14.10.2015, 16:37
M/G Rn. 12, 15: Die Aufhebung der Urteilsfeststellungen ist nicht die notwendige Folge der Urteilsaufhebung, sondern nur erforderlich, soweit von der Gesetzesverletzung betroffen ... Bei Aufhebung wegen sachlich-rechtlicher Mängel gilt der Grundsatz tunlichster Aufrechterhaltung der von der Gesetzesverletzung nicht berührten Feststellungen.
14.10.2015, 18:32
Waren hier ja nicht nur sachlich rechtliche Mängel, muss von daher so oder so voll aufgehoben werden.
15.10.2015, 13:33
15.10.2015, 15:07
Schön, dass es offen bleiben kann, ob die Bekanntgabe rechtmäßig war....das kann ich in der Klausur ja nicht schreiben! Wie habt ihr die Bekanntgabe gelöst?
15.10.2015, 15:17
WSR Niedersachsen
Die Anita möchte mit dem Auto ihren Ex-Mann A (getrennt lebender Ehemann) umbringen. Sie denkt, dass sie ihn auf der Straßen gehen sieht und fährt auf ihn zu. Es ist eine Spielstaße und sie fährt mit 50 km/h auf den Gehweg. Im letzten Moment dreht sich die Person um und es ist der Nachbar G, der die Jake von A trägt und mit dem Hund von A spazieren geht, weil der krank ist. Sie denkt sicht, dass sie den auch umbringen will, weil er mit ihrem Mann unter einer Decke steckt. Ihr Mann hat sie wegen einer jüngeren Frau verlassen. G wird durch den Aufprall hoch geschleudert und landed rücklings auf der Straße. Dahinter geht die O, acht Jahre alt, sie wird ebenfalls von dem Auto erfasst und landet bauchlings auf der Straße. Die O verstribt. Und der G erlitt einen 100% Gehörverlust auf dem rechten Ohr, 65% Narben im Gesicht. Am dritten Tag ist er laut Gutachten außer Lebensgefahr.
Auch der A, der vom Fenster aus den ganzen Vorfall beobachtet hat, konnte die O vorher nicht erkennen. Die Anita ist nach dem Vorfall ohne Anzuhalten weiter gefahren und hat während des ganzen Vorgangs nicht gebremst, es wurden auch keine Bremsspuren auf der Straße festgestellt.
Dann wurde sie zu Hause aufgesucht und belehrt, darauf sagt sie "meinem Alten wollte ich es mal zeigen". Dann will sie erst ihren Anwalt anrufen und telefoniert mit diesem. Dann wird sie auf die Dienststelle gebracht und dort, nach erneuter Belehrung vernommen. Der Anwalt kommt und muss 30 min warten, darf aber nicht bei der Vernehmung dabei sein und erst danach mit ihr sprechen. Sie hat zum Tatzeitpunkt eine BAK von 1,2. Dies ergibt das Gutachten vom MHH, das Blut wird ihr jedoch von einem Praktikanten abgenommen, weil eine Massenkarambolage auf der A2 war und keine anderer Arzt gerade zur Verfügung stand. Der mit der Aufsicht beauftragte Beamte wusste das nicht und der Arzt kommt nach dem zweiten Blutabnehmen und stellt fest, dass das Blutabnehmen medizinisch einwandfrei erfolgte.
Später kündigt der Verteidiger an, dass die Anita keine Angaben mehr machen wird und der Verwertung der BAK und der geständigen Einlassung widerspricht, weil er nicht bei der Vernehmungs dabei sein durfte.
Die Anita möchte mit dem Auto ihren Ex-Mann A (getrennt lebender Ehemann) umbringen. Sie denkt, dass sie ihn auf der Straßen gehen sieht und fährt auf ihn zu. Es ist eine Spielstaße und sie fährt mit 50 km/h auf den Gehweg. Im letzten Moment dreht sich die Person um und es ist der Nachbar G, der die Jake von A trägt und mit dem Hund von A spazieren geht, weil der krank ist. Sie denkt sicht, dass sie den auch umbringen will, weil er mit ihrem Mann unter einer Decke steckt. Ihr Mann hat sie wegen einer jüngeren Frau verlassen. G wird durch den Aufprall hoch geschleudert und landed rücklings auf der Straße. Dahinter geht die O, acht Jahre alt, sie wird ebenfalls von dem Auto erfasst und landet bauchlings auf der Straße. Die O verstribt. Und der G erlitt einen 100% Gehörverlust auf dem rechten Ohr, 65% Narben im Gesicht. Am dritten Tag ist er laut Gutachten außer Lebensgefahr.
Auch der A, der vom Fenster aus den ganzen Vorfall beobachtet hat, konnte die O vorher nicht erkennen. Die Anita ist nach dem Vorfall ohne Anzuhalten weiter gefahren und hat während des ganzen Vorgangs nicht gebremst, es wurden auch keine Bremsspuren auf der Straße festgestellt.
Dann wurde sie zu Hause aufgesucht und belehrt, darauf sagt sie "meinem Alten wollte ich es mal zeigen". Dann will sie erst ihren Anwalt anrufen und telefoniert mit diesem. Dann wird sie auf die Dienststelle gebracht und dort, nach erneuter Belehrung vernommen. Der Anwalt kommt und muss 30 min warten, darf aber nicht bei der Vernehmung dabei sein und erst danach mit ihr sprechen. Sie hat zum Tatzeitpunkt eine BAK von 1,2. Dies ergibt das Gutachten vom MHH, das Blut wird ihr jedoch von einem Praktikanten abgenommen, weil eine Massenkarambolage auf der A2 war und keine anderer Arzt gerade zur Verfügung stand. Der mit der Aufsicht beauftragte Beamte wusste das nicht und der Arzt kommt nach dem zweiten Blutabnehmen und stellt fest, dass das Blutabnehmen medizinisch einwandfrei erfolgte.
Später kündigt der Verteidiger an, dass die Anita keine Angaben mehr machen wird und der Verwertung der BAK und der geständigen Einlassung widerspricht, weil er nicht bei der Vernehmungs dabei sein durfte.
15.10.2015, 15:22
Hab gesagt, dass letztlich dann doch erst wieder Bekanntgabe durch tatsächliche Zustellung.
In der Zulässigkeit dann noch Anfechtungsklage wegen Erledigung verneint und 1x FFK direkt und 1x analog.
Ob Frist für FFK notwendig konnte dahinstehen da Monatsfrist gewahrt.
Interesse folgt aus Wiederholungsgefahr.
Begründetheit leider sehr unsauber aufgebaut.
RGL 34 II PolG NRW
Dann gesagt Prognose Entscheidung, ursprünglich Grundlage nur die Richtlinie bzw das aufgrund der Richtlinie ergangene bundesweite Stadionverbot.
Da versucht alle Argumente zu verwursten die die Parteien gebracht haben.
Dann noch mal gesagt, dass es wieder dahinstehen kann ob nur RL als Grundlage ausreicht wenn zulässig weitere Erwägungen nachgeschoben wurde. Dies dann bejaht und gesagt, dass weitere Erwägungen zu richtiger Prognose führen.
Dann noch Bestimmheit, hab ich im materiellen geprüft, hörte sich jedoch immer so an als streiten die darüber als formelle Voraussetzung.
VHM noch dran und letztlich gesagt Verfügung war RM.
Weiterer Antrag nicht nach 44 sondern 91 zulässig.
Aber unbegründet.
AGL 50,51,53 für Festsetzung
Ob va rm ist egal, muss nur unanfechtbar oder sof vollziehbar sein.
Gesagt, dass sofort vollziehbar. Anfechtungsklage hatte keine aufschiebende Wirkung
Androhung lag auch vor, deshalb ebenfalls unbegründet
In der Zulässigkeit dann noch Anfechtungsklage wegen Erledigung verneint und 1x FFK direkt und 1x analog.
Ob Frist für FFK notwendig konnte dahinstehen da Monatsfrist gewahrt.
Interesse folgt aus Wiederholungsgefahr.
Begründetheit leider sehr unsauber aufgebaut.
RGL 34 II PolG NRW
Dann gesagt Prognose Entscheidung, ursprünglich Grundlage nur die Richtlinie bzw das aufgrund der Richtlinie ergangene bundesweite Stadionverbot.
Da versucht alle Argumente zu verwursten die die Parteien gebracht haben.
Dann noch mal gesagt, dass es wieder dahinstehen kann ob nur RL als Grundlage ausreicht wenn zulässig weitere Erwägungen nachgeschoben wurde. Dies dann bejaht und gesagt, dass weitere Erwägungen zu richtiger Prognose führen.
Dann noch Bestimmheit, hab ich im materiellen geprüft, hörte sich jedoch immer so an als streiten die darüber als formelle Voraussetzung.
VHM noch dran und letztlich gesagt Verfügung war RM.
Weiterer Antrag nicht nach 44 sondern 91 zulässig.
Aber unbegründet.
AGL 50,51,53 für Festsetzung
Ob va rm ist egal, muss nur unanfechtbar oder sof vollziehbar sein.
Gesagt, dass sofort vollziehbar. Anfechtungsklage hatte keine aufschiebende Wirkung
Androhung lag auch vor, deshalb ebenfalls unbegründet
15.10.2015, 15:28
(15.10.2015, 15:22)Gast schrieb: Hab gesagt, dass letztlich dann doch erst wieder Bekanntgabe durch tatsächliche Zustellung.
In der Zulässigkeit dann noch Anfechtungsklage wegen Erledigung verneint und 1x FFK direkt und 1x analog.
Ob Frist für FFK notwendig konnte dahinstehen da Monatsfrist gewahrt.
Interesse folgt aus Wiederholungsgefahr.
Begründetheit leider sehr unsauber aufgebaut.
RGL 34 II PolG NRW
Dann gesagt Prognose Entscheidung, ursprünglich Grundlage nur die Richtlinie bzw das aufgrund der Richtlinie ergangene bundesweite Stadionverbot.
Da versucht alle Argumente zu verwursten die die Parteien gebracht haben.
Dann noch mal gesagt, dass es wieder dahinstehen kann ob nur RL als Grundlage ausreicht wenn zulässig weitere Erwägungen nachgeschoben wurde. Dies dann bejaht und gesagt, dass weitere Erwägungen zu richtiger Prognose führen.
Dann noch Bestimmheit, hab ich im materiellen geprüft, hörte sich jedoch immer so an als streiten die darüber als formelle Voraussetzung.
VHM noch dran und letztlich gesagt Verfügung war RM.
Weiterer Antrag nicht nach 44 sondern 91 zulässig.
Aber unbegründet.
AGL 50,51,53 für Festsetzung
Ob va rm ist egal, muss nur unanfechtbar oder sof vollziehbar sein.
Gesagt, dass sofort vollziehbar. Anfechtungsklage hatte keine aufschiebende Wirkung
Androhung lag auch vor, deshalb ebenfalls unbegründet
Tatsächliche Zustellung durch die Email? Hab ich zwar auch als Bekanntgabe durchgehen lassen, aber nur um über die Formelle RM hinwegzukommen. Ne Vorschrift dazu hab ich nicht gefunden...
15.10.2015, 15:46
Beim GPA sellbe Klausur...
ziemlich unsauber alles... bei mir war die Verfügung RM... ich hab das mit der Bekanntgabe über 8 VwZG Heilung irgendwie argumentiert
ziemlich unsauber alles... bei mir war die Verfügung RM... ich hab das mit der Bekanntgabe über 8 VwZG Heilung irgendwie argumentiert
15.10.2015, 16:19
Das geht nur nicht- du vermischt Zustellung und Bekanntgabe!
Heilung erfolgte dadurch das er Rechtsmittel eingelegt hat. Dadurch gibt er zu erkennen das er den VA gegen sich Wirken lassen möchte
Heilung erfolgte dadurch das er Rechtsmittel eingelegt hat. Dadurch gibt er zu erkennen das er den VA gegen sich Wirken lassen möchte
15.10.2015, 16:39
M.E. war gar keine Erledigung eingetreten weil der VA Grundlage für noch andauernde Vollstreckung war. Kläger hatte Zwangsgeld noch nicht gezahlt ausweislich Verhandlungsprotokoll. Deshalb AK und keine FFK.