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  5. Klausuren Januar 2020
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Klausuren Januar 2020
NRWderletztewirddererstesein
Unregistered
 
#141
14.01.2020, 16:52
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]NRW:[/font][/font]

[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Zulässigkeit (+), insbesondere statthaft wegen rechtzeitiger Rücknahme der Berufung, 335 III 1[/font][/font]

[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Begründetheit (+)[/font][/font]

[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Verfahrensrüge[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Absoluter Revisionsgrund Nr 5 iVm 24 (-), weil keine Besorgnis und wohl auch nicht mit Unrecht verworfen [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Relative Revisionsgründe (-), insbesondere:[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]243 V 2 (-), weil Geständnis nach erstem Zeugen okay, wenn Beweisaufnahme nicht unaufschiebbar [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]244 II (-) mangels Beweisantrag über Negativtatsache, jedenfalls unzulässig, 244 III 1, weil Mitangeklagte [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]2 II (-), hätte zwar abgetrennt werden können, aber nicht reversibel [/font][/font]

[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Sachrüge[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]249 I (-) mangels Zueignungsabsicht bzgl (Bildern auf dem) Handy [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]224 I Nr. 2 wegen beschuhtem Fuß (-), aber kein Vorsatz, weil erhebliche Abweichung vom Kausalverlauf, 16 I 1 (+)[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]249 I (-) mangels Gewalt gegen eine Person, weil Schnelligkeit und List das Geschehen prägen[/font][/font]

[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Revision zweckmäßig, Antrag ohne die Aufhebung der Feststellungen mangels Verfahrensfehler [/font][/font]

[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Wer hat noch was?[/font][/font]
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NNRRWW
Unregistered
 
#142
14.01.2020, 16:58
Achja ich hab noch als relativen Revisionsgrund Verstoß gegen 243 V, dass die Mitangeklagte nicht vor der Beweisaufnahme zur Sache vernommen wurde. Habe ich dann aber wegen Beruhens verneint.
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NRW
Unregistered
 
#143
14.01.2020, 17:04
Hat keiner auch als Verfahrensfehler, dass das Urteil nicht unterschrieben war?
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NNRRWW
Unregistered
 
#144
14.01.2020, 17:09
(14.01.2020, 17:04)NRW schrieb:  Hat keiner auch als Verfahrensfehler, dass das Urteil nicht unterschrieben war?

Hab kurz dran gedacht, aber das ist so ein typischer Fehler, richtig handschriftlich ist nur das Original unterschrieben, das verbleibt bei den Akten. Die Ausfertigung braucht nur den Namen zu enthalten in gedruckt. Das lag vor. Schau mal im Russack, da steht das irgendwo bei 338 Nr. 7 glaube ich.
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GastABC
Unregistered
 
#145
14.01.2020, 17:16
Was lief denn in Nds in W/SR und W/VR? Danke!  :blush:
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Gastt
Unregistered
 
#146
14.01.2020, 18:36
(14.01.2020, 17:16)GastABC schrieb:  Was lief denn in Nds in W/SR und W/VR? Danke!  :blush:


In Nds. lief die Klausur (oder sehr ähnlich) die im Oktober wohl schon in anderen Bundesländern gelaufen ist und auch hier im Forum beschrieben wurde ("go away", "you are under arrest")
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Gastt
Unregistered
 
#147
14.01.2020, 18:37
(14.01.2020, 18:36)Gastt schrieb:  
(14.01.2020, 17:16)GastABC schrieb:  Was lief denn in Nds in W/SR und W/VR? Danke!  :blush:


In Nds. lief die Klausur (oder sehr ähnlich) die im Oktober wohl schon in anderen Bundesländern gelaufen ist und auch hier im Forum beschrieben wurde ("go away", "you are under arrest")


Also als W/VR Klausur
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Nrw
Unregistered
 
#148
14.01.2020, 18:57
NRW Klausur: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/18/5-577-18.php - zumindest der eine Teil ca....

dummerweise habe ich mich an das Kfz erinnert, und trotz das ich gesagt habe, dass erstmal nur Gebrauchsanmaßung, er keinen Rückführungswillen hat ... hoffentlich irgendwie noch vertretbar :dodgy:
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Hessen
Unregistered
 
#149
14.01.2020, 20:28
Verfahrensfehler weil A nicht nochmals das letzte Wort erteilt wurde, nachdem nochmals in die beweisaufnahme eingetreten wurde?!

Sachrüge
Zu 1) 249 (-), wegen fehlender zueignungsabsicht, daher nur Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 

Zu 2) 249 (-), da kein gewahrsamsbruch
—> 255,253 +

Strafzumessung war auch fehlerhaft, da 54 II nicht beachtet wurde
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Examen Hessen Jan 2020
Unregistered
 
#150
14.01.2020, 20:54
(14.01.2020, 16:43)Gast schrieb:  
(14.01.2020, 16:39)Gast schrieb:  Warum sollte sie nicht zulässig gewesen sein? Auf Anordnung des Vorsitzenden sollte an Verteidigerin zugestellt werden. Das ist auch gesetzlich geregelt, weil 37 auf ZPO verweist. Die an den Mandanten erfolgte Zustellung war damit unwirksam und hat die Frist nicht in Gang gesetzt und ab Zustellung an Verteidigerin dann Heilung, § 189 ZPO

Falsch :)


die Zustellung lief doch über § 145a StPO, § 37 II StPO, wo die Zustellung an die Verteidigerin maßgeblich war. Daher war die 1 Monatsfrist noch einzuhalten
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