06.12.2019, 15:39
(06.12.2019, 15:38)Gast schrieb:(06.12.2019, 15:36)Gast schrieb: Kann kurz jemand erläutern was Aufgabe a) b) und c) war? Habe das üble Gefühl dass ich was vergessen habe
a.): gibt es Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung UND Schadensersatz in Höhe von 12.000 EUR
b.) Gibt es einen Löschungsanspruch
c.) Wie kann man den Löschungsanspruch SCHNELL durchsetzen
Besten Dank!
Dann hab ich das zum Glück nur nicht ausdrücklich getrennt
06.12.2019, 15:40
(06.12.2019, 15:39)GastNRW628 schrieb:(06.12.2019, 15:36)Gast schrieb: Kann kurz jemand erläutern was Aufgabe a) b) und c) war? Habe das üble Gefühl dass ich was vergessen habea) war der Anspruch der Frau Kunze auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Mandantin
b) die Frage ob die Mandantin Löschung der Behauptung verlangen kann und
c) die Frage wie sie schnellstmöglich die Löschung hinkriegt.
By the way: Irgendjemand nen Weg gefunden wie man in Köln landen kann?
Ich hab 937 I, 32 ZPO genommen. Bei 32 bin ich mir Mega unsicher
06.12.2019, 15:41
(06.12.2019, 15:39)GastNRW628 schrieb:(06.12.2019, 15:36)Gast schrieb: Kann kurz jemand erläutern was Aufgabe a) b) und c) war? Habe das üble Gefühl dass ich was vergessen habea) war der Anspruch der Frau Kunze auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Mandantin
b) die Frage ob die Mandantin Löschung der Behauptung verlangen kann und
c) die Frage wie sie schnellstmöglich die Löschung hinkriegt.
By the way: Irgendjemand nen Weg gefunden wie man in Köln landen kann?
06.12.2019, 15:43
(06.12.2019, 15:41)Gast schrieb:(06.12.2019, 15:39)GastNRW628 schrieb:(06.12.2019, 15:36)Gast schrieb: Kann kurz jemand erläutern was Aufgabe a) b) und c) war? Habe das üble Gefühl dass ich was vergessen habea) war der Anspruch der Frau Kunze auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Mandantin
b) die Frage ob die Mandantin Löschung der Behauptung verlangen kann und
c) die Frage wie sie schnellstmöglich die Löschung hinkriegt.
By the way: Irgendjemand nen Weg gefunden wie man in Köln landen kann?
06.12.2019, 15:44
Mein Ergebnis heute: 1. Rückzahlungsanspruch minus a. 437 Nr2, 346 I, 326 V Kv +, Mangel +, hier allerdings viel zu schreiben: 434 I 1 verneint, weil Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der AGB. 8 I der AGB ist einbezogen worden und wirksam, insb nicht überraschend und auch kein Widerspruch zu einer Individualabrede. Im Übrigen kann Wirksamkeit des 8 II hier dahinstehen, weil Ausnahme vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion wg blue pencil tests Es war mir wichtig, 434 I 1 zu verneinen, weil ich mir den Gewährleistungsausschluss nicht abschneiden wollte. Mangel also nach 434 I 2 plus bei Gefahrübergang plus, keine Unerheblichkeit plus, Frist entbehrlich wegen subj Unmgl. Gewährleistungsausschluss gem 8 II? Nur möglich, wenn 476 -, darlegungs- und beweisbelastet ist die Gegnerin. Sie wird kaum beweisen können, dass sie Verbraucherin ist: wesentliche Argumente: Rechnungsadresse ebenfalls Büro + Bestellung um 16 Uhr am Dienstag (=Arbeitszeit). Soll sie mal beweisen, dass das Bild eineinhalb Jahre im Privatbereich hing und sie es nicht von der Steuer abgesetzt hat. 8 II 1 auch im blue pencil Test ok. Also Rücktritt minus! b. cic SV plus, PV minus, da keine mangelnde Rücksicht auf Entscheidungsfreiheit, weil Gutachten v Dr Sommer ok c. 812 I 1 Alt 1 Auszahlungsanspruch, 488, 700 erlangt durch Leistung plus Rechtsgrund im KV, weil keine Anfechtung, weil Kaufrecht 119 II sperrt und keine Arglist 2. Löschungsanspruch Plus aus 280 I, 241 II, da culpa post contractum finitum Pflichtverletzung ist mangelnde Rücksicht auf eua Gewerbebetrieb und sozialen Geltungsanspruch aus 19 III, 2 I GG Keine Exkulpation Schaden: Naturalrestitution als Löschung Andere Ansprüche analog 1004 und 823 plus Einstw Vfg: Lg Köln ok wegen 32 Erfolgsort Im Übrigen bestmöglich ohne mündliche Verhandlung; hier leider nach dem Rubrum die Begründung nur skizziert, weil mir die Zeit einfach fehlte. Allen ein schönes Wochenende
06.12.2019, 15:49
(06.12.2019, 15:44)NRWXYZ schrieb: Mein Ergebnis heute: 1. Rückzahlungsanspruch minus a. 437 Nr2, 346 I, 326 V Kv +, Mangel +, hier allerdings viel zu schreiben: 434 I 1 verneint, weil Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der AGB. 8 I der AGB ist einbezogen worden und wirksam, insb nicht überraschend und auch kein Widerspruch zu einer Individualabrede. Im Übrigen kann Wirksamkeit des 8 II hier dahinstehen, weil Ausnahme vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion wg blue pencil tests Es war mir wichtig, 434 I 1 zu verneinen, weil ich mir den Gewährleistungsausschluss nicht abschneiden wollte. Mangel also nach 434 I 2 plus bei Gefahrübergang plus, keine Unerheblichkeit plus, Frist entbehrlich wegen subj Unmgl. Gewährleistungsausschluss gem 8 II? Nur möglich, wenn 476 -, darlegungs- und beweisbelastet ist die Gegnerin. Sie wird kaum beweisen können, dass sie Verbraucherin ist: wesentliche Argumente: Rechnungsadresse ebenfalls Büro + Bestellung um 16 Uhr am Dienstag (=Arbeitszeit). Soll sie mal beweisen, dass das Bild eineinhalb Jahre im Privatbereich hing und sie es nicht von der Steuer abgesetzt hat. 8 II 1 auch im blue pencil Test ok. Also Rücktritt minus! b. cic SV plus, PV minus, da keine mangelnde Rücksicht auf Entscheidungsfreiheit, weil Gutachten v Dr Sommer ok c. 812 I 1 Alt 1 Auszahlungsanspruch, 488, 700 erlangt durch Leistung plus Rechtsgrund im KV, weil keine Anfechtung, weil Kaufrecht 119 II sperrt und keine Arglist 2. Löschungsanspruch Plus aus 280 I, 241 II, da culpa post contractum finitum Pflichtverletzung ist mangelnde Rücksicht auf eua Gewerbebetrieb und sozialen Geltungsanspruch aus 19 III, 2 I GG Keine Exkulpation Schaden: Naturalrestitution als Löschung Andere Ansprüche analog 1004 und 823 plus Einstw Vfg: Lg Köln ok wegen 32 Erfolgsort Im Übrigen bestmöglich ohne mündliche Verhandlung; hier leider nach dem Rubrum die Begründung nur skizziert, weil mir die Zeit einfach fehlte. Allen ein schönes Wochenende
Ich hab:
437, 311a: (-)
Dabei beide AGBs unwirksam, einmal wegen Individualabrede (Beschaffenheit) und einmal wegen 307 (zu weitgehender Haftungsausschluss .... da bin ich aber sehr geschwommen, ist denke ich falsch!). 309 war nicht anwendbar, da die Frau Unternehmerin nach § 14 (nach langer Diskussion, hier kann man auch gut zu einem anderen Ergebnis kommen wie ich finde).
Der Anspruch scheiterte bei mir aber am fehlenden Vertretenmüssen.
Im Hilfsgutachten dann: Verjährung (-) wegen 203 BGB.
346, 437, 326 V (+) dann logischerweise, weil hier Vertretenmüssen egal.
Im zweiten Teil:
1004 I analog (+) bzgl des letzten Teils des Postings, (-) bezüglich der ersten zwei Teile (wusste nich ob man hier unterscheiden sollte).
Empfehlung: eV einlegen. So ganz grob zusammengefasst.
06.12.2019, 16:06
(06.12.2019, 15:49)Gast BaWu schrieb:(06.12.2019, 15:44)NRWXYZ schrieb: Mein Ergebnis heute: 1. Rückzahlungsanspruch minus a. 437 Nr2, 346 I, 326 V Kv +, Mangel +, hier allerdings viel zu schreiben: 434 I 1 verneint, weil Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der AGB. 8 I der AGB ist einbezogen worden und wirksam, insb nicht überraschend und auch kein Widerspruch zu einer Individualabrede. Im Übrigen kann Wirksamkeit des 8 II hier dahinstehen, weil Ausnahme vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion wg blue pencil tests Es war mir wichtig, 434 I 1 zu verneinen, weil ich mir den Gewährleistungsausschluss nicht abschneiden wollte. Mangel also nach 434 I 2 plus bei Gefahrübergang plus, keine Unerheblichkeit plus, Frist entbehrlich wegen subj Unmgl. Gewährleistungsausschluss gem 8 II? Nur möglich, wenn 476 -, darlegungs- und beweisbelastet ist die Gegnerin. Sie wird kaum beweisen können, dass sie Verbraucherin ist: wesentliche Argumente: Rechnungsadresse ebenfalls Büro + Bestellung um 16 Uhr am Dienstag (=Arbeitszeit). Soll sie mal beweisen, dass das Bild eineinhalb Jahre im Privatbereich hing und sie es nicht von der Steuer abgesetzt hat. 8 II 1 auch im blue pencil Test ok. Also Rücktritt minus! b. cic SV plus, PV minus, da keine mangelnde Rücksicht auf Entscheidungsfreiheit, weil Gutachten v Dr Sommer ok c. 812 I 1 Alt 1 Auszahlungsanspruch, 488, 700 erlangt durch Leistung plus Rechtsgrund im KV, weil keine Anfechtung, weil Kaufrecht 119 II sperrt und keine Arglist 2. Löschungsanspruch Plus aus 280 I, 241 II, da culpa post contractum finitum Pflichtverletzung ist mangelnde Rücksicht auf eua Gewerbebetrieb und sozialen Geltungsanspruch aus 19 III, 2 I GG Keine Exkulpation Schaden: Naturalrestitution als Löschung Andere Ansprüche analog 1004 und 823 plus Einstw Vfg: Lg Köln ok wegen 32 Erfolgsort Im Übrigen bestmöglich ohne mündliche Verhandlung; hier leider nach dem Rubrum die Begründung nur skizziert, weil mir die Zeit einfach fehlte. Allen ein schönes Wochenende
Ich hab:
437, 311a: (-)
Dabei beide AGBs unwirksam, einmal wegen Individualabrede (Beschaffenheit) und einmal wegen 307 (zu weitgehender Haftungsausschluss .... da bin ich aber sehr geschwommen, ist denke ich falsch!). 309 war nicht anwendbar, da die Frau Unternehmerin nach § 14 (nach langer Diskussion, hier kann man auch gut zu einem anderen Ergebnis kommen wie ich finde).
Der Anspruch scheiterte bei mir aber am fehlenden Vertretenmüssen.
Im Hilfsgutachten dann: Verjährung (-) wegen 203 BGB.
346, 437, 326 V (+) dann logischerweise, weil hier Vertretenmüssen egal.
Im zweiten Teil:
1004 I analog (+) bzgl des letzten Teils des Postings, (-) bezüglich der ersten zwei Teile (wusste nich ob man hier unterscheiden sollte).
Empfehlung: eV einlegen. So ganz grob zusammengefasst.
06.12.2019, 16:08
War in NRW bzgl Anliegen a) auch SE zu prüfen oder nur Rückzahlung?
06.12.2019, 16:11
06.12.2019, 16:13
War Verjährungshemmung zu diskutieren? Dagegen spricht doch, dass das Rücktrittsrecht vor Verjährung ausgeübt wurde. Eine Verjährung danach tut ja nichts zur Sache. Oder doch?