09.01.2020, 16:01
(09.01.2020, 15:37)NNRRWW schrieb:(09.01.2020, 15:31)Gast schrieb: Was kam heute dran? Mag jmd berichten
In NRW eine Einziehungsklage. Pfüb in ne Forderung die sich aus 850h ergibt, Höhe musste ermittelt werden. Hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit ner Förderung wo zwei Zeugenaussagen in der Beweisaufnahme zu würdigen waren.
Bin so mittelmäßig klar gekommen, habe die Einziehungsklage auch nicht vertieft gelernt. Will jemand ne Lösung präsentieren?
Danke für die Antwort. Also keine Eeinnerung?
09.01.2020, 16:04
(09.01.2020, 16:01)Gast schrieb:(09.01.2020, 15:37)NNRRWW schrieb:(09.01.2020, 15:31)Gast schrieb: Was kam heute dran? Mag jmd berichten
In NRW eine Einziehungsklage. Pfüb in ne Forderung die sich aus 850h ergibt, Höhe musste ermittelt werden. Hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit ner Förderung wo zwei Zeugenaussagen in der Beweisaufnahme zu würdigen waren.
Bin so mittelmäßig klar gekommen, habe die Einziehungsklage auch nicht vertieft gelernt. Will jemand ne Lösung präsentieren?
Danke für die Antwort. Also keine Eeinnerung?
Nein. Eine Einziehungsklage.
09.01.2020, 16:21
Der gleiche Sachverhalt lief in Hessen, meine Lösung (grob):
Wieder sehr langer Tatbestand.
Zulässigkeit
-Drittschuldnerklage
Begründetheit
-Wirksamkeit PfÜB (P-Hinreichenden Bestimmtheit bei falsch geschriebenen Vornamen)
-Forderung Schuldner gegen Drittschuldner aus 850h II 2 ZPO (P-Notwendigkeit eines Arbeitsverhältnisses, P-Höhe, übliche Vergütung eines juristischen Repetitors)
-Hilfsaufrechnung mit abgetretenen Anspruch eines Anwalts aus 727 II 2 BGB nach Kündigung des Anwaltsvertrags durch die Klägerin (P-Beweiswürdigung von Aussagen des Anwalts und der Tochter der Klägerin).
Am Ende wurde die Zeit sehr knapp.
Wieder sehr langer Tatbestand.
Zulässigkeit
-Drittschuldnerklage
Begründetheit
-Wirksamkeit PfÜB (P-Hinreichenden Bestimmtheit bei falsch geschriebenen Vornamen)
-Forderung Schuldner gegen Drittschuldner aus 850h II 2 ZPO (P-Notwendigkeit eines Arbeitsverhältnisses, P-Höhe, übliche Vergütung eines juristischen Repetitors)
-Hilfsaufrechnung mit abgetretenen Anspruch eines Anwalts aus 727 II 2 BGB nach Kündigung des Anwaltsvertrags durch die Klägerin (P-Beweiswürdigung von Aussagen des Anwalts und der Tochter der Klägerin).
Am Ende wurde die Zeit sehr knapp.
09.01.2020, 16:25
In Nds. heute Klage einer Hundehalterin auf Kosten der Heilbehandlung 1.310€, nachdem ihr Hund von einem anderen gebissen wurde.
Meine (vermutlichen) Schwerpunkte :
-prozessual VU gegen B1 mit Einspruch und nachträgliche Parteierweiterung auf einen zweiten Beklagten
-Prüfung von Mitverschulden der K und dem jeweiligen Beitrag von B1 und B2 für die Haftung aus 833 oder 834 und 823 I und 823 II ivm HundeVO
-keine unverhältnismäßigen Kosten bei Heilbehandlung von Tieren, auch wenn die den Wert erheblich übersteigen
-Beweiswürdigung mit unergiebigem Zeugen, Beklagten könnten also Mitverschulden der K nicht beweisen
-Tenor für einfache Streitgenossen und die Auswirkungen auf die Tenorierung insb. wg. der Verurteilung des B1 durch VU
Das ist jedenfalls das, was mir gerade so eingefallen ist. Hab vermutlich nicht differenziert genug für jeden Beklagten geprüft. Aber dafür fertig geworden..
Meine (vermutlichen) Schwerpunkte :
-prozessual VU gegen B1 mit Einspruch und nachträgliche Parteierweiterung auf einen zweiten Beklagten
-Prüfung von Mitverschulden der K und dem jeweiligen Beitrag von B1 und B2 für die Haftung aus 833 oder 834 und 823 I und 823 II ivm HundeVO
-keine unverhältnismäßigen Kosten bei Heilbehandlung von Tieren, auch wenn die den Wert erheblich übersteigen
-Beweiswürdigung mit unergiebigem Zeugen, Beklagten könnten also Mitverschulden der K nicht beweisen
-Tenor für einfache Streitgenossen und die Auswirkungen auf die Tenorierung insb. wg. der Verurteilung des B1 durch VU
Das ist jedenfalls das, was mir gerade so eingefallen ist. Hab vermutlich nicht differenziert genug für jeden Beklagten geprüft. Aber dafür fertig geworden..
09.01.2020, 16:28
*gemeint bei der Aufrechnung war 627 + 628 BGB
09.01.2020, 17:30
Ich habe:
Einziehungsklage
- bekannte Probleme:
> fehlende Streitverkündung - keine Zulässigkeitsvoraussetung, nur ggf. Schadensersatzpflichtig
> vollstreckung aus einem Vergleich nach 795 I Nr. 1 als Titel
> "ph" statt "f" im Namen des PfÜB - Bestimmbarkeit
- 850h - Begründetheit wird anders aufgebaut, da es nicht auf eine tatsächliche Forderung ankommt (selbstgewählte Überschrift beachten)
> objek. Sachlage ist ausschlaggebend, ob ein Lohnanspruch besteht
> subjek. unbeachtlich
> objektiv ist sie alleinige Inhaberin einer Firma und er als Einziger benannt, der noch Kurse gibt
es wird mit ihm als Repetitor geworben auf der Internetseite
der Umfang seiner im Zeitraum von März bis Juni geleistete Stunden ist beachtlich
Hilfsaufrechnung:
-
Einziehungsklage
- bekannte Probleme:
> fehlende Streitverkündung - keine Zulässigkeitsvoraussetung, nur ggf. Schadensersatzpflichtig
> vollstreckung aus einem Vergleich nach 795 I Nr. 1 als Titel
> "ph" statt "f" im Namen des PfÜB - Bestimmbarkeit
- 850h - Begründetheit wird anders aufgebaut, da es nicht auf eine tatsächliche Forderung ankommt (selbstgewählte Überschrift beachten)
> objek. Sachlage ist ausschlaggebend, ob ein Lohnanspruch besteht
> subjek. unbeachtlich
> objektiv ist sie alleinige Inhaberin einer Firma und er als Einziger benannt, der noch Kurse gibt
es wird mit ihm als Repetitor geworben auf der Internetseite
der Umfang seiner im Zeitraum von März bis Juni geleistete Stunden ist beachtlich
Hilfsaufrechnung:
-
09.01.2020, 17:57
Hund ist über Tastatur gelaufen:
- Also noch zur obj.
Ø Beklagte, laut eigenen Angaben, sind ihre Kenntnisse im Zivilrecht eingestaubt, daher ist sie bei diesem Teil immer auf fremde Hilfe angewiesen – daher war sein Beitrag auch notwendig für sie und bedeutend
- Familienbetrieb – laut Putzo wird auch ein im Familienbetrieb arbeitenden Ehegatten ein fiktiver Lohnanspruch zugerechnet – hab ich ein Erst-Recht-Schluss draus gemacht – dann erst recht wenn „nur“ der Lebensgefährte
- Höhe (hat die Klägerin zu beweisen)
Habe ich die 35 Euro genommen, aber wohl alles vertretbar – von den Fähigkeiten und Qualifikationen ist er genauso wie die, die 40 Euro bekommen, 30 Euro einer der nur in nrw praktiziert - von Beklagten 30 und 20 waren einmal Tochter Bekannten und alte Kommilitonen, daher enges Näheverhältnis und nicht relevant daher – aber kleines Unternehmen + Gründungsphase daher keiner 40… - Qualifikation des Schuldners von Bedeutung, da aufgrund dessen vermutlich Rechtsreferendare genau aus dem Grund dort hingehen werden
- Hilfsaufrechnung (innerprozessuale Bedingung daher zulässig)
Anwaltsvertrag, 675, 611
Vergütung 612
( Klägerin darauf ankommen wird nicht zu zahlen, müsste der ganze bisherige Anspruch irgendwie unwirksam geworden sein – ansonsten bleibt Aufrechnung ja bestehen)
Ø 312 g Widerruf, da Anwaltsvertrag laut Palandt ein Verbrauchervertrag – aber nicht auserhalb geschlossener Geschäftsräume Vertragsscgluss – zumindest nichts vorgetragen
Ø Kündigung, Anfechtung etc. sind alle nicht relevant, da Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis, eine Kündigung würde nur von künftigen Zahlungen befreien, aber es geht ja um schon geleistete Stunden, die bleiben bestehen auch bei wirksamer Anfechtung und Kündigung
Ø (da laut kaiser aber nie eine Beweisaufnahme da ist, auf die es nicht ankommt, habe ich) 242 BGB genommen (geht meistens irgendwie) – dann Beweisaufnahme ausgewertet – Tochter konnte sich an alle Umstände erinnern, shoppen + Sekretärin, aber nicht mehr an Inhalt – dachte es geht um den Vater, der was angestellt hätte, dass hätte sie also sicherlich behalten – laut RA war es ein ruhiges fast langweiliges Gespräch spricht davor, dass deswegen sich Tochter nicht erinnern kann – von Klägerin nichts vorgetragen worüber sonst geredet wurde - daher wurde darüber geredet (+)
Ø Interessenkonflikt aber sowieso fraglich, weil sie in familienrechtlichen Angelegenheiten vertreten wurde und der andere Fall eine verkehrsrechtliche Angelegenheit war, und die beiden Sachen nicht im Zusammenhang stehen
Ergebnis: Aufrechnung möglich – Anspruch Beklagten zu kürzen – Klage teilweise abzulehnen
- Also noch zur obj.
Ø Beklagte, laut eigenen Angaben, sind ihre Kenntnisse im Zivilrecht eingestaubt, daher ist sie bei diesem Teil immer auf fremde Hilfe angewiesen – daher war sein Beitrag auch notwendig für sie und bedeutend
- Familienbetrieb – laut Putzo wird auch ein im Familienbetrieb arbeitenden Ehegatten ein fiktiver Lohnanspruch zugerechnet – hab ich ein Erst-Recht-Schluss draus gemacht – dann erst recht wenn „nur“ der Lebensgefährte
- Höhe (hat die Klägerin zu beweisen)
Habe ich die 35 Euro genommen, aber wohl alles vertretbar – von den Fähigkeiten und Qualifikationen ist er genauso wie die, die 40 Euro bekommen, 30 Euro einer der nur in nrw praktiziert - von Beklagten 30 und 20 waren einmal Tochter Bekannten und alte Kommilitonen, daher enges Näheverhältnis und nicht relevant daher – aber kleines Unternehmen + Gründungsphase daher keiner 40… - Qualifikation des Schuldners von Bedeutung, da aufgrund dessen vermutlich Rechtsreferendare genau aus dem Grund dort hingehen werden
- Hilfsaufrechnung (innerprozessuale Bedingung daher zulässig)
Anwaltsvertrag, 675, 611
Vergütung 612
( Klägerin darauf ankommen wird nicht zu zahlen, müsste der ganze bisherige Anspruch irgendwie unwirksam geworden sein – ansonsten bleibt Aufrechnung ja bestehen)
Ø 312 g Widerruf, da Anwaltsvertrag laut Palandt ein Verbrauchervertrag – aber nicht auserhalb geschlossener Geschäftsräume Vertragsscgluss – zumindest nichts vorgetragen
Ø Kündigung, Anfechtung etc. sind alle nicht relevant, da Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis, eine Kündigung würde nur von künftigen Zahlungen befreien, aber es geht ja um schon geleistete Stunden, die bleiben bestehen auch bei wirksamer Anfechtung und Kündigung
Ø (da laut kaiser aber nie eine Beweisaufnahme da ist, auf die es nicht ankommt, habe ich) 242 BGB genommen (geht meistens irgendwie) – dann Beweisaufnahme ausgewertet – Tochter konnte sich an alle Umstände erinnern, shoppen + Sekretärin, aber nicht mehr an Inhalt – dachte es geht um den Vater, der was angestellt hätte, dass hätte sie also sicherlich behalten – laut RA war es ein ruhiges fast langweiliges Gespräch spricht davor, dass deswegen sich Tochter nicht erinnern kann – von Klägerin nichts vorgetragen worüber sonst geredet wurde - daher wurde darüber geredet (+)
Ø Interessenkonflikt aber sowieso fraglich, weil sie in familienrechtlichen Angelegenheiten vertreten wurde und der andere Fall eine verkehrsrechtliche Angelegenheit war, und die beiden Sachen nicht im Zusammenhang stehen
Ergebnis: Aufrechnung möglich – Anspruch Beklagten zu kürzen – Klage teilweise abzulehnen
09.01.2020, 17:59
Heute klingt die Klausur in Niedersachen sehr machbar. Die ZVR-Klausur in NRW und Hessen war schon speziell. Ist noch irgendwer nicht fertig geworden?
09.01.2020, 18:00
Noch zur Z2 am Dienstag:
- hab schweren Eingriff angenommen - im Palandt bei 823 steht, dass bei Internetverbreitungen aufgrund der Verbreitung, der Prangerfunktion und der Speicherfunktion ein schwerer Eingriff vorliegt, achso und weil es schneller verlinkt werden kann
- Ermessen des Gerichts Höhe - aber mindestens X
aber vermutlich alles zu vertreten, nur eine Frage der Begründung
War zumindest bei mir viel Kommentararbeit/ -raussschreibarbeit - APR halt :angel:
- hab schweren Eingriff angenommen - im Palandt bei 823 steht, dass bei Internetverbreitungen aufgrund der Verbreitung, der Prangerfunktion und der Speicherfunktion ein schwerer Eingriff vorliegt, achso und weil es schneller verlinkt werden kann
- Ermessen des Gerichts Höhe - aber mindestens X
aber vermutlich alles zu vertreten, nur eine Frage der Begründung
War zumindest bei mir viel Kommentararbeit/ -raussschreibarbeit - APR halt :angel:
09.01.2020, 19:10
Aber was war mit der Beweislast? Die Beklagte war doch hier beweisbelastet für die Tatsache, dass die Zustimmung erteilt wurde?