13.10.2015, 17:36
Ja ich würde auch sagen 224 definitiv (+)
13.10.2015, 17:38
Habt ihr an eine andere Abteilung oder an "das zuständige Gericht" (Strafrichter) zurückverwiesen?
13.10.2015, 17:41
Sowohl als auch ;-)
13.10.2015, 17:45
Was heißt das?:dodgy:
13.10.2015, 18:02
...an eine andere Abteilung des AG-Strafrichter zu verweisen...
Oder so ähnlich... hatte keine Zeit mehr groß nachzudenken und wollte das irgendwie unterbringen ;-)
Oder so ähnlich... hatte keine Zeit mehr groß nachzudenken und wollte das irgendwie unterbringen ;-)
13.10.2015, 18:05
Nee der hat Recht mit kein gefährliches Werkzeug - in der JuS 2013 S. 447 gibts ne Revisionsklausur "Die Polizeiflucht" wo genau das drin vorkommt.
13.10.2015, 18:08
Es ist doch so, dass der Richter am AG beides macht, Strafrichter und manchmal Schöffensachen. Wenn man nur an den Strafrichter verweisen würde, könnte der alte Richter also erneut damit befasst sein. Also muss es auch zu einer anderen Abteilung. Frage mich nur, wie man das vernünftig formulieren würde in einem Antrag. Vorschläge?
13.10.2015, 18:17
Sehe ich nicht so mit der JuS Klausur. Da scheitert das ganze am Verletzungsvorsatz der KV wg des Nachlaufens durch den PB.
13.10.2015, 18:24
SH:
der Strafantrag bzgl 248b war verfristet, Vefahrenshindernis
Befangenheit war (+) da vorweggenommene Beweiswürdigung unter Verstoß des Unmittelbarkeitsprinzips
Die Durchbrechungen durch die Urkunden waren okay , Arzt da keine schwere KV
Abschlussplädoyer StA fehlt in Prot. ergibt sich aber aus dem Hinweis das der StA zu seinen Anträgen Stellung nehmen konnte -> Protokollfehler aber nicht revisibel
248b durfte nicht geprüft werden.
316 (-) , BAK Rückrechnung keine 1,1 ‰mehr zum Tatzeitpunkt , daher offensichtlich falsche Beweisverwertung und ausnahmsweise zu prüfen
Auch lag keine Tateinheit mit dem 263,22,23 vor. An der Tanke noch 242 geprüft ,249 BGB(-) wegen kein Benzin im Tank, Eigentum / Gewahrsam abgegrenzt. Kein 242 da keine Wegnahme wegen richtiger Bedienung der Säule, Unterschlagung durch Tanken (-) wegen Manifestationstheorie, Auch durch Wegfahren nicht da erneute Manifestation da nach der Tb-Lösung des BGH nach der Manifestation der Zueignungsabsicht durch 263,22,23 eine erneute nicht möglich ist ,
315c in der Variante Alkohol nicht gegeben beim Überholen, konkrete Gefährdung zwar bejaht aber kein gefahrspezifischer Zusammenhang zum Alk da auch ein nüchterner auf der Flucht riskant überholen würde. Deswegen aber 315c in Form der Todsünde des nicht auf der rechten Spur Bleibens bei unübersichtlichen Stellen gegeben.
Zweiter 315 c nicht gegeben da kein neuer Tatentschluss und keine Todsünde gegeben , Gef KV (-) , da es ihm gerade nicht darum ging den Wagen zu treffen (er wollte Ausweichen) , deshalb 229 fahrlässige KV (+), Widerstand (-), da Polizeiflucht
Antrag: Aufheben, im Hinblick auf 248b einstellen und zur neuen Entscheidung an andere Abt des AG zurückverw
der Strafantrag bzgl 248b war verfristet, Vefahrenshindernis
Befangenheit war (+) da vorweggenommene Beweiswürdigung unter Verstoß des Unmittelbarkeitsprinzips
Die Durchbrechungen durch die Urkunden waren okay , Arzt da keine schwere KV
Abschlussplädoyer StA fehlt in Prot. ergibt sich aber aus dem Hinweis das der StA zu seinen Anträgen Stellung nehmen konnte -> Protokollfehler aber nicht revisibel
248b durfte nicht geprüft werden.
316 (-) , BAK Rückrechnung keine 1,1 ‰mehr zum Tatzeitpunkt , daher offensichtlich falsche Beweisverwertung und ausnahmsweise zu prüfen
Auch lag keine Tateinheit mit dem 263,22,23 vor. An der Tanke noch 242 geprüft ,249 BGB(-) wegen kein Benzin im Tank, Eigentum / Gewahrsam abgegrenzt. Kein 242 da keine Wegnahme wegen richtiger Bedienung der Säule, Unterschlagung durch Tanken (-) wegen Manifestationstheorie, Auch durch Wegfahren nicht da erneute Manifestation da nach der Tb-Lösung des BGH nach der Manifestation der Zueignungsabsicht durch 263,22,23 eine erneute nicht möglich ist ,
315c in der Variante Alkohol nicht gegeben beim Überholen, konkrete Gefährdung zwar bejaht aber kein gefahrspezifischer Zusammenhang zum Alk da auch ein nüchterner auf der Flucht riskant überholen würde. Deswegen aber 315c in Form der Todsünde des nicht auf der rechten Spur Bleibens bei unübersichtlichen Stellen gegeben.
Zweiter 315 c nicht gegeben da kein neuer Tatentschluss und keine Todsünde gegeben , Gef KV (-) , da es ihm gerade nicht darum ging den Wagen zu treffen (er wollte Ausweichen) , deshalb 229 fahrlässige KV (+), Widerstand (-), da Polizeiflucht
Antrag: Aufheben, im Hinblick auf 248b einstellen und zur neuen Entscheidung an andere Abt des AG zurückverw
13.10.2015, 18:30
Da muss man doch jetzt nicht ewig hin und her diskutieren. Es war sicher sehr problematisch, ob hier die Verletzung unmittelbar durch das gefährliche Werkzeug herbeigeführt wurde oder nur mittelbar durch die Kraftentfaltung auf das andere Auto und dieses vielmehr durch mittelbare Weiterleitung der Krafteinwendung die Verletzungen zu den Verletzungen geführt hat. Ich bin ja für letzteres, da ich es in der Klausur so vertreten habe ;P Man hat hier halt nicht den Normalfall Mensch-Werkzeug, sondern den Fall Werkzeug-Sache-Mensch. Würde ja mal sagen: Hauptsache problematisiert und am Ende alles vertretbar...