13.12.2019, 23:51
Das FStrG vermittelt meines Wissens keinen Drittschutz ggü anderen Gaststättenbetreibern sondern dient nur öff. Interessen.
Ehrlich gesagt, hab ich die Frage des Drittschutzes nur im ergänzenden Vermerk aufgeworfen, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen, wie über der Antrag der R zu entscheiden ist, weil ich ja ohnehin eine Untersagungsverfügung erlassen habe...
das ist übrigens das Urteil:
VG Gera, Urteil vom 03. Mai 2016 – 3 K 649/14 Ge –, juris
Ehrlich gesagt, hab ich die Frage des Drittschutzes nur im ergänzenden Vermerk aufgeworfen, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen, wie über der Antrag der R zu entscheiden ist, weil ich ja ohnehin eine Untersagungsverfügung erlassen habe...
das ist übrigens das Urteil:
VG Gera, Urteil vom 03. Mai 2016 – 3 K 649/14 Ge –, juris
14.12.2019, 00:42
Rte Ich bin auch über Drittschutz gegangen und habe ihn abgelehnt. Den möglichen Anspruch habe ich aus §§ 8I 2, VIIa 1 FStrG entnommen.
Ja ich habe die Frage, also drittschutz iba die Norm beantwortet
Ja ich habe die Frage, also drittschutz iba die Norm beantwortet
14.12.2019, 00:48
(13.12.2019, 22:39)Gast schrieb: Ich habe in dem Zusatzteil geprüft, ob Frau Westermann eigene Ansprüche gegen die Behörde hat.
Bei mir lief das auf eine Verpflichtungsklage hinaus. Habe dann diskutiert, ob der Anspruch allein auf den allgemeinen Abwehr- und Unterlassungsanspruch gestützt werden kann (str.).
Bei mir ging das durch.
Ich dachte, es gibt noch kein Gerichtsverfahren.. Also muss ich jetzt nicht zul oder begr oder ähnliches prüfen... Weil die agl gefehlt hat, über drittschutz (statt über klagebefugnis) gesprochen..
In zweckmäßerw dann nur gesagt, dass man sie über das Nichtverstehen des Anspruchs aber über die beabsichtigte untersvfg dennoch informieren soll
14.12.2019, 01:13
(13.12.2019, 23:51)Gast schrieb: Das FStrG vermittelt meines Wissens keinen Drittschutz ggü anderen Gaststättenbetreibern sondern dient nur öff. Interessen.
Ehrlich gesagt, hab ich die Frage des Drittschutzes nur im ergänzenden Vermerk aufgeworfen, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen, wie über der Antrag der R zu entscheiden ist, weil ich ja ohnehin eine Untersagungsverfügung erlassen habe...
das ist übrigens das Urteil:
VG Gera, Urteil vom 03. Mai 2016 – 3 K 649/14 Ge –, juris
Ich habe die Frage nach nenenbetrien isd 1 IV nr 5 ivm 15 I in Bezug auf den Parkplatz behandelt :((( weil der bei uns nicht überwacht war.
Bei uns im sv gabs diese konzessionsgeschixhte nicht oder?
14.12.2019, 10:35
Ne der Antrag war doch abzulehnen! Ihr habt falsch!und jetzt viel Spaß beim warten
14.12.2019, 23:26
War das hier evtl eines der Urteile zur ZVR-Klausur?
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.6.2014 – 9 U 184/10
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.6.2014 – 9 U 184/10
15.12.2019, 11:15
15.12.2019, 14:31
(14.12.2019, 01:13)Gast schrieb:(13.12.2019, 23:51)Gast schrieb: Das FStrG vermittelt meines Wissens keinen Drittschutz ggü anderen Gaststättenbetreibern sondern dient nur öff. Interessen.
Ehrlich gesagt, hab ich die Frage des Drittschutzes nur im ergänzenden Vermerk aufgeworfen, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen, wie über der Antrag der R zu entscheiden ist, weil ich ja ohnehin eine Untersagungsverfügung erlassen habe...
das ist übrigens das Urteil:
VG Gera, Urteil vom 03. Mai 2016 – 3 K 649/14 Ge –, juris
Ich habe die Frage nach nenenbetrien isd 1 IV nr 5 ivm 15 I in Bezug auf den Parkplatz behandelt :((( weil der bei uns nicht überwacht war.
Bei uns im sv gabs diese konzessionsgeschixhte nicht oder?
Man sollte nur den Bescheid entwerfen und zudem auf die Fragen eingehen und offene Punkte ins hilfsgutachten oder hätte man noch ein Gutachten vor den Bescheid packen müssen??
Desto länger ich drüber nachdenke desto mehr frage ich mich, was eigentlich Aufgabe war..!
15.12.2019, 20:39
Also bei uns (GPA) musste man bzgl aller aufgeworfenen Fragen ein Gutachten machen plus Bescheid.
Wenn man das Eingreifen der Behörde gegen die „Imbissverkäuferin“ für rechtmäßig erachtet hat, dann sollte dieser Bescheid verfasst werden. Sollte man hingegen dieses für rechtswidrig gehalten haben, sollte stattdessen ein Behördenschreiben an die Anspruchsstellerin verfasst werden.
Den Hinweis auf ein Hilfsgutachten gab es auch - der steht aber fast immer da
Wenn man das Eingreifen der Behörde gegen die „Imbissverkäuferin“ für rechtmäßig erachtet hat, dann sollte dieser Bescheid verfasst werden. Sollte man hingegen dieses für rechtswidrig gehalten haben, sollte stattdessen ein Behördenschreiben an die Anspruchsstellerin verfasst werden.
Den Hinweis auf ein Hilfsgutachten gab es auch - der steht aber fast immer da
15.12.2019, 22:55