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Klausuren Oktober 2015
Gast
Unregistered
 
#61
09.10.2015, 20:06
OLG Hamm 14. November 2000 Az 24 U 39/00

"Frist kann außergerichtlich verlängert werden, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Gericht angezeigt wird."(entgegen OLG Karlsruhe 21. Juli 2005)
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RLP
Unregistered
 
#62
09.10.2015, 21:13
Gefunden: Über die Widerrufsfrist können die beteiligten Parteien beliebig verfügen (OLG Karlsruhe, Justiz 2005, 394 = MDR 2005, 1368) und sie auch ohne Mitwirkung des Gerichts und Protokollierung wirksam vereinbaren (Zöller/Stöber § 794 Rn. 10c;).
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Gast
Unregistered
 
#63
09.10.2015, 21:16
Wie waren eigentlich die Daten? Hab zwar die Mahnung bzw Fristsetzung bejaht, aber weiß gar nicht mehr welche Handlungen davor und danach passiert sind :s
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Gast
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#64
09.10.2015, 21:49
Andere Ansicht aber OLG Hamm! ;-)
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Gast
Unregistered
 
#65
09.10.2015, 21:53
(09.10.2015, 21:49)Gast schrieb:  Andere Ansicht aber OLG Hamm! ;-)

Das Leben ist endlich. a.A.: OLG Hamm
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Gast
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#66
Lightbulb  09.10.2015, 22:28
Was lief denn heute in Niedersachsen?
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Gast
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#67
09.10.2015, 23:57
Wurde dem Gericht aber doch nicht angezeigt! Privatautonomie hin oder her, wenn der Widerrufsvergleich die Anzeige des Widerrufs innerhalb der Frist an das Gericht voraussetzt und an Partei nicht fristwahrend ist (TP bei 794), wieso sollte dann die Verlängerung ohne Anzeige an das Gericht wirksam sein? Macht null Sinn
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RLP
Unregistered
 
#68
10.10.2015, 00:05
Weil der Putzo bei 794 die mm vertritt (wie zu oft).


Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden.
- BGHZ 164, 190
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Gast
Unregistered
 
#69
10.10.2015, 00:19
Aber hier wurde ja vereinbart, dass der Widerruf gegenüber dem Gericht zu erfolgen hat - dann kann der Widerruf auch nur dem Gericht gegenüber erklärt werden! Unabhängig davon kann aber eine Fristverlängerung vereinbart werden, ob die dem Gericht innerhalb der Widerrufsfrist dann angezeigt werden muss, ist anscheinend streitig (OLG Hamm/OLG Karlsruhe).
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Gast
Unregistered
 
#70
10.10.2015, 00:22
Als hätte sich die Klausur nur um das eine Thema gedreht.

Zu der Sache steht dann eh in der Lösungsskizze, andere Ansicht bei entsprechender Argumentation vertretbar...
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