsten Anklage

1. 211 
2. 242

3. durch die selbe Handlung  
a) 114 
b) 223 im Versuch 

Antrag auf Eröffnung 
Und Abordnung der haftfortdauer



....
Leider hab ich meine Beweismittel nicht mehr ordentlich hinbekommen,

Außerdem habe ich die Aussage der Nachbarin komplett vergessen.

Ferner nicht die Bereicherungsabsicht angeprüft, noch die Steckerleiste angeprüft.

Horrido!
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.22
Unregistered
 
#267
16.03.2020, 18:21
(16.03.2020, 18:07)GastHE schrieb:  Wollen wir setzen abschließen, ob morgen ein Urteil oder eine Revision (in welcher Form auch immer) dran kommt?  :D
Morgen Urteil. Dafür war’s heute verhältnismäßig erträglich.
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.22
Unregistered
 
#268
16.03.2020, 18:26
„Ferner nicht die Bereicherungsabsicht angeprüft, noch die Steckerleiste angeprüft.“


...meine natürlich „Habgier“ bei 211
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Gast
Unregistered
 
#269
16.03.2020, 18:40
(16.03.2020, 17:30)Gast Nrw schrieb:  
(16.03.2020, 17:26)GastHE schrieb:  Wie habt ihr denn den Vorsatz bzgl alledem nachgewiesen? Bei mir war das was die E gesagt hat irgendwie eher zu dünn für die "schwereren" Delikte.
In NRW, sagte der Beschuldigte einer mitbeschuldigten, was alles passiert sei, unter anderem, dass er es getan hätte aus Angst vor dem Gefängnis und dass die Geschädigte bestimmt die Polizei gerufen hätte. Schwerpunkt lag in der Glaubhaftigkeit der Aussage der Mitbeschuldigten, wobei diese strafrechtlich nicht geprüft werden sollte. Dann noch Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer Mehrzwecksteckerleiste die gefunden wurde im Wagen des Beschuldigten, nachdem er von der Polizei geöffnet wurde, mit der Annahme dass Gefahr in Verzug vorläge.

ich hatte dasselbe Problem. Mir war das zu dünn. 
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gasticus
Unregistered
 
#270
16.03.2020, 18:53
War in NRW 154 auch ausgeschlossen oder nur 154 b) ff. Stpo?
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