02.12.2019, 16:50
(02.12.2019, 16:42):blush:NRWGastXYZ schrieb: mein Ergebnis:Widerspricht sich nicht dein Ergebnis zu Klageantrag zu 1. und Widerklageantrag zu 2.?
Klageantrag zu 1. (Erledigungsfeststellungsklageantrag): begründet, weil Klage durch Widerklage wg Sub der FK unzulässig (RSB minus). Zuvor begründet, weil Testament unwirksam, weil Widerspruch zu Erbvertrag
Klageantrag zu 2. unbegründet, weil keine reine Schenkung und auch kein auffälliges Missverhältnis zw den Leistungen.
Hilfsklageantrag zu 3 begründet, weil Schenkung und Benachteiligung obj + subj.
Widerklageantrag zu 1. nur teilweise begründet, weil Rente wie Unterhalt grds nicht für Vergangenheit
Widerklageantrag zu 2. vollends begründet, weil durch privatschriftliche Erklärung Leibvertragsrentenanspruch aus 759 BGB.
Mit Klageantrag zu 1. begehrte er ursprünglich festzustellen, er müsse keine Rente mehr zahlen.
Mit Widerklageantrag zu 2. begehrte sie die Weiterzahlung der Rente.
Oder war das bei euch anders?
02.12.2019, 16:52
Was war mir der Anfechtung von diesem Überlassungsvertrag?
02.12.2019, 16:52
(02.12.2019, 16:50)Mhmm schrieb:(02.12.2019, 16:42):blush:NRWGastXYZ schrieb: mein Ergebnis:Widerspricht sich nicht dein Ergebnis zu Klageantrag zu 1. und Widerklageantrag zu 2.?
Klageantrag zu 1. (Erledigungsfeststellungsklageantrag): begründet, weil Klage durch Widerklage wg Sub der FK unzulässig (RSB minus). Zuvor begründet, weil Testament unwirksam, weil Widerspruch zu Erbvertrag
Klageantrag zu 2. unbegründet, weil keine reine Schenkung und auch kein auffälliges Missverhältnis zw den Leistungen.
Hilfsklageantrag zu 3 begründet, weil Schenkung und Benachteiligung obj + subj.
Widerklageantrag zu 1. nur teilweise begründet, weil Rente wie Unterhalt grds nicht für Vergangenheit
Widerklageantrag zu 2. vollends begründet, weil durch privatschriftliche Erklärung Leibvertragsrentenanspruch aus 759 BGB.
Mit Klageantrag zu 1. begehrte er ursprünglich festzustellen, er müsse keine Rente mehr zahlen.
Mit Widerklageantrag zu 2. begehrte sie die Weiterzahlung der Rente.
Oder war das bei euch anders?
ME kein Widerspruch, da Kläger nur Gestellung begehrte, nicht aufgrund des Testaments verpflichtet zu sein. Damit hatte er recht.
Er war aber wg 759 verpflichtet. Deswegen hat sein Antrag zu 1. Erfolg und zeitgleich auch die Widerklage, die nämlich nicht an das Testament gekoppelt war.
02.12.2019, 16:56
(02.12.2019, 16:52)GastNRWxyz schrieb:(02.12.2019, 16:50)Mhmm schrieb:(02.12.2019, 16:42):blush:NRWGastXYZ schrieb: mein Ergebnis:Widerspricht sich nicht dein Ergebnis zu Klageantrag zu 1. und Widerklageantrag zu 2.?
Klageantrag zu 1. (Erledigungsfeststellungsklageantrag): begründet, weil Klage durch Widerklage wg Sub der FK unzulässig (RSB minus). Zuvor begründet, weil Testament unwirksam, weil Widerspruch zu Erbvertrag
Klageantrag zu 2. unbegründet, weil keine reine Schenkung und auch kein auffälliges Missverhältnis zw den Leistungen.
Hilfsklageantrag zu 3 begründet, weil Schenkung und Benachteiligung obj + subj.
Widerklageantrag zu 1. nur teilweise begründet, weil Rente wie Unterhalt grds nicht für Vergangenheit
Widerklageantrag zu 2. vollends begründet, weil durch privatschriftliche Erklärung Leibvertragsrentenanspruch aus 759 BGB.
Mit Klageantrag zu 1. begehrte er ursprünglich festzustellen, er müsse keine Rente mehr zahlen.
Mit Widerklageantrag zu 2. begehrte sie die Weiterzahlung der Rente.
Oder war das bei euch anders?
ME kein Widerspruch, da Kläger nur Gestellung begehrte, nicht aufgrund des Testaments verpflichtet zu sein. Damit hatte er recht.
Er war aber wg 759 verpflichtet. Deswegen hat sein Antrag zu 1. Erfolg und zeitgleich auch die Widerklage, die nämlich nicht an das Testament gekoppelt war.
M.E. mach richtig, der Antrag war auf Feststellung der Verpflichtung aus dem Testament. Hab’s dann in der Widerklage leider mangels Kenntnis der Leibrente über das abstrakte Schuldversprechen gemacht. Für einen Vertrag mit Schutzwirkung hab ich zumindest keine Grundlage gesehen.
02.12.2019, 16:58
(02.12.2019, 16:52)GastNRWxyz schrieb:(02.12.2019, 16:50)Mhmm schrieb:(02.12.2019, 16:42):blush:NRWGastXYZ schrieb: mein Ergebnis:Widerspricht sich nicht dein Ergebnis zu Klageantrag zu 1. und Widerklageantrag zu 2.?
Klageantrag zu 1. (Erledigungsfeststellungsklageantrag): begründet, weil Klage durch Widerklage wg Sub der FK unzulässig (RSB minus). Zuvor begründet, weil Testament unwirksam, weil Widerspruch zu Erbvertrag
Klageantrag zu 2. unbegründet, weil keine reine Schenkung und auch kein auffälliges Missverhältnis zw den Leistungen.
Hilfsklageantrag zu 3 begründet, weil Schenkung und Benachteiligung obj + subj.
Widerklageantrag zu 1. nur teilweise begründet, weil Rente wie Unterhalt grds nicht für Vergangenheit
Widerklageantrag zu 2. vollends begründet, weil durch privatschriftliche Erklärung Leibvertragsrentenanspruch aus 759 BGB.
Mit Klageantrag zu 1. begehrte er ursprünglich festzustellen, er müsse keine Rente mehr zahlen.
Mit Widerklageantrag zu 2. begehrte sie die Weiterzahlung der Rente.
Oder war das bei euch anders?
ME kein Widerspruch, da Kläger nur Gestellung begehrte, nicht aufgrund des Testaments verpflichtet zu sein. Damit hatte er recht.
Er war aber wg 759 verpflichtet. Deswegen hat sein Antrag zu 1. Erfolg und zeitgleich auch die Widerklage, die nämlich nicht an das Testament gekoppelt war.
02.12.2019, 16:58
02.12.2019, 16:59
(02.12.2019, 16:52)GastNRWxyz schrieb:(02.12.2019, 16:50)Mhmm schrieb:(02.12.2019, 16:42):blush:NRWGastXYZ schrieb: mein Ergebnis:Widerspricht sich nicht dein Ergebnis zu Klageantrag zu 1. und Widerklageantrag zu 2.?
Klageantrag zu 1. (Erledigungsfeststellungsklageantrag): begründet, weil Klage durch Widerklage wg Sub der FK unzulässig (RSB minus). Zuvor begründet, weil Testament unwirksam, weil Widerspruch zu Erbvertrag
Klageantrag zu 2. unbegründet, weil keine reine Schenkung und auch kein auffälliges Missverhältnis zw den Leistungen.
Hilfsklageantrag zu 3 begründet, weil Schenkung und Benachteiligung obj + subj.
Widerklageantrag zu 1. nur teilweise begründet, weil Rente wie Unterhalt grds nicht für Vergangenheit
Widerklageantrag zu 2. vollends begründet, weil durch privatschriftliche Erklärung Leibvertragsrentenanspruch aus 759 BGB.
Mit Klageantrag zu 1. begehrte er ursprünglich festzustellen, er müsse keine Rente mehr zahlen.
Mit Widerklageantrag zu 2. begehrte sie die Weiterzahlung der Rente.
Oder war das bei euch anders?
ME kein Widerspruch, da Kläger nur Gestellung begehrte, nicht aufgrund des Testaments verpflichtet zu sein. Damit hatte er recht.
Er war aber wg 759 verpflichtet. Deswegen hat sein Antrag zu 1. Erfolg und zeitgleich auch die Widerklage, die nämlich nicht an das Testament gekoppelt war.
Hab ich auch so, leider das mit der Verwirkung der Nachzahlung von mehr als 12 Monaten nicht gesehen da zu wenig Zeit. Und bei der Erledigung bin ich mir unsicher wegen der Anpassungsklausel
02.12.2019, 17:01
Was ist denn mit Verwirkung hins. des Klageantrags zu 1? Er sagt selber immer dass er die Rente zahlen will und wusste auch dass es dieses Testament geben soll (was ja auch erstmal wirksam erstellt wurde?) und sagte sogar 2014 noch dass er zahlt um dann nach 17 Jahren plötzlich nicht mehr? Dazu war die Beklagte ja auch wohl unbestritten(?) von dem Geld abhängig.
Ach und wie habt ihr bei dem Antrag zu 2 der Widerklage das gelöst, dass 258 ZPO ja nur die Zahlungen nach Erlass des Urteils umfasst? Ich hab einfach ab 01.01.2020 austenoriert musste dann aber im übrigen abweisen und kann mir iwie nicht vorstellen dass das stimmt, kann man das dann insoweit einfach als Leistungsantrag auslegen...?
Ach und wie habt ihr bei dem Antrag zu 2 der Widerklage das gelöst, dass 258 ZPO ja nur die Zahlungen nach Erlass des Urteils umfasst? Ich hab einfach ab 01.01.2020 austenoriert musste dann aber im übrigen abweisen und kann mir iwie nicht vorstellen dass das stimmt, kann man das dann insoweit einfach als Leistungsantrag auslegen...?
02.12.2019, 17:04
(02.12.2019, 16:59)Gast schrieb:(02.12.2019, 16:52)GastNRWxyz schrieb:(02.12.2019, 16:50)Mhmm schrieb:(02.12.2019, 16:42):blush:NRWGastXYZ schrieb: mein Ergebnis:Widerspricht sich nicht dein Ergebnis zu Klageantrag zu 1. und Widerklageantrag zu 2.?
Klageantrag zu 1. (Erledigungsfeststellungsklageantrag): begründet, weil Klage durch Widerklage wg Sub der FK unzulässig (RSB minus). Zuvor begründet, weil Testament unwirksam, weil Widerspruch zu Erbvertrag
Klageantrag zu 2. unbegründet, weil keine reine Schenkung und auch kein auffälliges Missverhältnis zw den Leistungen.
Hilfsklageantrag zu 3 begründet, weil Schenkung und Benachteiligung obj + subj.
Widerklageantrag zu 1. nur teilweise begründet, weil Rente wie Unterhalt grds nicht für Vergangenheit
Widerklageantrag zu 2. vollends begründet, weil durch privatschriftliche Erklärung Leibvertragsrentenanspruch aus 759 BGB.
Mit Klageantrag zu 1. begehrte er ursprünglich festzustellen, er müsse keine Rente mehr zahlen.
Mit Widerklageantrag zu 2. begehrte sie die Weiterzahlung der Rente.
Oder war das bei euch anders?
ME kein Widerspruch, da Kläger nur Gestellung begehrte, nicht aufgrund des Testaments verpflichtet zu sein. Damit hatte er recht.
Er war aber wg 759 verpflichtet. Deswegen hat sein Antrag zu 1. Erfolg und zeitgleich auch die Widerklage, die nämlich nicht an das Testament gekoppelt war.
Hab ich auch so, leider das mit der Verwirkung der Nachzahlung von mehr als 12 Monaten nicht gesehen da zu wenig Zeit. Und bei der Erledigung bin ich mir unsicher wegen der Anpassungsklausel
Wieso den 759 nicht iR der Klage geprüft? Dachte 759 nur dann (+) wenn Testament wirksam, weil ja im Wortlaut steht, jemand der verpflichtet ist.... Heißt das in dem Fall nicht, jmd. der aufgrund des Testamentes verpflichtet ist jmd eine Rente zu zahlen? So hab ich es aufgefasst und den Anspruch bereits im Rahmen der Klage scheitern lassen und unten bei der wk dann nur noch nach oben verwiesen
02.12.2019, 17:06
(02.12.2019, 17:01)nrw schrieb: Was ist denn mit Verwirkung hins. des Klageantrags zu 1? Er sagt selber immer dass er die Rente zahlen will und wusste auch dass es dieses Testament geben soll (was ja auch erstmal wirksam erstellt wurde?) und sagte sogar 2014 noch dass er zahlt um dann nach 17 Jahren plötzlich nicht mehr? Dazu war die Beklagte ja auch wohl unbestritten(?) von dem Geld abhängig.
Ach und wie habt ihr bei dem Antrag zu 2 der Widerklage das gelöst, dass 258 ZPO ja nur die Zahlungen nach Erlass des Urteils umfasst? Ich hab einfach ab 01.01.2020 austenoriert musste dann aber im übrigen abweisen und kann mir iwie nicht vorstellen dass das stimmt, kann man das dann insoweit einfach als Leistungsantrag auslegen...?
Klageantrag zu 1 hab ich ebenfalls mit Verwiekung gelöst.
Muss bezüglich §258 ZPO gestehen, dass ich die Norm komplett übersehen habe. Aber wenn ich sie mir so angucke, steht da, dass Verurteilung auch zu Leistungen, die nach Urteilserlass fällig werden, erfolgen kann. Wegen des Wortes "auch" hätte ich gedacht, dass erst recht zu Leistungen vor Urteilserlass verurteilt werden kann.