17.01.2020, 12:00
(17.01.2020, 11:50)PrBW schrieb:(17.01.2020, 11:21)T. Kaiser schrieb:(16.01.2020, 01:16)Gast BW schrieb: Leider komme ich aus BaWü, aber gerne würde ich mich auch einklinken.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
Lieber GastBW
Unsere Erfahrung im Rahmen der Prüfungsanfechtung hat gezeigt, dass es (sehr!) viele Korrektoren negativ bewerten, wenn das Mandantenbegehren zu kurz ist. In meinem Lehrbuch zur Anwaltsklausur ZR habe ich dazu ausführlich auch etwas geschrieben. Wir sehen im Rahmen der Klausuranalyse zwecks Anfechtung oder Verbesserungsversuch immer wieder, dass die Korrektoren ständig bemängeln, das Mandantenbegehren sei zu oberflächlich, zu unpräzise oder zu knapp dargestellt worden (was jedes Mal zu Punktabzug führte!). Auch in BW. Überall.
Beste Grüße,
Torsten Kaiser
Das will ich nicht bestreiten, ist allerdings für BW nicht meine Erfahrung. Wenn das Mandantenbegehren unpräzise im Sinne von falsch dargestellt wird, mag dies zutreffen. Wenn ein Sachbericht bzw. die Darstellung des Mandantenbegehrens nach der Aufgabenstellung nicht verlangt wird, habe ich bisher keinen Fall gesehen, wo (mit Punktabzug!) beanstandet wurde, dass das Mandantenbegehren zu knapp dargestellt wurde oder (umgekehrt) ein kurzes Mandantenbegehren formuliert wurde.
Danke für Ihren Input. Wir schon. Daher würde ich als Referendar zur Sicherheit mich nicht zu knapp fassen. Präzision ist oberster Tugend!
17.01.2020, 12:15
Ich seh grad "oberster" Tugend. Präzision, da war doch was... :rolleyes:
21.01.2020, 22:08
(17.01.2020, 11:21)T. Kaiser schrieb:(16.01.2020, 01:16)Gast BW schrieb: Leider komme ich aus BaWü, aber gerne würde ich mich auch einklinken.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
Lieber GastBW
Unsere Erfahrung im Rahmen der Prüfungsanfechtung hat gezeigt, dass es (sehr!) viele Korrektoren negativ bewerten, wenn das Mandantenbegehren zu kurz ist. In meinem Lehrbuch zur Anwaltsklausur ZR habe ich dazu ausführlich auch etwas geschrieben. Wir sehen im Rahmen der Klausuranalyse zwecks Anfechtung oder Verbesserungsversuch immer wieder, dass die Korrektoren ständig bemängeln, das Mandantenbegehren sei zu oberflächlich, zu unpräzise oder zu knapp dargestellt worden (was jedes Mal zu Punktabzug führte!). Auch in BW. Überall.
Beste Grüße,
Torsten Kaiser
Genau aufgrund des Skriptes frage ich :) darin wird dem Leser betont nahegelegt, es darzustellen. Daher dachte ich, es sei womöglich bundeslandabhängig.
21.01.2020, 22:17
(17.01.2020, 12:00)T. Kaiser schrieb:(17.01.2020, 11:50)PrBW schrieb:(17.01.2020, 11:21)T. Kaiser schrieb:(16.01.2020, 01:16)Gast BW schrieb: Leider komme ich aus BaWü, aber gerne würde ich mich auch einklinken.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
Lieber GastBW
Unsere Erfahrung im Rahmen der Prüfungsanfechtung hat gezeigt, dass es (sehr!) viele Korrektoren negativ bewerten, wenn das Mandantenbegehren zu kurz ist. In meinem Lehrbuch zur Anwaltsklausur ZR habe ich dazu ausführlich auch etwas geschrieben. Wir sehen im Rahmen der Klausuranalyse zwecks Anfechtung oder Verbesserungsversuch immer wieder, dass die Korrektoren ständig bemängeln, das Mandantenbegehren sei zu oberflächlich, zu unpräzise oder zu knapp dargestellt worden (was jedes Mal zu Punktabzug führte!). Auch in BW. Überall.
Beste Grüße,
Torsten Kaiser
Das will ich nicht bestreiten, ist allerdings für BW nicht meine Erfahrung. Wenn das Mandantenbegehren unpräzise im Sinne von falsch dargestellt wird, mag dies zutreffen. Wenn ein Sachbericht bzw. die Darstellung des Mandantenbegehrens nach der Aufgabenstellung nicht verlangt wird, habe ich bisher keinen Fall gesehen, wo (mit Punktabzug!) beanstandet wurde, dass das Mandantenbegehren zu knapp dargestellt wurde oder (umgekehrt) ein kurzes Mandantenbegehren formuliert wurde.
Danke für Ihren Input. Wir schon. Daher würde ich als Referendar zur Sicherheit mich nicht zu knapp fassen. Präzision ist oberster Tugend!
Genau das ist der Punkt. Ich befürchte nämlich, dass, wenn man es nicht zu knapp fasst, der Korrektor dies als unnötig betrachtet und innerlich womöglich schon eine ablehnende Haltung einnimmt. (Ja ja, der Korrektor ist auch nur ein Mensch...alles schon dagewesen) Das beziehe ich natürlich nicht auf die Fälle, in denen das Begehren tatsächlich "schief" dargestellt wird bzw auslegungsbedürftig ist. Da macht es natürlich Sinn.
Alles in allem schadet dann auch nach euren Antworten eine Darstellung zumindest nicht. Danke für eure Antworten :blush:
21.01.2020, 22:25
Mandantenbegehren als eigene Station, um die man kräftig Wind machen sollte, ist doch Quatsch. Was soll der Mandant schon wollen? Sich gegen eine Klage verteidigen, einen Vergleich erzielen, selbst klagen oder einen Vertrag entworfen haben. Kann man alles in einem, vielleicht zwei Sätzen abhandeln. Passt aber wiederum zur Linie der Prüfungsämter. Wer möglichst viel überflüssige Scheiße produzieren kann, wird belohnt. Qualitativ hochwertige Arbeit mit Schwerpunktsetzung ist hingegen oftmals „zu knapp“...
24.01.2020, 16:38
(21.01.2020, 22:25)Zop schrieb: Mandantenbegehren als eigene Station, um die man kräftig Wind machen sollte, ist doch Quatsch. Was soll der Mandant schon wollen? Sich gegen eine Klage verteidigen, einen Vergleich erzielen, selbst klagen oder einen Vertrag entworfen haben. Kann man alles in einem, vielleicht zwei Sätzen abhandeln. Passt aber wiederum zur Linie der Prüfungsämter. Wer möglichst viel überflüssige Scheiße produzieren kann, wird belohnt. Qualitativ hochwertige Arbeit mit Schwerpunktsetzung ist hingegen oftmals „zu knapp“...
Ist aber so, Zop. Die LJPAs wollen das so, die Examenskorrektoren wollen das so. Glaub mir, ich sehe das kraft Berufes jede Woche. Die Ausführungen dazu in meinem Lehrbuch gelten für alle Bundesländer (es sei denn, ich weise extra auf eine länderspezifische Besonderheit hin).
03.03.2020, 11:55
Kleines Update von mir: In aktuellen Prüfervoten wird in Nds von nds. Examenskorrektoren ausdrücklich die vollständige Darstellung des Mandantenbegehrens gefordert. Also machen!!!!
LG
Torsten K.
LG
Torsten K.