12.11.2019, 20:03
Immerhin Strafrecht vorbei. Was ein Horror.
Hauptsache es ist vorbei.
Ehm zur SB am Handy, die StA kann doch auch noch im Revisionsverfahren das besondere öffentliche Interesse annehmen, also ist da der Antrag doch eher sekundär. Oder war der in Hessen mitangeklagt? Also bei uns nicht.
Hauptsache es ist vorbei.
Ehm zur SB am Handy, die StA kann doch auch noch im Revisionsverfahren das besondere öffentliche Interesse annehmen, also ist da der Antrag doch eher sekundär. Oder war der in Hessen mitangeklagt? Also bei uns nicht.
12.11.2019, 20:08
(12.11.2019, 20:03)EnErWeh schrieb: Immerhin Strafrecht vorbei. Was ein Horror.
Hauptsache es ist vorbei.
Ehm zur SB am Handy, die StA kann doch auch noch im Revisionsverfahren das besondere öffentliche Interesse annehmen, also ist da der Antrag doch eher sekundär. Oder war der in Hessen mitangeklagt? Also bei uns nicht.
Aber man untersucht ja nur die Feststellungen des Urteils.
12.11.2019, 20:32
(12.11.2019, 17:26)Hessen 2 schrieb: Ich hab noch das Problem des Antragsrechts iRd 303 StGB, weil Antragsberechtigter verstorben ist und Antragsrecht nicht auf Erben übergeht.
IRd zweiten Tat hab ich Heimtücke bejaht, aber gesagt, die Darstellungen sind widersprüchlich, da der Konfrontation eine Auseinandersetzung vorausging und Urteil darauf nicht ausreichend eingeht. Feststellungen tragen widerspruchsfrei also nur 212.
Bzgl. Mobiltelefon: 249, 242 (-), zwar fremde Sache wg 1922, aber kein Gewahrsamsbruch, weil Toter keinen Gewahrsam und 875 BGB nur Besitz regelt, 246 (-) weil keine Zueignungsabsicht, 303 (+), hier dann oben genanntes Antragsproblem.
ZMK: Antrag auf Einstellung bzgl. Handy und Zurückverweisung im Übrigen.
Zudem wurde scheinbar der M nicht belehrt, das hab ich aber übersehen, dürfte aber Beruhen (-) sein, weil er sich eh nicht geäußert hat.
Ich habe geschrieben, dass hier der Erbe das Antragsrecht hat. Und zwar aus dem Grund, dass es ja nicht so war, dass dem Getöteten zu Lebzeiten das Handy entwendet wurde und er bloß keinen Strafantrag gestellt hat. Sondern ist der Getötete ja erst gestorben, daraufhin ging das Eigentum am Handy auf den Erben über und danach fand erst die Wegnahme statt, sodass das Handy dem Erben weggenommen wurde und nicht dem (bereits toten) Erblasser. Vlt. habe ich aber auch einfach einen Denkfehler dabei...? :s
12.11.2019, 21:55
(12.11.2019, 20:32)Hessin11 schrieb:(12.11.2019, 17:26)Hessen 2 schrieb: Ich hab noch das Problem des Antragsrechts iRd 303 StGB, weil Antragsberechtigter verstorben ist und Antragsrecht nicht auf Erben übergeht.
IRd zweiten Tat hab ich Heimtücke bejaht, aber gesagt, die Darstellungen sind widersprüchlich, da der Konfrontation eine Auseinandersetzung vorausging und Urteil darauf nicht ausreichend eingeht. Feststellungen tragen widerspruchsfrei also nur 212.
Bzgl. Mobiltelefon: 249, 242 (-), zwar fremde Sache wg 1922, aber kein Gewahrsamsbruch, weil Toter keinen Gewahrsam und 875 BGB nur Besitz regelt, 246 (-) weil keine Zueignungsabsicht, 303 (+), hier dann oben genanntes Antragsproblem.
ZMK: Antrag auf Einstellung bzgl. Handy und Zurückverweisung im Übrigen.
Zudem wurde scheinbar der M nicht belehrt, das hab ich aber übersehen, dürfte aber Beruhen (-) sein, weil er sich eh nicht geäußert hat.
Ich habe geschrieben, dass hier der Erbe das Antragsrecht hat. Und zwar aus dem Grund, dass es ja nicht so war, dass dem Getöteten zu Lebzeiten das Handy entwendet wurde und er bloß keinen Strafantrag gestellt hat. Sondern ist der Getötete ja erst gestorben, daraufhin ging das Eigentum am Handy auf den Erben über und danach fand erst die Wegnahme statt, sodass das Handy dem Erben weggenommen wurde und nicht dem (bereits toten) Erblasser. Vlt. habe ich aber auch einfach einen Denkfehler dabei...? :s
Leider ja, weil du an § 857 BGB denkst, der gerade nicht auf den Gewahrsam anwendbar ist.
12.11.2019, 21:55
(12.11.2019, 20:32)Hessin11 schrieb:(12.11.2019, 17:26)Hessen 2 schrieb: Ich hab noch das Problem des Antragsrechts iRd 303 StGB, weil Antragsberechtigter verstorben ist und Antragsrecht nicht auf Erben übergeht.
IRd zweiten Tat hab ich Heimtücke bejaht, aber gesagt, die Darstellungen sind widersprüchlich, da der Konfrontation eine Auseinandersetzung vorausging und Urteil darauf nicht ausreichend eingeht. Feststellungen tragen widerspruchsfrei also nur 212.
Bzgl. Mobiltelefon: 249, 242 (-), zwar fremde Sache wg 1922, aber kein Gewahrsamsbruch, weil Toter keinen Gewahrsam und 875 BGB nur Besitz regelt, 246 (-) weil keine Zueignungsabsicht, 303 (+), hier dann oben genanntes Antragsproblem.
ZMK: Antrag auf Einstellung bzgl. Handy und Zurückverweisung im Übrigen.
Zudem wurde scheinbar der M nicht belehrt, das hab ich aber übersehen, dürfte aber Beruhen (-) sein, weil er sich eh nicht geäußert hat.
Ich habe geschrieben, dass hier der Erbe das Antragsrecht hat. Und zwar aus dem Grund, dass es ja nicht so war, dass dem Getöteten zu Lebzeiten das Handy entwendet wurde und er bloß keinen Strafantrag gestellt hat. Sondern ist der Getötete ja erst gestorben, daraufhin ging das Eigentum am Handy auf den Erben über und danach fand erst die Wegnahme statt, sodass das Handy dem Erben weggenommen wurde und nicht dem (bereits toten) Erblasser. Vlt. habe ich aber auch einfach einen Denkfehler dabei...? :s
Der Erbe hatte aber keinen Gewahrsam, wie der Kollege oben sagte, 857 BGB regelt nur den Besitz des Erben, der nicht identisch ist mit dem Gewahrsam, der bei einer Wegnahme gebrochen werden muss.
Also fremde Sache mE ja, klar, aber Gewahrsam des Erben (-) und konnte deshalb nicht gebrochen werden
12.11.2019, 22:01
Aber ums Gewahrsam geht es doch gar, sondern um das Eigentum im Rahmen der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB

12.11.2019, 23:11
12.11.2019, 23:20
Wenn aber der Geschädigte doch vorher verstorben ist, dann ist der Verletzte der Sachbeschädigung der Erbe als Eigentümer :dodgy:
12.11.2019, 23:43
(12.11.2019, 23:20)GastH schrieb: Wenn aber der Geschädigte doch vorher verstorben ist, dann ist der Verletzte der Sachbeschädigung der Erbe als Eigentümer :dodgy:
Ja so meinte ich das. Habe fälschlicherweise vorhin von einer Wegnahme geredet. Meinte natürlich die Zerstörung des Handys, welche erst stattfand, als das Eigentum auf den Erben übergegangen war. Deshalb dürfte es auf § 77 II nicht ankommen.
Aber egal, wir werden in ein paar Monaten alle schlauer sein und ich wünsche euch jetzt noch für öR viel Erfolg! :heart: :shy:
13.11.2019, 07:51
Aber in 77 2 steht im kommentar, erbe antragsberechtigt nur wenn im Gesetz geregelt und 303 regelt dies nicht.??