07.03.2014, 19:27
Habe aus dem Klagentrag bzgl der Kosten (teilweise "Erledigung") eine Klageänderung § 263 ZPO (sachdienlich) auf Schadensersatz (Verzugsschaden) gesehen, da im Rahmen der Stufenklage der Leistungsanspruch NIE bestanden hat und somit die nötige Erledigung nach Rechtshängigkeit schon nicht gegeben ist für eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr.2 auf Feststellungsklage und es ohnehin auch an der ursprünglichen Begründetheit des Leistungsantrags fehlte.
07.03.2014, 20:01
Z 2 NRW
1. Mietrecht, fristlose Kündigung nach Verzug mit zwei Monatsmieten.
Räumungsklage erlass VU, Einspruchsfrist abgelaufen, GV hat Vollstreckung angekündigt.
Ausgleich rückständige Miete durch zwei Zahlungen, eine innerhalb Einspruchsfrist.
Kündigung meines Erachtens damit unwirksam, jedoch erst durch zweite Zahlung, damit 767, Einwendung auch nicht präkludiert.
2. Mieter zahlt nach Sturm Fensterreparatur, Anspruch auf Ersatz der Kosten
---> GoA
3. unterbliebene Nebenkostenabrechnung---> Kommentierung 556 Palandt
1. Mietrecht, fristlose Kündigung nach Verzug mit zwei Monatsmieten.
Räumungsklage erlass VU, Einspruchsfrist abgelaufen, GV hat Vollstreckung angekündigt.
Ausgleich rückständige Miete durch zwei Zahlungen, eine innerhalb Einspruchsfrist.
Kündigung meines Erachtens damit unwirksam, jedoch erst durch zweite Zahlung, damit 767, Einwendung auch nicht präkludiert.
2. Mieter zahlt nach Sturm Fensterreparatur, Anspruch auf Ersatz der Kosten
---> GoA
3. unterbliebene Nebenkostenabrechnung---> Kommentierung 556 Palandt
07.03.2014, 20:38
(07.03.2014, 20:01)Gast schrieb: Z 2 NRW
1. Mietrecht, fristlose Kündigung nach Verzug mit zwei Monatsmieten.
Räumungsklage erlass VU, Einspruchsfrist abgelaufen, GV hat Vollstreckung angekündigt.
Ausgleich rückständige Miete durch zwei Zahlungen, eine innerhalb Einspruchsfrist.
Kündigung meines Erachtens damit unwirksam, jedoch erst durch zweite Zahlung, damit 767, Einwendung auch nicht präkludiert.
2. Mieter zahlt nach Sturm Fensterreparatur, Anspruch auf Ersatz der Kosten
---> GoA
3. unterbliebene Nebenkostenabrechnung---> Kommentierung 556 Palandt
Das klingt 10x besser als HESSEN
AW Klausur
RA Klausur GbR geht vor gegen ehemaligen Gesellschafter - Treuepflichtverletzung - GbR hatte Interesse am Kauf eines Grundstücks - ehemaliger Gesellschafter ist der Ansicht, dass das Grundstück nicht für den Zweck geeignet ist. Er reisst sich das Grundstück dann aber im Wege einer mit seiner Ehefrau gegründet GmbH unter den Nagel bzw kauft es.
GbR will das Eigentum an dem Grundstück haben - geht gegen den ehemaligen Gesellschafter vor- Gutachten + SS an Gericht oder Mandanten
07.03.2014, 20:55
Oh sh....
Gut das wir nicht alles tauschen
Gut das wir nicht alles tauschen
07.03.2014, 22:15
Sonst noch Jemand aus NRW???
07.03.2014, 22:37
Ja, Hessen war nicht so einfach, aber machbar.
vor allem §705 BGB hinsichtlich Konkurrenzverbot und Treuepflichten.
Der ehemalige Gesellschafter behauptete den anderen Gesellschaftern gegenüber, er habe eine Baugenehmigung für das Grundstück ergattern wollen, welche aber abgelehnt worden ist.
Später behauptet er, die GBR hätte sich das Grundstück aber nicht leisten können, wobei aber das Gegenteil bewiesen werden kann.
Habe mal eine parallele zum §112,113 HGB gezogen.
Mit Palandt ging das auch über den Zweck der Gesellschaft.
Der Gesellschafter machte dann noch einen Aussetzungsvergütungsanspruch geltend (Aufrechnung) und behauptete, ein evtl. Schadensersatzanspruch sei verjährt.
vor allem §705 BGB hinsichtlich Konkurrenzverbot und Treuepflichten.
Der ehemalige Gesellschafter behauptete den anderen Gesellschaftern gegenüber, er habe eine Baugenehmigung für das Grundstück ergattern wollen, welche aber abgelehnt worden ist.
Später behauptet er, die GBR hätte sich das Grundstück aber nicht leisten können, wobei aber das Gegenteil bewiesen werden kann.
Habe mal eine parallele zum §112,113 HGB gezogen.
Mit Palandt ging das auch über den Zweck der Gesellschaft.
Der Gesellschafter machte dann noch einen Aussetzungsvergütungsanspruch geltend (Aufrechnung) und behauptete, ein evtl. Schadensersatzanspruch sei verjährt.
08.03.2014, 12:45
(07.03.2014, 19:27)ABC schrieb: Habe aus dem Klagentrag bzgl der Kosten (teilweise "Erledigung") eine Klageänderung § 263 ZPO (sachdienlich) auf Schadensersatz (Verzugsschaden) gesehen, da im Rahmen der Stufenklage der Leistungsanspruch NIE bestanden hat und somit die nötige Erledigung nach Rechtshängigkeit schon nicht gegeben ist für eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr.2 auf Feststellungsklage und es ohnehin auch an der ursprünglichen Begründetheit des Leistungsantrags fehlte.
Ja das hab ich auch so gemacht! War aber schon ganz schön fies, dass die einen so aufs Glatteis geführt haben! Ich hab erst nach über 3 Stunden durch Zufall die Kommentierung dazu gefunden und auf die Schnelle alles umgeworfen :s
08.03.2014, 12:50
08.03.2014, 23:05
Das Urteil geht ja echt tief ins Gesellschaftsrecht.
Da, das viele auf Lücke bzw. nur Grundzüge lernen, ist das schon ganz schön heftig
Selbst mein Rep ging da nie so tief rein
Da, das viele auf Lücke bzw. nur Grundzüge lernen, ist das schon ganz schön heftig
Selbst mein Rep ging da nie so tief rein
09.03.2014, 12:02
(08.03.2014, 23:05)Gast schrieb: Das Urteil geht ja echt tief ins Gesellschaftsrecht.
Da, das viele auf Lücke bzw. nur Grundzüge lernen, ist das schon ganz schön heftig
Selbst mein Rep ging da nie so tief rein
Finde ich auch! Im Nachhinein finde ich die Lösung vom BGH schon nachvollziehbar und auch die angesprochenen Stationen (§275 BGB, §113 HGB, Kein Anspruch aus §738 BGB) logisch. In der Klausur war ich aber so sehr mit der Herleitung der Treupflicht und dieser "Geschäftschance" - von der ich bis dahin im Leben nichts gehört habe! - beschäftigt, dass ich keine Zeit hatte, auf die übrigen vom BGH angesprochenen Probleme einzugehen :(