15.10.2015, 17:09
(15.10.2015, 16:39)Gast schrieb: M.E. war gar keine Erledigung eingetreten weil der VA Grundlage für noch andauernde Vollstreckung war. Kläger hatte Zwangsgeld noch nicht gezahlt ausweislich Verhandlungsprotokoll. Deshalb AK und keine FFK.
Ist Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung nicht die Festsetzung?
15.10.2015, 17:14
Ich glaube, der Kollege hat die Nichterledigung bei Grundlage für einen Kostenbescheid (!) und das Zwangsgeld durcheinandergeschmissen.
15.10.2015, 17:15
(15.10.2015, 16:39)Gast schrieb: M.E. war gar keine Erledigung eingetreten weil der VA Grundlage für noch andauernde Vollstreckung war. Kläger hatte Zwangsgeld noch nicht gezahlt ausweislich Verhandlungsprotokoll. Deshalb AK und keine FFK.
Hab das Protokoll anscheinend nicht ausreichend gelesen, aber es gab doch gar kein Zwangsgeld. Das wurde doch nur für einen Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
Hab den ersten Antrag abgelehnt, weil im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das öffentliche Interesse dem des Klägers aus Art 11 überwiegt, wobei ich ein Problem mit 8:00 morgens als Startzeitpunkt hatte..
Was habt ihr denn mit dem zweiten Antrag (Hinzuziehung RA im Vorverfahren für erforderlich erklären) gemacht? War mir unsicher, ob man den extra ablehnen oder ob dass von der abgelehnten Klage mit inbegriffen ist. So oder so hab ich das im Ergebnis abgelehnt, da kein Feststellungswiderspruch vom Gesetz vorgesehen ist und damit auch keine Notwendigkeit des RA
15.10.2015, 17:25
Ich glaub hier werden einige Klausuren vermischt :D
15.10.2015, 17:26
Zwangsgeld gab es zumindest in NRW, und da hat er sich auch nicht an das Aufenthaltsgebot gehalten. Dann kann man wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot, sich im best. Bereich aufzuhalten, das Zwangsgeld - trotz Ablaufs - festsetzen.
15.10.2015, 17:32
(15.10.2015, 17:25)Gast schrieb: Ich glaub hier werden einige Klausuren vermischt :D
Anscheinend:idea:
Also in RLP kein Zwangsgeld:D Allgemeinverfügung bei Spiel Mainz/Eintracht von 8-20 Uhr Mainz nicht zu betreten, geknüpft an ein bestehendes Stadionverbot wegen eines Ermittlungsverfahrens der STA MZ aufgrund Verdacht u.a. Verstoß Waffengesetz, gef. KV etc alles im Zusammenhang mit einem Heimspiel gegen Hoffenheim von vor einem halben Jahr. Das Spiel ist vorbei, die Sache erledigt und dann gibts einen Widerspruch und eine FFK.
15.10.2015, 17:33
In SH gabs kein Zwangsgeld und auch keine Androhung. Und auf die FFK waren genug Hinweise: das Problem der Klagerhebung, obwohl nicht über Widerspruch entschieden, tatsächliche Erledigung durch Zeitablauf, Antrag des Klägers auf Feststellung, dass Allgf. rechtswidrig war und die Wiederholungsgefahr durch das bevorstehende Spiel im November. Aber vielleicht waren die Sachverhalte leicht unterschiedlich.
Sollte man die Richtlinien ernsthaft überprüfen? Hab sie nur als Maßstab der Ermessensprüfung der Behörde benutzt und sie für zu unbestimmt empfunden (§4 Abs. 3 "Sonstiges Verfahren", "andere schwere Straftat in Zusammenhang mit Fußballspielen").
Sollte man die Richtlinien ernsthaft überprüfen? Hab sie nur als Maßstab der Ermessensprüfung der Behörde benutzt und sie für zu unbestimmt empfunden (§4 Abs. 3 "Sonstiges Verfahren", "andere schwere Straftat in Zusammenhang mit Fußballspielen").
15.10.2015, 17:39
(15.10.2015, 17:33)Gast SH schrieb: In SH gabs kein Zwangsgeld und auch keine Androhung. Und auf die FFK waren genug Hinweise: das Problem der Klagerhebung, obwohl nicht über Widerspruch entschieden, tatsächliche Erledigung durch Zeitablauf, Antrag des Klägers auf Feststellung, dass Allgf. rechtswidrig war und die Wiederholungsgefahr durch das bevorstehende Spiel im November. Aber vielleicht waren die Sachverhalte leicht unterschiedlich.
Sollte man die Richtlinien ernsthaft überprüfen? Hab sie nur als Maßstab der Ermessensprüfung der Behörde benutzt und sie für zu unbestimmt empfunden (§4 Abs. 3 "Sonstiges Verfahren", "andere schwere Straftat in Zusammenhang mit Fußballspielen").
Bin auch nur darauf eingegangen, dass die Behörde die Richtlinie ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde gelegt hat, dabei aber nicht die Richtlinie selbst, sondern nur die Beurteilung, dass ein Ermittlungsverfahren wegen der bezifferten Straftaten vorliegt, dass dies aber nicht ausreicht, um die Prognoseentscheidung zu ersetzen, ob die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat besteht.
15.10.2015, 18:05
In NRW war im Übrigen auch nur hilfsweise Feststellung beantragt. Zudem die Aufhebung des Festsetzungsbescheids. In der Allgemeinverfügung war Zwangsgeld angedroht.
Der Kollege hat das schon richtig erkannt. Auf Nachfrage des Gerichts wurde erklärt dass der Kläger noch nicht gezahlt habe.
Der Kollege hat das schon richtig erkannt. Auf Nachfrage des Gerichts wurde erklärt dass der Kläger noch nicht gezahlt habe.
15.10.2015, 19:03
Habt ihr eine VHM Prüfung gemacht? Dazu war mE zu wenig im Sachverhalt. Die Behörde hat weder die Erforderlichkeit noch die Geeignetheit begründet. Die Ermessensausübung der Behörde war schon aufgrund der Anwendung der RL und der nicht erfolgten Einzelfallentscheidung ermessensfehlerhaft. Brauchte es da noch einer vhm Prüfung?