09.03.2014, 22:00
Ging mir genauso.
Aber sowas können die ja eigentlich nicht von uns verlangen. Ich meine das ist ein Urteil, das durch verschiedene Instanzen ging und wir haben 5 Stunden Zeit.
Daher vermute ich, dass die Lösungsskizze sicher nicht ganz so ausführlich ist.
In meiner Gruppe waren die meisten die halbe Zeit auch nur mit Lesen beschäftigt.
War so froh, dass ich mir am Abend davor noch mal GBR reingezogen habe. Habe diese Geschäftstheorie noch nie gehört und daher auch nicht so angesprochen, sondern mehr meine Ideen in einfache Worte gefasst :)
Morgen wahrscheinlich ZVR und DI hoffe ich mal auf eine schöne Schuldrechtsklausur. Sowas fehlt noch
Aber sowas können die ja eigentlich nicht von uns verlangen. Ich meine das ist ein Urteil, das durch verschiedene Instanzen ging und wir haben 5 Stunden Zeit.
Daher vermute ich, dass die Lösungsskizze sicher nicht ganz so ausführlich ist.
In meiner Gruppe waren die meisten die halbe Zeit auch nur mit Lesen beschäftigt.
War so froh, dass ich mir am Abend davor noch mal GBR reingezogen habe. Habe diese Geschäftstheorie noch nie gehört und daher auch nicht so angesprochen, sondern mehr meine Ideen in einfache Worte gefasst :)
Morgen wahrscheinlich ZVR und DI hoffe ich mal auf eine schöne Schuldrechtsklausur. Sowas fehlt noch
10.03.2014, 15:51
Hallo Leute,
wenn ich das richtig lese, haben NRW und Berlin Z1 und Z2 dieselben Klausuren geschrieben.
Da ich auch anderswo hinsichtlich Z2 nur von § 767 hörte, hat irgendjemand das ganze über Einspruch gegen VU mit Wiedereinsetzung gelöst ?
Das VU enthielt ja keine Rechtsbehelfsbelehrung (§232), sodass nun nach der Neufassung doch § 233 S.2 ZPO eingreifen würde und daher wegen der fehlenden Belehrung bei der Wiedereinsetzung das fehlende Verschulden vermutet wird.
Oder seht ihr das anders ?
wenn ich das richtig lese, haben NRW und Berlin Z1 und Z2 dieselben Klausuren geschrieben.
Da ich auch anderswo hinsichtlich Z2 nur von § 767 hörte, hat irgendjemand das ganze über Einspruch gegen VU mit Wiedereinsetzung gelöst ?
Das VU enthielt ja keine Rechtsbehelfsbelehrung (§232), sodass nun nach der Neufassung doch § 233 S.2 ZPO eingreifen würde und daher wegen der fehlenden Belehrung bei der Wiedereinsetzung das fehlende Verschulden vermutet wird.
Oder seht ihr das anders ?
10.03.2014, 16:27
Meine im TB wäre der Hinweis auf ordnungsgemäße RMB gewesen, hoffe das ich mich da nicht täusche. Ansonsten wäre wohl noch Einspruch möglich gewesen.
Aus diesem Grund kam für mich nur 767 in Betracht.
Ansonsten heute in NRW, sofortige Beschwerde gegen Erinnerung GV, mit u.a. Typischer 811 Problematik. Eigentlich wenig Probleme und damit m.E. Auch gefährlich.
Aus diesem Grund kam für mich nur 767 in Betracht.
Ansonsten heute in NRW, sofortige Beschwerde gegen Erinnerung GV, mit u.a. Typischer 811 Problematik. Eigentlich wenig Probleme und damit m.E. Auch gefährlich.
10.03.2014, 16:44
Ja, in Hessen war auch ZVR mit Schwerpunkt Wirksamkeit der Pfändung.
Keine großen Probleme, aber dafür lauter kleine Feinheiten.
Z.B. Unterscheidung Zustellungsadressat/-Empfänger
Ansonsten viele Klassikerprobleme.
Eigentlich fair
Keine großen Probleme, aber dafür lauter kleine Feinheiten.
Z.B. Unterscheidung Zustellungsadressat/-Empfänger
Ansonsten viele Klassikerprobleme.
Eigentlich fair
10.03.2014, 18:13
Du meinst einen Hinweis im Bearbeitervermerk ?
Oh Mist... ich weiß gar nicht, ob das da stand.
Habe mich dann irgendwie nur noch auf das abgedruckte VU konzentriert
(in anderen Fächern ist dann ja meist so ein Kästchen drunter, in dem steht, dass ordnungsgemäße Belehrung etc.)
Wenn ich das im Vermerk übersehen habe, ärgere ich mich schwarz...
Oh Mist... ich weiß gar nicht, ob das da stand.
Habe mich dann irgendwie nur noch auf das abgedruckte VU konzentriert
(in anderen Fächern ist dann ja meist so ein Kästchen drunter, in dem steht, dass ordnungsgemäße Belehrung etc.)
Wenn ich das im Vermerk übersehen habe, ärgere ich mich schwarz...
10.03.2014, 19:37
Genau, meinte ich sorry... Bin noch ein wenig durch von heut morgen.
In so nem Kasten... Hinweis LJPA....
Aber zu hundert Prozent kann ich es Dir auch nicht mehr sagen
In so nem Kasten... Hinweis LJPA....
Aber zu hundert Prozent kann ich es Dir auch nicht mehr sagen
11.03.2014, 01:04
ich fand, der bearbeitervermerk, bzw. sachverhalt war bei der z2 bzgl. der rechtsbehelfsbelehrung sehr blöd gestellt. beim gjpa stand im vermerk, dass die formalien in ordnung seien, sofern sich aus dem sachverhalt nichts anderes ergibt. unter dem vu war kein hinweis auf eine angefügte belehrung. da das gjpa sonst immer irgendwas abdruckt, und sei es nur den hinweis "rechtsbehelfsbelehrung, ordnungsgemäß", bin ich davon ausgegangen, dass sie fehlen sollte. ist ja auch viel "schöner", denn dann kann man auch noch nen einspruch gegen das vu prüfen und wiedereisetzung und zeigen, dass man weiß, dass das mangelnde verschulden nun in solchen fällen vermutet wird.
ich habe das vorgehen gegen die räumung über 767 gelöst, weil es dem mandanten da nur darum ging, den drohenden rausschmiss zu verhindern und das bedeutet ja vorgehen gegen die drohende zwangsvollstreckung. das ging bei mir auch voll durch. des weiteren widerspruch nach §§ 574 ff. bgb.
gegen den zahlungstitel einspruch gegen das vu, den man auch parallel zu 767 einlegen kann (und auch in hinblick auf die drohende räumung, würde auch durchgehen).
euch allen viel glück für morgen!
ich habe das vorgehen gegen die räumung über 767 gelöst, weil es dem mandanten da nur darum ging, den drohenden rausschmiss zu verhindern und das bedeutet ja vorgehen gegen die drohende zwangsvollstreckung. das ging bei mir auch voll durch. des weiteren widerspruch nach §§ 574 ff. bgb.
gegen den zahlungstitel einspruch gegen das vu, den man auch parallel zu 767 einlegen kann (und auch in hinblick auf die drohende räumung, würde auch durchgehen).
euch allen viel glück für morgen!
11.03.2014, 18:38
Hallo, ich habe das ähnlich gelöst wie du. Bin nämlich aus dem von dir genannten Grund auch davon ausgegangen, dass keine Belehrung erfolgt ist, da -wie du bereits meintest- sonst immer ein kleiner Hinweis darunter steht.
Habe dann allerdings alles über Wiedereinsetzung und Einspruch gelöst.
Hinsichtlich der Räumung habe ich dann nicht § 767 gewählt, sondern beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem VU einstweilen einzustellen
(§§ 719, 707 ZPO).
Habe jetzt auch schon was von anderen Lösungen gehört, die ich auch für gut vertretbar halte.
Sicher sind hier verschiedene Lösungsansätze gut vertretbar (wie meist) solange es halbwegs vernünftig ist und man ein paar Argumente dazu abliefert !
In diesem Sinne, viel Erfolg !
Habe dann allerdings alles über Wiedereinsetzung und Einspruch gelöst.
Hinsichtlich der Räumung habe ich dann nicht § 767 gewählt, sondern beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem VU einstweilen einzustellen
(§§ 719, 707 ZPO).
Habe jetzt auch schon was von anderen Lösungen gehört, die ich auch für gut vertretbar halte.
Sicher sind hier verschiedene Lösungsansätze gut vertretbar (wie meist) solange es halbwegs vernünftig ist und man ein paar Argumente dazu abliefert !
In diesem Sinne, viel Erfolg !
11.03.2014, 20:57
Hm... ist denn wirklich eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich gewesen? Das VU erging doch noch im Jahr 2013 meine ich... weiß ich aber nicht mehr so genau... hat noch jemand das Datum im Kopf?

11.03.2014, 21:41
In NRW müsste aber schon ein Hinweis des LJPA drunter gestanden haben, in dem auf jeden Fall die Zustellung des VU angegeben wurde?! Ich meine, dass in dem Kasten auch etwas von der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung stand. Ansonsten wäre das schon ziemlich fies vom LJPA.... wenn sie eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eingebaut hätten wie im Verwaltungsrecht, okay, geschenkt. Aber so???