10.12.2013, 17:00
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im März geschrieben werden:
06.03. - Z1
07.03. - Z2
10.03. - Z3
11.03. - Z4
13.03. - S1
14.03. - S2
17.03. - V1
18.03. - V2
06.03. - Z1
07.03. - Z2
10.03. - Z3
11.03. - Z4
13.03. - S1
14.03. - S2
17.03. - V1
18.03. - V2
06.03.2014, 16:44
HESSEN
ZI
Urteil - ErbR - Herausgabeanspruch der Alleinerbin gegen die Lebensgefährtin des Verstorbenen - Stufenklage, Widerklage, Teilanerkenntnis bzgl des Auskunftsanspruchs, teilweise einseitige Erledigung, formwidrige Schenkung zur Lebzeiten
ZI
Urteil - ErbR - Herausgabeanspruch der Alleinerbin gegen die Lebensgefährtin des Verstorbenen - Stufenklage, Widerklage, Teilanerkenntnis bzgl des Auskunftsanspruchs, teilweise einseitige Erledigung, formwidrige Schenkung zur Lebzeiten
06.03.2014, 18:33
OMG Erbrecht :( Da wollte ich eigentlich auf Lücke setzen...
06.03.2014, 19:55
06.03.2014, 20:20
Fand die Zeit heute ziemlich knapp. Auch wenn der Bonifatiusfall vielen ja noch im Gedächtnis sein sollte und meines Erachtens hier auch insoweit eine Abgrenzung 516, 2303 ohne die Möglichkeit der Heilung, soweit 2303 angenommen
Bzgl. der Widerklage hat es mich auch ein paar Minuten gekostet, Sperposition 812 1 2 alt, ....ah da war doch was. Lebensversicherung als Vertrag zugunsten Dritter...:angel:
Definitiv genug für heute.
An alle Andern die Morgen wieder ran müssen, Viel Erfolg
Bzgl. der Widerklage hat es mich auch ein paar Minuten gekostet, Sperposition 812 1 2 alt, ....ah da war doch was. Lebensversicherung als Vertrag zugunsten Dritter...:angel:
Definitiv genug für heute.
An alle Andern die Morgen wieder ran müssen, Viel Erfolg
06.03.2014, 20:22
Scheint so das NRW und Hessen Klausuren getauscht haben!
06.03.2014, 22:23
Habe 516 angenommen, da ich davon ausgegangen bin, dass der AS mit dem Tode fällig werden sollte und nicht nach dem Motto: Falls du mich überlebst.
Aber keine Ahnung. Erbrecht war meine Lücke, womit ich diese Klausur wohl voll versemmelt habe.
985, 812,
Urteil, Kostenbeschluss
Aber keine Ahnung. Erbrecht war meine Lücke, womit ich diese Klausur wohl voll versemmelt habe.
985, 812,
Urteil, Kostenbeschluss
06.03.2014, 23:09
Ergebnis war ja letztlich egal, wird wohl beides vertretbar sein... Habe aber auch Schenkung angenommen!
Bzgl. Beschluss???? Beklagte hat doch 91a widersprochen und auch keine Fiktion Erklärung.... oder
Also auf ein neues
Bzgl. Beschluss???? Beklagte hat doch 91a widersprochen und auch keine Fiktion Erklärung.... oder

Also auf ein neues
07.03.2014, 01:29
was habt ihr denn aus dem kostenantrag gemacht?
ich hab i.e. gesagt, dass die klägerin die 12500€ bekommt und die klage i.ü. abgewiesen. den kostenantrag habe ich als antrag nach § 269 III 3, IV zpo analog gewertet und per beschluss der klägerin auferlegt. die widerklage ging bei mir durch.
über den ursprünglich zu 1. geltend gemachten anspruch war nur noch hinsichtlich der kosten zu entscheiden (was bei uns insofern erlassen war). einseitige teilerledigungserklärung ist klageumstellung auf feststellungsklage. antrag auf kostenauferlegung ist antrag nach § 269 III 3 zpo analog.
feststellungsklage ist unbegründet, da klage schon ursprünglich nicht begründet war.
leistungsklage auf zahlung der 12500€ war begründet, anspruch nach § 812 I 1, 2. alt.. schenkung war zwar keine nach § 2301, da überlebensbedingung (-), aber formunwirksam nach § 518 I und auch nicht nach § 518 II geheilt, da die bloße einräumung einer bestimmten verfügungsmacht über das konto im außenverhältnis durch die vollmacht noch keinen vollzug der schenkung des konkreten geldes im innenverhältnis erbasser - beklagte darstellt. denke aber kaum, dass einen da die entscheidung in die eine oder andere richtung killt.
kostenantrag zu lasten der klägerin da auskunftsanspruch gem. § 2028 nicht bestand (da bin ich mir nicht so sicher, ob das richtig ist) und daher keine pflicht verletzt wurde, sodass die kosten nach billigem ermessen an k hängen bleiben.
widerklage ist zulässig und begründet. anspruch nach § 812 I 1, 2. alt. (+), rechtsposition ist an die beklagte herauszugeben, denn sie ist die berechtigte bzgl. des geldes. sie war als begünstigte eingetragen und hat den anspruch auf auszahlung mit auftreten des versicherungsfalls erhalten. den konnte k auch nicht mehr widerrufen, denn es ist mangels entgegenstehener anhaltspunkte davon auszugehen, dass bei derartigen geschäften ein widerruf nach dem tod des versicherungsnehmers grds. nicht mehr möglich ist (sonst wäre das ja ziemlich witzlos mit den risikolebensversicherungen).
mal schauen, was es als nächstes so gibt.
ich hab i.e. gesagt, dass die klägerin die 12500€ bekommt und die klage i.ü. abgewiesen. den kostenantrag habe ich als antrag nach § 269 III 3, IV zpo analog gewertet und per beschluss der klägerin auferlegt. die widerklage ging bei mir durch.
über den ursprünglich zu 1. geltend gemachten anspruch war nur noch hinsichtlich der kosten zu entscheiden (was bei uns insofern erlassen war). einseitige teilerledigungserklärung ist klageumstellung auf feststellungsklage. antrag auf kostenauferlegung ist antrag nach § 269 III 3 zpo analog.
feststellungsklage ist unbegründet, da klage schon ursprünglich nicht begründet war.
leistungsklage auf zahlung der 12500€ war begründet, anspruch nach § 812 I 1, 2. alt.. schenkung war zwar keine nach § 2301, da überlebensbedingung (-), aber formunwirksam nach § 518 I und auch nicht nach § 518 II geheilt, da die bloße einräumung einer bestimmten verfügungsmacht über das konto im außenverhältnis durch die vollmacht noch keinen vollzug der schenkung des konkreten geldes im innenverhältnis erbasser - beklagte darstellt. denke aber kaum, dass einen da die entscheidung in die eine oder andere richtung killt.
kostenantrag zu lasten der klägerin da auskunftsanspruch gem. § 2028 nicht bestand (da bin ich mir nicht so sicher, ob das richtig ist) und daher keine pflicht verletzt wurde, sodass die kosten nach billigem ermessen an k hängen bleiben.
widerklage ist zulässig und begründet. anspruch nach § 812 I 1, 2. alt. (+), rechtsposition ist an die beklagte herauszugeben, denn sie ist die berechtigte bzgl. des geldes. sie war als begünstigte eingetragen und hat den anspruch auf auszahlung mit auftreten des versicherungsfalls erhalten. den konnte k auch nicht mehr widerrufen, denn es ist mangels entgegenstehener anhaltspunkte davon auszugehen, dass bei derartigen geschäften ein widerruf nach dem tod des versicherungsnehmers grds. nicht mehr möglich ist (sonst wäre das ja ziemlich witzlos mit den risikolebensversicherungen).
mal schauen, was es als nächstes so gibt.
07.03.2014, 19:26
Habe aus dem Klagentrag bzgl der Kosten (teilweise "Erledigung") eine Klageänderung § 263 ZPO (sachdienlich) auf Schadensersatz (Verzugsschaden) gesehen, da im Rahmen der Stufenklage der Leistungsanspruch NIE bestanden hat und somit die nötige Erledigung nach Rechtshängigkeit schon nicht gegeben ist für eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr.2 auf Feststellungsklage und es ohnehin auch an der ursprünglichen Begründetheit des Leistungsantrags fehlte.