13.10.2015, 15:23
Das Verfahrenshindernis hinsichtlich der Zuständigkeit scheitere in HH jedenfalls an 269, da keine Willkür, meine ich zumindest
13.10.2015, 15:25
War bei euch ne Beweiswürdigung denn angeben? In RLP wars ein kasten, die sei ordnungsgemäß.
13.10.2015, 15:26
Habe in NRW:
Verfahrenshinderniss:
- Sachliche Zuständigkeit problematisiert aber bejaht
Verfahrensfehler:
-Den hilfsbeweisantrag angesprochen, ob das absolut nach Nr.8 ist oder relativ konnte dahin stehen da keine Verletzung
- dann relativ 265 II kein Hinweis bzgl Einziehung etc
Verfahrenshinderniss:
- Sachliche Zuständigkeit problematisiert aber bejaht
Verfahrensfehler:
-Den hilfsbeweisantrag angesprochen, ob das absolut nach Nr.8 ist oder relativ konnte dahin stehen da keine Verletzung
- dann relativ 265 II kein Hinweis bzgl Einziehung etc
13.10.2015, 15:27
Ok dann hab ich den Kasten wohl übersehen. Schön... naja egal
13.10.2015, 15:38
War der BAK bei euch verwertbar?
13.10.2015, 15:57
Schalte mich auch mal ein (RLP):
Zulässigkeit:
Nahezu alles unproblematisch...
Hinsichtlich Einlegungsfrist war vllt. kurz § 43 II StPO anzusprechen, weil Samstag
Dann geprüft, ob Frist zur RevBegründung noch eingehalten werden, im Ergebnis wohl (+) weil auf zweite Zustellung abzustellen war, denn Protokoll war nicht fertiggestellt, daher keine wirksame Zustellung bzgl. erster Übermittlung des Urteil an RA
Begründetheit:
Verfahrenshindernisse
§ 200 StPO kurz geprüft, weil die abstrakte Anklagesätze teilweise falsch waren, spielt aber keine Rolle, weil maßgeblich ist, ob Umgrenzungsfunktion gewahrt ist. Das dürfte wohl der Fall gewesen sein.
Zuständigkeit des SchöffG kurz diskutiert. Im Ergebnis aber kein Verfahrensfehler, weil jdf keine Willkür erkennbar. Durchaus denkbar, dass aufgrund der zuvor kassierten Strafe mehr als 2 Jahre rumkommen kann.
248b III i.V.m. §§ 77 ff. StGB
Strafantrag wurde ausweislich des Protokoll erst in HV gestellt, grundsätzlich möglich, meiner Meinung aber verfristet. Auch der Wille, dass alles sein Gang gehen wird erfüllt net VSS von Strafantrag, dieser muss ausdrücklich erklärt werden.
Absolute RevGründe:
§ 338 Nr. 3 iVm §§ 24 ff. StPO
Hier ausführlich diskutiert, ob Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Ob
tatsächlich Ri selbst über sich entschieden hat, war mE nicht 100% klar, aber darauf rekrutiert, dass jdf keine Besorgnis der Befangenheit vorliegt.
§ 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO
Eingang bei Geschäftsstelle nur dann wirksam, wenn Urteil vollständig ist. Hier diskutiert, ob fehlendes Protokoll zum Urteil gehört, iE aber verneint.
(Glaub mehr hab ich net gefunden was irgendwie Sinn gemacht hätte)
Relative RevGründe:
§ 337 StPO i.V.m. § 250 StPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz bzgl. Verlesung Arztl. Gutachten und BAK-Gutachten nicht verletzt, siehe § 256 Nr. 2 und 4 StPO
Verlesung von Werkstattrechnung und Strafantrag des Tankstellenbetreiber § 249 StPO einschlägig.
§ 337 StPO i.V.m. § 244 III StPO
Hier Verletzung im Ergebnis verneint.
Sachliche Fehler
§ 248b StGB grds (+) weil für § 242 I StGB Enteignungsvorsatz fehlt, aber: § 248b III (-)
§ 263 StGB wohl (-) Täuschungshandlg zwar (+) aber kein Irrtum bei Kassiererin; kurz erwähnt, dass richtigerweise wohl § 246 StGB einschlägig war, da auch § 242 I StGB (-)
§ 316 StGB (-) tritt im Wege der Konkurrenz zurück, auch wenn Gefährdung (§ 315c I Nr. 1 StGB) erst später eintritt. ... hab mit Natürlicher Handlungseinheit argumentiert... dementsprechend war dieses ganze Tateinheit / Tatmehrheit Gedöns meiner Ansicht falsch, weil nur eine Fahrt vorlag.
Dann wurde auch schon die Zeit knapp :D nur noch Rasch ein Antrag formuliert und paar Zweckmäßigkeitserwägungen. ...
Zulässigkeit:
Nahezu alles unproblematisch...
Hinsichtlich Einlegungsfrist war vllt. kurz § 43 II StPO anzusprechen, weil Samstag
Dann geprüft, ob Frist zur RevBegründung noch eingehalten werden, im Ergebnis wohl (+) weil auf zweite Zustellung abzustellen war, denn Protokoll war nicht fertiggestellt, daher keine wirksame Zustellung bzgl. erster Übermittlung des Urteil an RA
Begründetheit:
Verfahrenshindernisse
§ 200 StPO kurz geprüft, weil die abstrakte Anklagesätze teilweise falsch waren, spielt aber keine Rolle, weil maßgeblich ist, ob Umgrenzungsfunktion gewahrt ist. Das dürfte wohl der Fall gewesen sein.
Zuständigkeit des SchöffG kurz diskutiert. Im Ergebnis aber kein Verfahrensfehler, weil jdf keine Willkür erkennbar. Durchaus denkbar, dass aufgrund der zuvor kassierten Strafe mehr als 2 Jahre rumkommen kann.
248b III i.V.m. §§ 77 ff. StGB
Strafantrag wurde ausweislich des Protokoll erst in HV gestellt, grundsätzlich möglich, meiner Meinung aber verfristet. Auch der Wille, dass alles sein Gang gehen wird erfüllt net VSS von Strafantrag, dieser muss ausdrücklich erklärt werden.
Absolute RevGründe:
§ 338 Nr. 3 iVm §§ 24 ff. StPO
Hier ausführlich diskutiert, ob Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Ob
tatsächlich Ri selbst über sich entschieden hat, war mE nicht 100% klar, aber darauf rekrutiert, dass jdf keine Besorgnis der Befangenheit vorliegt.
§ 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO
Eingang bei Geschäftsstelle nur dann wirksam, wenn Urteil vollständig ist. Hier diskutiert, ob fehlendes Protokoll zum Urteil gehört, iE aber verneint.
(Glaub mehr hab ich net gefunden was irgendwie Sinn gemacht hätte)
Relative RevGründe:
§ 337 StPO i.V.m. § 250 StPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz bzgl. Verlesung Arztl. Gutachten und BAK-Gutachten nicht verletzt, siehe § 256 Nr. 2 und 4 StPO
Verlesung von Werkstattrechnung und Strafantrag des Tankstellenbetreiber § 249 StPO einschlägig.
§ 337 StPO i.V.m. § 244 III StPO
Hier Verletzung im Ergebnis verneint.
Sachliche Fehler
§ 248b StGB grds (+) weil für § 242 I StGB Enteignungsvorsatz fehlt, aber: § 248b III (-)
§ 263 StGB wohl (-) Täuschungshandlg zwar (+) aber kein Irrtum bei Kassiererin; kurz erwähnt, dass richtigerweise wohl § 246 StGB einschlägig war, da auch § 242 I StGB (-)
§ 316 StGB (-) tritt im Wege der Konkurrenz zurück, auch wenn Gefährdung (§ 315c I Nr. 1 StGB) erst später eintritt. ... hab mit Natürlicher Handlungseinheit argumentiert... dementsprechend war dieses ganze Tateinheit / Tatmehrheit Gedöns meiner Ansicht falsch, weil nur eine Fahrt vorlag.
Dann wurde auch schon die Zeit knapp :D nur noch Rasch ein Antrag formuliert und paar Zweckmäßigkeitserwägungen. ...
13.10.2015, 16:17
Dazu noch:
- Versuch des § 263 sperrt die Unterschlagung
- 113 war wohl (-) weil kein Widerstand, nur Flucht
- 224 Nr.2 (-) weil keine Einwirkung auf den Körper der PK, nur auf das Fahrzeug.
- Der eine 315 auf der landstraße war fahrlässig, solange man gesagt hat dass die Feststellungen zur Beinahekollision ausgereicht haben
- Zäsurwirkung des Tankens war zu problematisieren, m.E. +
-Das Urteil enthielt keine Feststellungen zum entgegenstehenden Willen in 248 b.
- Versuch des § 263 sperrt die Unterschlagung
- 113 war wohl (-) weil kein Widerstand, nur Flucht
- 224 Nr.2 (-) weil keine Einwirkung auf den Körper der PK, nur auf das Fahrzeug.
- Der eine 315 auf der landstraße war fahrlässig, solange man gesagt hat dass die Feststellungen zur Beinahekollision ausgereicht haben
- Zäsurwirkung des Tankens war zu problematisieren, m.E. +
-Das Urteil enthielt keine Feststellungen zum entgegenstehenden Willen in 248 b.
13.10.2015, 16:23
Jetzt wird's witzig! Natürlich ist das eine Körperverletzung! Andernfalls würde kein Unfall den 227 erfüllen. Nur weil er nicht direkt auf den Körper eingewirkt hat, ist 223 nicht ausgeschlossen!
13.10.2015, 16:30
Ne KV schon - aber keine gefKV isd 224 Nr. 2 - die muss "mittels" des gefährlichen Werkzeugs erfolgen, was nach hM eine unmittelbare Einwirkung der Werkzeugs auf den Körper voraussetzt, nicht nur auf einen Gegenstand, der dann die Verletzungen verursacht. BGH iwann 2013.
13.10.2015, 17:17
Verwechselst du das mglw. mit den Fällen, wo die Verletzung erst durch den, durch das Anfahren verursachten, Sturz passierte?