10.12.2013, 16:58
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Januar geschrieben werden:
06.01. - Z1
07.01. - Z2
09.01. - Z3
10.01. - Z4
13.01. - S1
14.01. - S2
16.01. - V1
17.01. - V2
06.01. - Z1
07.01. - Z2
09.01. - Z3
10.01. - Z4
13.01. - S1
14.01. - S2
16.01. - V1
17.01. - V2
07.02.2014, 12:31
Die Klausuren aus Hessen:
ZI:
Urteilsklausur
Es ging um Abtretung eines Notarhonorars und Aufrechnung dieses Honorars mit Einkommenssteuererstattungsansprüche.
AW:
Arbeitsrecht --> Kündigungsschutzklage / Urteil, Krankheitskündigung eines Außendienstmitarbeiters wegen Langzeiterkrankung (Epilepsie aufgrund von Motorradunfall dadurch Verlust der Fahrerlaubnis), lediglich Versetzung in den Innendienst nach Kassel möglich, was Umzug bedeutet hätte)
Z II:
Zwangsvollstreckungsrecht: Urteilsklausur --> Vollstreckung aus notarieller Urkunde, Problem war die Wirksamkeit der Urkunde, da Kläger von Person vertreten wurde, die er dazu nicht ausdrücklich bevollmächtigt hat (jedoch öfters für ihn aufgetreten ist) + keine Vorlage einer schriftl. Vollmacht beim Notar, Aufrechnung mit Gegenansprüchen; Fazit § 767 ZPO (analog)
Z IV:
Anwaltsklausur, Thema: Partnerschaftsvermittlung Mandant war Betreiber einer Partnerschaftsvermittlung für einsame Landwirte. Gegner war einsamer Bauer, der auf der Suche nach dem Glück war. Dazu meldete er sich beim Mandant an, zahlte das Honorar für ein Jahr in bar, bekam einen Laptop um die Kontakte abzurufen, die ihm der Mandant durch die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils und die Einstellung des Profils auf diversen Plattformen vermittelte. Nach einem halben Jahr entschied sich der Gegner zum Eintritt ins Kloster inkl.
Zölibat, sodass er keinen Bedarf mehr nach einer Frau hatte. Er kündigte beim Mandanten, schickte den Laptop unversehrt zurück (unentgeltliche
Überlassung) und verlangte sein Geld zurück. Der Mandant ignorierte die telefonische Aufforderung. Der Gegner beantragte einen Mahnbescheid, daraufhin Vollstreckungsbescheid (inkl. Zustellungsproblemen, da Bekl.
mittlerweile die Vermittlung aufgegeben hat + Umzug, Nachbarin fand Brief mit Mahnbescheid, Weiterleitung über ehemaligen Vermieter u.s.w.).
Erfolgsaussichten einer möglichen Klage waren zu prüfen + Anträge formulieren
S 1
Anklageklausur
Beschuldigter zu 1) fuhr mit PkW seines Sohnes durch FFM, dabei fuhr er in das Gebäude einer Fabrik. Sachschaden entstand.
Beschuldigter war herzkrank, daher Entzug der Fahrerlaubnis.
Kurz nach dem Unfall kamen die 2 Söhne zur Unfallstelle, ein Sohn forderte ihn zum Verlassen der Unfallstelle auf, Besch zu 1) ging. Die Unfallstelle wurde durch Söhne gereinigt, Auto abtransportiert, keine Benachrichtigung des Firmeninhabers. Allerdings schriftliche Benachrichtigung eines Beraters der Geschädigten durch Sohn am Folgetag.
Schaden war noch nicht reguliert.
Ein Sohn leugnete gegenüber Polizei die Fahrt des Vaters und beschuldigte sich selbst.
Einer der Söhne wurde dann in einen weiteren Fall verwickelt, der nichts mit dem Ausgangsgeschehen zu tun hatte.
Der Besch. war Lok-Führer. Ein kleiner Junge (unter 14) warf eine Parfümflasche bei Ankunft des Zuges im Frankfurter Südbahnhof in das geöffnete Fenster des Lok-Führers, weil ihn seine kleine Schwester dazu aufgefordert hat. Es kam zu keinen Schäden o. Verletzungen. Daraufhin begab sich der Besch. nach draußen und schlug den Jungen ins Genick. Er nahm ihn mit in den Zug und fuhr entgegen dessen Willen mit dem Jungen zum Hbf weiter, um ihn dort (nach Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter) der Bundespolizei zu übergeben.
S 2
Revision
materiellrechtlich: Abgrenzung Beihilfe zum Diebstahl und Begünstigung und "Gen-Kartoffel-Fall" (Besch. streute auf einem für die Bepflanzung mit genetisch manipulierten Kartoffeln seine normalen Kartoffeln aus, um ein "Zeichen zu setzen", Aussaat der Gen-Kartoffeln wurde verzögert.
Behördliche Erlaubnis für Testfeld lag vor, jedoch keine Umzäunung des Geländes bzw. Beschilderung erfolgt, was Nebenbest. in der Erlaubnis war.)
& viele Verfahrensfehler!
Sachverhalt Ö I
Die Klausur war in ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingekleidet und behandelte eine Zwangsgeldfestsetzung.
Der Antragssteller begehrte eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf einem nicht in seinem Eigentum stehenden Gebäude. Er beabsichtigte die Installation eines Systems „M“, die Behörde genehmigte nach vorheriger Absprache nur das System „H“. Dies wurde damit begründet, dass das System „M“ nicht standsicher genug sei. Zu dieser Ansicht ist die Behörde im Rahmen von verschiedenen Tests und Sicherheitsprüfungen gekommen, die sie als „Auflage“ der Baugenehmigung beigefügt hat (BauGen war nicht abgedruckt).
Der A-Steller begann mit der Installation und stelle fest, dass die Modifikation des Modells „H“ viel besser sei und baute statt dem genehmigten Modell „M“, das modifizierte Modell „H“ ein.
Es fand im Rahmen der Bauarbeiten ein Ortstermin statt, die Behörde (Magistrat der Stadt Gießen) stellte fest, dass alles ok sei.
Unmittelbar nach Fertigstellung der Anlage erließ der Mag. der Stadt Gießen eine Beseitigungsverfügung. Es wurde die Beseitigung der installierten Anlage angeordnet inkl. Frist, Zwangsgeldandrohung iHv 5.000 falls nicht fristgerecht beseitigt werde und die AsV. Begründet wurde dies mit mangelnder Standfestigkeit, v.a. bei Schneefall.
Daraufhin legte der A-Steller WS ein und stellte einen Antrag nach § 80 V VwG0. Im Erörterungstermin vorm VG schlossen die Beteiligten einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
„Beseitigung der Trägersysteme der installierten Anlage „H“ bis zum XX.XX. und Einbau der Trägersysteme des in der Baugenehmigung festgelegten Modells „M“. Bei fristgemäßer Erfüllung keine Vollstreckung der Beseitigungsverfügung.“
„Anordnung regelmäßiger Kontrollgänge auf dem Dach des Gebäudes durch Bauherrn.“
Der A-Steller nahm daraufhin seinen WS und seinen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung zurück.
Der A-Steller beauftragte in der Zwischenzeit einen Gutachter. Dieser stellte fest, dass das eingebaute Trägersystem „H“ stabil ist und der vereinbarte Einbau des Trägersystems „M“ nicht mit der Statik des Dachs zu vereinbaren ist.
Der A-Steller führte die im Vergleich vereinbarten Änderungen nicht durch.
Die A-Gegnerin setzte daraufhin ein Zwangsgeld gemäß der zuvor ergangenen Beseitigungsverfügung fest und versah diese mit einer AsV . Dagegen legte der A-Steller WS ein und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aW, der vom Bearbeiter zu prüfen war.
Sachverhalt Ö II
Es handelte sich um eine Anwaltsklausur, der ein Enteignungsverfahren nach BauGB zugrunde lag.
Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Stadt Wetzlar, welches an einer stark befahrenen Landstraße (Ortsdurchfahrt) liegt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Haus, das zum einen an private Mieter und an einen Optiker vermietet ist. Die Mandantin wohnt auch dort. Die Landstraße ist als Unfallschwerpunkt bekannt, was sich aus Polizeiberichten über den Zeitraum von drei Jahren ergibt.
Die Stadt Wetzlar erließ daraufhin einen B-Plan, der die Umgestaltung der stark befahrenen Landstraße regelte. Der B-Plan sah verschiedene Entflechtungsmaßnahmen zur Beruhigung des Verkehrs vor. Unter anderem die Errichtung von Kreisverkehren. Ein Kreisverkehr sollte in Höhe des Grundstücks der Mandantin errichtet werden. Dazu würden ca. 45 m² ihres Grundstücks gebraucht werden, um die Errichtung durchführen zu können. Die Bedarfsfläche war unbebaut.
Neben der Inanspruchnahme der Bedarfsfläche würde auch die Verlegung der Grundstückszufahrt erforderlich sein. Das künftige Erschließen soll über den Parkplatz des benachbarten Supermarktes erfolgen, dessen Betreiber bereits einen verbindlichen Vorvertrag über den Erwerb der Fläche mit der Stadt Wetzlar abgeschlossen hat. Dies würde eine Erschließung ohne die Inanspruchnahme von Fremdeigentum ermöglichen.
Die Stadt Wetzlar bot der Mandantin mehrfach einen freihändigen Verkauf an, der sich an den Preisen der Bodenrichtwertkarte orientierte. Die Mandantin lehnte alle Angebote ab und bestand auf ihr Eigentum am Grundstück.
Daraufhin leitete die Stadt Wetzlar ein Enteignungsverfahren vor dem RP Gießen ein. Das RP Gießen setzte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, dessen Ladung die Mandantin mitbrachte.
Vorschläge der Mandantin, anstatt eines Kreisverkehrs eine LZA zu errichten scheiden wegen des dadurch zu erwartenden Rückstaus aus. Auch eine Umgehungsstraße ist wegen naturschutzrechtlichen Belangen nicht möglich. Der Verzicht auf die Errichtung an sich kommt nicht in Frage, da nur durch den Kreisverkehr eine wirksame Entflechtung möglich ist.
Die Stadt Wetzlar beantragt im Verfahren vor RP Gießen,
Enteignung der Bedarfsfläche zugunsten der A-Stellerin
Vorzeitige Besitzeinweisung zum xx.xx.
Der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung resultierte daraus, dass die Umbaumaßnahmen iHv 70% durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln erfolgen werden. Die Fördermittel müssen bis zu einem best. Datum in Anspruch genommen werden, da sie sonst verfallen. Auch sind Verzögerungen wegen der Vogelbrutzeit nicht möglich. Die Bauarbeiten an der Straße haben bereits begonnen und die Ausschreibungen für das Teilstück in Höhe des Anwesens der Mandantin sind erfolgt.
Die Mandantin möchte wissen, ob die gegen sie eingeleiteten Maßnahmen rechtmäßig sind. Einen Angriff des B-Plans strebt sie nicht an (zu zeitaufwändig + kaum Infos im SV bzw. Bearbeitervermerk unterstellte form. Rmk und Beachtung Entwicklungsgebot etc.). Hilfsweise war sie auch einigungsbereit.
Die notwendigen Schriftsätze waren zu entwerfen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vorm RP Gießen war abgedruckt inkl. aller Argumente der Stadt Wetzlar.
Hinweis: Der SV nannte die einschlägigen Vorschriften des BauGB + Abdruck von Kartenmaterial
ZI:
Urteilsklausur
Es ging um Abtretung eines Notarhonorars und Aufrechnung dieses Honorars mit Einkommenssteuererstattungsansprüche.
AW:
Arbeitsrecht --> Kündigungsschutzklage / Urteil, Krankheitskündigung eines Außendienstmitarbeiters wegen Langzeiterkrankung (Epilepsie aufgrund von Motorradunfall dadurch Verlust der Fahrerlaubnis), lediglich Versetzung in den Innendienst nach Kassel möglich, was Umzug bedeutet hätte)
Z II:
Zwangsvollstreckungsrecht: Urteilsklausur --> Vollstreckung aus notarieller Urkunde, Problem war die Wirksamkeit der Urkunde, da Kläger von Person vertreten wurde, die er dazu nicht ausdrücklich bevollmächtigt hat (jedoch öfters für ihn aufgetreten ist) + keine Vorlage einer schriftl. Vollmacht beim Notar, Aufrechnung mit Gegenansprüchen; Fazit § 767 ZPO (analog)
Z IV:
Anwaltsklausur, Thema: Partnerschaftsvermittlung Mandant war Betreiber einer Partnerschaftsvermittlung für einsame Landwirte. Gegner war einsamer Bauer, der auf der Suche nach dem Glück war. Dazu meldete er sich beim Mandant an, zahlte das Honorar für ein Jahr in bar, bekam einen Laptop um die Kontakte abzurufen, die ihm der Mandant durch die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils und die Einstellung des Profils auf diversen Plattformen vermittelte. Nach einem halben Jahr entschied sich der Gegner zum Eintritt ins Kloster inkl.
Zölibat, sodass er keinen Bedarf mehr nach einer Frau hatte. Er kündigte beim Mandanten, schickte den Laptop unversehrt zurück (unentgeltliche
Überlassung) und verlangte sein Geld zurück. Der Mandant ignorierte die telefonische Aufforderung. Der Gegner beantragte einen Mahnbescheid, daraufhin Vollstreckungsbescheid (inkl. Zustellungsproblemen, da Bekl.
mittlerweile die Vermittlung aufgegeben hat + Umzug, Nachbarin fand Brief mit Mahnbescheid, Weiterleitung über ehemaligen Vermieter u.s.w.).
Erfolgsaussichten einer möglichen Klage waren zu prüfen + Anträge formulieren
S 1
Anklageklausur
Beschuldigter zu 1) fuhr mit PkW seines Sohnes durch FFM, dabei fuhr er in das Gebäude einer Fabrik. Sachschaden entstand.
Beschuldigter war herzkrank, daher Entzug der Fahrerlaubnis.
Kurz nach dem Unfall kamen die 2 Söhne zur Unfallstelle, ein Sohn forderte ihn zum Verlassen der Unfallstelle auf, Besch zu 1) ging. Die Unfallstelle wurde durch Söhne gereinigt, Auto abtransportiert, keine Benachrichtigung des Firmeninhabers. Allerdings schriftliche Benachrichtigung eines Beraters der Geschädigten durch Sohn am Folgetag.
Schaden war noch nicht reguliert.
Ein Sohn leugnete gegenüber Polizei die Fahrt des Vaters und beschuldigte sich selbst.
Einer der Söhne wurde dann in einen weiteren Fall verwickelt, der nichts mit dem Ausgangsgeschehen zu tun hatte.
Der Besch. war Lok-Führer. Ein kleiner Junge (unter 14) warf eine Parfümflasche bei Ankunft des Zuges im Frankfurter Südbahnhof in das geöffnete Fenster des Lok-Führers, weil ihn seine kleine Schwester dazu aufgefordert hat. Es kam zu keinen Schäden o. Verletzungen. Daraufhin begab sich der Besch. nach draußen und schlug den Jungen ins Genick. Er nahm ihn mit in den Zug und fuhr entgegen dessen Willen mit dem Jungen zum Hbf weiter, um ihn dort (nach Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter) der Bundespolizei zu übergeben.
S 2
Revision
materiellrechtlich: Abgrenzung Beihilfe zum Diebstahl und Begünstigung und "Gen-Kartoffel-Fall" (Besch. streute auf einem für die Bepflanzung mit genetisch manipulierten Kartoffeln seine normalen Kartoffeln aus, um ein "Zeichen zu setzen", Aussaat der Gen-Kartoffeln wurde verzögert.
Behördliche Erlaubnis für Testfeld lag vor, jedoch keine Umzäunung des Geländes bzw. Beschilderung erfolgt, was Nebenbest. in der Erlaubnis war.)
& viele Verfahrensfehler!
Sachverhalt Ö I
Die Klausur war in ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingekleidet und behandelte eine Zwangsgeldfestsetzung.
Der Antragssteller begehrte eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage auf einem nicht in seinem Eigentum stehenden Gebäude. Er beabsichtigte die Installation eines Systems „M“, die Behörde genehmigte nach vorheriger Absprache nur das System „H“. Dies wurde damit begründet, dass das System „M“ nicht standsicher genug sei. Zu dieser Ansicht ist die Behörde im Rahmen von verschiedenen Tests und Sicherheitsprüfungen gekommen, die sie als „Auflage“ der Baugenehmigung beigefügt hat (BauGen war nicht abgedruckt).
Der A-Steller begann mit der Installation und stelle fest, dass die Modifikation des Modells „H“ viel besser sei und baute statt dem genehmigten Modell „M“, das modifizierte Modell „H“ ein.
Es fand im Rahmen der Bauarbeiten ein Ortstermin statt, die Behörde (Magistrat der Stadt Gießen) stellte fest, dass alles ok sei.
Unmittelbar nach Fertigstellung der Anlage erließ der Mag. der Stadt Gießen eine Beseitigungsverfügung. Es wurde die Beseitigung der installierten Anlage angeordnet inkl. Frist, Zwangsgeldandrohung iHv 5.000 falls nicht fristgerecht beseitigt werde und die AsV. Begründet wurde dies mit mangelnder Standfestigkeit, v.a. bei Schneefall.
Daraufhin legte der A-Steller WS ein und stellte einen Antrag nach § 80 V VwG0. Im Erörterungstermin vorm VG schlossen die Beteiligten einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
„Beseitigung der Trägersysteme der installierten Anlage „H“ bis zum XX.XX. und Einbau der Trägersysteme des in der Baugenehmigung festgelegten Modells „M“. Bei fristgemäßer Erfüllung keine Vollstreckung der Beseitigungsverfügung.“
„Anordnung regelmäßiger Kontrollgänge auf dem Dach des Gebäudes durch Bauherrn.“
Der A-Steller nahm daraufhin seinen WS und seinen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung zurück.
Der A-Steller beauftragte in der Zwischenzeit einen Gutachter. Dieser stellte fest, dass das eingebaute Trägersystem „H“ stabil ist und der vereinbarte Einbau des Trägersystems „M“ nicht mit der Statik des Dachs zu vereinbaren ist.
Der A-Steller führte die im Vergleich vereinbarten Änderungen nicht durch.
Die A-Gegnerin setzte daraufhin ein Zwangsgeld gemäß der zuvor ergangenen Beseitigungsverfügung fest und versah diese mit einer AsV . Dagegen legte der A-Steller WS ein und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aW, der vom Bearbeiter zu prüfen war.
Sachverhalt Ö II
Es handelte sich um eine Anwaltsklausur, der ein Enteignungsverfahren nach BauGB zugrunde lag.
Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Stadt Wetzlar, welches an einer stark befahrenen Landstraße (Ortsdurchfahrt) liegt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Haus, das zum einen an private Mieter und an einen Optiker vermietet ist. Die Mandantin wohnt auch dort. Die Landstraße ist als Unfallschwerpunkt bekannt, was sich aus Polizeiberichten über den Zeitraum von drei Jahren ergibt.
Die Stadt Wetzlar erließ daraufhin einen B-Plan, der die Umgestaltung der stark befahrenen Landstraße regelte. Der B-Plan sah verschiedene Entflechtungsmaßnahmen zur Beruhigung des Verkehrs vor. Unter anderem die Errichtung von Kreisverkehren. Ein Kreisverkehr sollte in Höhe des Grundstücks der Mandantin errichtet werden. Dazu würden ca. 45 m² ihres Grundstücks gebraucht werden, um die Errichtung durchführen zu können. Die Bedarfsfläche war unbebaut.
Neben der Inanspruchnahme der Bedarfsfläche würde auch die Verlegung der Grundstückszufahrt erforderlich sein. Das künftige Erschließen soll über den Parkplatz des benachbarten Supermarktes erfolgen, dessen Betreiber bereits einen verbindlichen Vorvertrag über den Erwerb der Fläche mit der Stadt Wetzlar abgeschlossen hat. Dies würde eine Erschließung ohne die Inanspruchnahme von Fremdeigentum ermöglichen.
Die Stadt Wetzlar bot der Mandantin mehrfach einen freihändigen Verkauf an, der sich an den Preisen der Bodenrichtwertkarte orientierte. Die Mandantin lehnte alle Angebote ab und bestand auf ihr Eigentum am Grundstück.
Daraufhin leitete die Stadt Wetzlar ein Enteignungsverfahren vor dem RP Gießen ein. Das RP Gießen setzte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, dessen Ladung die Mandantin mitbrachte.
Vorschläge der Mandantin, anstatt eines Kreisverkehrs eine LZA zu errichten scheiden wegen des dadurch zu erwartenden Rückstaus aus. Auch eine Umgehungsstraße ist wegen naturschutzrechtlichen Belangen nicht möglich. Der Verzicht auf die Errichtung an sich kommt nicht in Frage, da nur durch den Kreisverkehr eine wirksame Entflechtung möglich ist.
Die Stadt Wetzlar beantragt im Verfahren vor RP Gießen,
Enteignung der Bedarfsfläche zugunsten der A-Stellerin
Vorzeitige Besitzeinweisung zum xx.xx.
Der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung resultierte daraus, dass die Umbaumaßnahmen iHv 70% durch die Inanspruchnahme von Fördermitteln erfolgen werden. Die Fördermittel müssen bis zu einem best. Datum in Anspruch genommen werden, da sie sonst verfallen. Auch sind Verzögerungen wegen der Vogelbrutzeit nicht möglich. Die Bauarbeiten an der Straße haben bereits begonnen und die Ausschreibungen für das Teilstück in Höhe des Anwesens der Mandantin sind erfolgt.
Die Mandantin möchte wissen, ob die gegen sie eingeleiteten Maßnahmen rechtmäßig sind. Einen Angriff des B-Plans strebt sie nicht an (zu zeitaufwändig + kaum Infos im SV bzw. Bearbeitervermerk unterstellte form. Rmk und Beachtung Entwicklungsgebot etc.). Hilfsweise war sie auch einigungsbereit.
Die notwendigen Schriftsätze waren zu entwerfen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vorm RP Gießen war abgedruckt inkl. aller Argumente der Stadt Wetzlar.
Hinweis: Der SV nannte die einschlägigen Vorschriften des BauGB + Abdruck von Kartenmaterial
07.02.2014, 18:38
Klausuren aus Mecklenburg-Vorpommern
ZI
OLG Oldenburg v. 10.2.12, 6 U 172/11
Es war eine Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht zu entwerfen. Kläger hatte Darlehen von einem Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a. Zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten. Dann wurde auch eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten. Das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und zudem weitere 65.000 € wegen Sittenwidrigkeit des Darlehens. Der Beklagte wendet sich gegen Sittenwidrigkeit und macht die Einrede der Verjährung geltend. Außerdem beruft sich die Beklagte noch auf weitere Forderungen gegen den Kläger, diese aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers sein sollen. Der Kläger beruft sich auf § 64 StBerG. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €. Dazu reicht sie eine Vertragsurkunde ein, die aber nicht unterschrieben worden ist. Der Kläger bestreitet den Vertragsschluss.
Z II
OLG Frankfurt, 10.11.2005 - 1 U 127/05
Das war eine zweigeteilte Klausur, zum einen die klassische Rechtsberatung im Gutachten samt Brief bzw. Schreiben an den Mandanten und dann sollte eine Widerrufsbelehrung erstellt werden.
Mandant hat vor ein paar Monaten einen Onlineshop eröffnet und verkauft Parfüm übers Internet. AGBs oder so hat er bisher nicht genutzt, plant dies aber in näherer Zukunft. Nun hat er einen Flakon von einer Kundin ca. 6 Wochen nach der Lieferung zurückgeschickt bekommen, die den Vertrag widerruft. Der Flakon ist aber ca. zu 10% genutzt worden, also nicht mehr originalverpackt. Nun verlangt sie 70 € zurück (Kaufpreis von 60 €, Versandkosten von 5 € und Rücksendekosten 5 €). Der Flakon kann jetzt nur noch mit Abzügen für ca 30 als Tester weiter verkauft werden, so dass der Mandant wissen will, was soll er hinsichtlich der K tun? Außerdem weiß M zufällig, dass K einen großen Lederwarenladen betreibt...
Der Mandant hat eine Widerrufsbelehrungsbelehrung aus dem Internet ausgedruckt und mitgebracht, das soll RA bitte prüfen und ggf. ändern/ergänzen. Ihm wäre es ganz recht, wenn er geöffnete Flakons nicht zurücknehmen müsste..., d.h. der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware nur originalverpackt zurückgesendet werden könne.
Außerdem will er wissen, wann und wie er die Belehrung dem Kunden zukommen lassen soll. Er schlägt vor, dass sie per Mail zusammen mit der "Auftragsbestätigung" versendet werden soll oder aber einen Link auf der Internetseite setzen, wo man diese dann auch ausdrucken kann.
ZIII
Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde - wie in Hessen
Der Kläger will nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vorgehen, nicht gegen den Titel selbst. Er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen. Zudem erklärt der Kläger auch noch eine Aufrechung, da er das betreffende Grundstück mittels Bau einer Gaststätte aufgewertet hat.
Z IV
Anwaltsklausur mit dem Thema Partnerschaftsvermittlungsvertrag - auch wie in Hessen - genau derselbe Sachverhalt
S I
StA-Klausur - wie in Hessen
S II
Revision -wie in Hessen
Fall: LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
ÖI
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Ö II
Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks an einer viel befahrenen Straße, an der es häufig Unfälle, auch mit Personenschäden, gibt. Die Stadt will daher vor dem Grundstück des M einen Kreisverkehr bauen und beschließt einen entsprechenden B-Plan: Für das Vorhaben benötigt die Stadt aber einen kleinen Teil des Grundstücks der Mandantin. Diese lehnt ein Kaufangebot der Stadt ab. Daraufhin stellt die Stadt einen Antrag auf Enteignung sowie einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Auf §§ 85 ff. BauGB wurde hingewiesen!
Die Mandantin will erstmal nicht gerichtlich vorgehen, diesen Schritt behält sie sich aber bis nach der mündlichen Verhandlung vor dem Ministerium für Inneres und Sport vor.
Sie möchte schriftlich mitgeteilt bekommen, wie sie gegen die Enteignung und Besitzeinweisung vorgehen kann und die Briefe/Schriftsätze sollten aufgesetzt werden.
ZI
OLG Oldenburg v. 10.2.12, 6 U 172/11
Es war eine Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht zu entwerfen. Kläger hatte Darlehen von einem Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a. Zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten. Dann wurde auch eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten. Das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und zudem weitere 65.000 € wegen Sittenwidrigkeit des Darlehens. Der Beklagte wendet sich gegen Sittenwidrigkeit und macht die Einrede der Verjährung geltend. Außerdem beruft sich die Beklagte noch auf weitere Forderungen gegen den Kläger, diese aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers sein sollen. Der Kläger beruft sich auf § 64 StBerG. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €. Dazu reicht sie eine Vertragsurkunde ein, die aber nicht unterschrieben worden ist. Der Kläger bestreitet den Vertragsschluss.
Z II
OLG Frankfurt, 10.11.2005 - 1 U 127/05
Das war eine zweigeteilte Klausur, zum einen die klassische Rechtsberatung im Gutachten samt Brief bzw. Schreiben an den Mandanten und dann sollte eine Widerrufsbelehrung erstellt werden.
Mandant hat vor ein paar Monaten einen Onlineshop eröffnet und verkauft Parfüm übers Internet. AGBs oder so hat er bisher nicht genutzt, plant dies aber in näherer Zukunft. Nun hat er einen Flakon von einer Kundin ca. 6 Wochen nach der Lieferung zurückgeschickt bekommen, die den Vertrag widerruft. Der Flakon ist aber ca. zu 10% genutzt worden, also nicht mehr originalverpackt. Nun verlangt sie 70 € zurück (Kaufpreis von 60 €, Versandkosten von 5 € und Rücksendekosten 5 €). Der Flakon kann jetzt nur noch mit Abzügen für ca 30 als Tester weiter verkauft werden, so dass der Mandant wissen will, was soll er hinsichtlich der K tun? Außerdem weiß M zufällig, dass K einen großen Lederwarenladen betreibt...
Der Mandant hat eine Widerrufsbelehrungsbelehrung aus dem Internet ausgedruckt und mitgebracht, das soll RA bitte prüfen und ggf. ändern/ergänzen. Ihm wäre es ganz recht, wenn er geöffnete Flakons nicht zurücknehmen müsste..., d.h. der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware nur originalverpackt zurückgesendet werden könne.
Außerdem will er wissen, wann und wie er die Belehrung dem Kunden zukommen lassen soll. Er schlägt vor, dass sie per Mail zusammen mit der "Auftragsbestätigung" versendet werden soll oder aber einen Link auf der Internetseite setzen, wo man diese dann auch ausdrucken kann.
ZIII
Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde - wie in Hessen
Der Kläger will nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vorgehen, nicht gegen den Titel selbst. Er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen. Zudem erklärt der Kläger auch noch eine Aufrechung, da er das betreffende Grundstück mittels Bau einer Gaststätte aufgewertet hat.
Z IV
Anwaltsklausur mit dem Thema Partnerschaftsvermittlungsvertrag - auch wie in Hessen - genau derselbe Sachverhalt
S I
StA-Klausur - wie in Hessen
S II
Revision -wie in Hessen
Fall: LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
ÖI
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Ö II
Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks an einer viel befahrenen Straße, an der es häufig Unfälle, auch mit Personenschäden, gibt. Die Stadt will daher vor dem Grundstück des M einen Kreisverkehr bauen und beschließt einen entsprechenden B-Plan: Für das Vorhaben benötigt die Stadt aber einen kleinen Teil des Grundstücks der Mandantin. Diese lehnt ein Kaufangebot der Stadt ab. Daraufhin stellt die Stadt einen Antrag auf Enteignung sowie einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Auf §§ 85 ff. BauGB wurde hingewiesen!
Die Mandantin will erstmal nicht gerichtlich vorgehen, diesen Schritt behält sie sich aber bis nach der mündlichen Verhandlung vor dem Ministerium für Inneres und Sport vor.
Sie möchte schriftlich mitgeteilt bekommen, wie sie gegen die Enteignung und Besitzeinweisung vorgehen kann und die Briefe/Schriftsätze sollten aufgesetzt werden.
18.02.2014, 17:46
Hier die Sachverhalte der Januarklausuren aus NRW:
Z I: Urteilsklausur
Geklagt hat eine Privatperson gegen eine GmbH, die ihm im Juni 2009 ein Darlehen von 160.000,- € gegeben hatte zuzüglich 6 % p. A. Zinsen + einmalige Bereitstellungsprovision von 50.000,- €, Laufzeit 1,5 Monate und das Darlehen sollte zur Finanzierung eines Projektes dienen.
Der Kläger war seit langer Zeit mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten befreundet, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Beklagten war und daneben noch eine Steuerberatung in Form einer GbR betrieb.
Mit dieser GbR wurde er seit langer Zeit für den Kläger steuerberatend sowohl privat, als auch geschäftlich tätig. Darüber hinaus, war er mit dem Kläger an mehreren Gesellschaften beteiligt.
Das Darlehen, das der Kläger brauchte war zur Finanzierung eines Bauprojektes in Italien, wo dem Kläger, wie auch der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten wusste, Ärger drohte, sollte er ein Darlehen dieser Höhe nicht kriegen, um seine Eigenkapitalquote an diesem Bauprojekt zu erbringen. Ihm wurden körperliche Gewalt, sowie eine Strafzahlung angedroht.
Dass dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten dies bewusst war, hat er selbst in einer Zeugenaussage bestätigt.
Da der Kläger das Darlehen nicht fristgemäß zurückzahlen konnte, trat der Kläger noch nicht festgesetzte Einkommenssteuerrückerstattungen an die Beklagte ab, zwei Tage nachdem die Rückzahlungsfrist des Darlehens verstrichen war.
Ein paar Monate später, wollten der Kläger und der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten ihre gemeinsamen Geschäfte aufgeben, weil man sich nicht mehr gut verstand. Es kam zu einer Vereinbarung, nach der die Darlehensforderung, mit einem Guthabenkonto (Summe 275.000,- €) des Klägers, laufend auf ein gemeinsames Unternehmen, verrechnet werden sollte.
Sollte dabei noch weiteres Guthaben auf dem Konto verbleiben, sollte dieses zur Verrechnung mit den Steuerberaterforderungen des Ehemannes der Beklagten gegenüber dem Kläger genutzt werden.
Die Darlehenssumme sollte sich zum 07.03.2011 auf 225.000,- € belaufen. In dieser Vereinbarung trat der Steuerberater der Klägerin alle Forderungen der Steuerberatungs GbR gegen den Kläger ab, die Beklagte nahm die Abtretung an. Ein halbes Jahr später überwies das Finanzamt der Beklagten 220.865,- € als Rückerstattung, was die Beklagte dem Kläger auch bestätigte, woraufhin dieser die Beklagte zur Auskehrung aufforderte, da die Darlehensforderung durch Verrechnung mit dem Guthabenkonto erloschen sei.
Die Beklagte lehnte das mit dem Argument ab, dass die Forderung aufgrund der Steuerberatungstätigkeit den Betrag überstiegen.
Der Kläger setzte eine erfolglos verstreichende Zahlungsfrist, wonach er Klage erhob.
Innerhalb des schriftlichen Vorverfahrens erweiterte er die Klage um einen Antrag auf Zahlung weiterer 65.000,- €, da er meinte, die Darlehenskosten könnten zu hoch und damit sittenwidrig sein.
Letztlich wendete sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Steuerberaterforderung, sowie gegen die Abtretung gegenüber dem Finanzamt, da klar hätte sein müssen, dass diese nur zur Darlehenstilgung erklärt wurde und nicht zur Tilgung der Forderungen aus Steuerberatertätigkeit.
Die Beklagte hielt alle Abtretungen für wirksam, zumindest sei sie zur Einziehung der Forderungen der Steuerberater GbR befugt und äußerst hilfsweise würde aufgerechnet mit einer Forderung aus einer nicht unterschriebenen Rahmenvereinbarung zwischen dem Kläger (er bestreitet natürlich) und dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten über die Zahlung von 400.000,- € zur Abgeltung der gemeinsamen Geschäfte. Diesen vermeintlichen Anspruch hatte der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten wieder an die Beklagte abgetreten.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger selbst gehört, der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu dem Umstand, wie es zu dieser vermeintlichen Rahmenvereinbarung kam und ob er bei Darlehensabschluss (er alleine hatte die Darlehensverhandlungen mit seinem damaligen Freund (dem Kläger) geführt) von der Drucksituation des Klägers wusste, was dieser bejahte, weil man sich zu diesem Zeitpunkt alles erzählt habe.
Weiter wurde noch ein Notar als Zeuge gehört, der Aussagen sollte, ob diese Rahmenvereinbarung, die er mitentworfen hatte, unterschrieben wurde, was dieser jedoch verneinte.
Z II: Kautelarklausur
Der Mandant betrieb in Form einer GmbH einen Onlineshop, über welchen er Parfums vertrieb.
Aufgrund seines guten Glaubens in die Menschheit meinte er, dass könne man alles auch ohne AGBs und Widerrufsbelehrung machen, die gesetzliche Grundlage sei ausreichend.
Es wurde angegeben, dass er immer 5 € Porto nimmt und dass erst eine Bestellbestätigung an den Kunden rausgeht und anschließend daran eine Auftragsbestätigung nach Prüfung der Verfügbarkeit des bestellten Artikels. Es kam, wie es kommen musste, eine Kundin bestellte ein Parfum (der Mandant kannte die Kundin vom Namen und wusste, dass sie ein Lederwarengeschäft in Köln betrieb) Mitte November und sendete es Anfang Januar zurück, da es ihr nicht gefiele. 10 % hatte sie verbraucht, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Sie forderte unseren Mandanten in einem beigelegten Schreiben auf, ihr 70,- € (Neupreis + 2 x Versand 5,- €) auf das angegebene Konto zu überweisen.
Jetzt war der Mandant doch der Ansicht, dass man AGBs bräuchte, was aber nicht zu prüfen war, sondern vielmehr, wie eine Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Er legte dafür auch ein Muster aus dem Internet vor, was beim Abgleich mit dem Muster aus Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB gewisse Mängel/Lücken aufwies.
Insbesondere wollte er wissen, ob man einen Passus einfügen könne, dass nur ungeöffnete Waren zurückgesandt werden dürfen.
Zusätzlich wollte er natürlich wissen, ob er die 70,-€ zurückzahlen muss, beziehungsweise, ob ein Widerruf nach 6 Wochen noch möglich sei.
Laut Bearbeitervermerk war nur Widerrufsrecht und nicht Rückgaberecht zu prüfen.
Z III: Zwangsvollstreckung (gerichtliche Entscheidung)
Der Kläger klagt gegen den Beklagten und beantragt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notarieller Urkunde festzustellen, weiter den Titel sofort herauszugeben.
Der Kläger mietete beim Beklagten eine Gewerbeimmobilie, Miete 10.000,- € p. A. fällig zum 30.04., Mietverhältnis begann zum 01.01.2007.
Der Kläger will darin ein Versandunternehmen für exklusiven Tee betreiben. Die erste Jahresmiete kann er nicht zahlen, was er dem Vermieter sagt, der das nicht toll findet und damit droht das Mietverhältnis daher umgehend zu beenden.
Ein gemeinsamer Freund beider vermittelt im Auftrag des Klägers zwischen diesem und dem Beklagten und erreicht, dass für 2007 keine Miete zu zahlen ist, wie er es auch dem Kläger berichtet. Tatsächlich, schließt er aber im Namen des Klägers ein Schuldanerkenntnis mit dem Beklagten über 50.000,- € ab, zur (wie es unter 2. heißt) Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis im Gegenzug für das mietfreie Jahr, davon sagt er dem Kläger aber nix. Eine Woche später begibt sich der Freund mit dem Beklagten zum Notar und erklärt wieder im Namen des Klägers die Unterwerfung des gesamten klägerischen Vermögens unter die Zwangsvollstreckung, was der Notar beurkundet.
Der Beklagte wusste, dass der Freund zuvor schon öfters rechtsgeschäftlich für den Kläger aufgetreten war, auch ihm selbst gegenüber, dabei ging es um Vertragsabschlüsse bis zu 100.000,- €. Unter anderem auch schon betreffend den Abschluss eines Mietvertrages, was der Kläger stets duldete.
Für die Jahre 2010 und 2011 zahlte der Kläger keine Miete, daher erwirkte der Beklagte, dass dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zugestellt wurde, woraufhin dieser erstmals von dieser urkunde erfuhr. Daraufhin will der Kläger gegen den Beklagten vorgehen und rechnet gegen die Forderung des Beklagten von 20.000,- € mit Schadensersatzforderungen von ebenfalls 20.000,- € auf.
Dazu Folgendes:
1.000,- € Wasserrohrbruch in den Mieträumen am Samstag Morgen, der Vermieter ist nicht erreichbar und daraufhin beauftragt der Kläger ein Unternehmen, welches das Leck „erstmal“ provisorisch flickt.
Nach drei Wochen, ohne dass der Kläger den Beklagten nochmal darüber informiert hätte, repariert die gleiche Firma endgültig für 3.000,- € diesen Schaden.
Danach geschah ein Rohrbruch in der Decke der Büroräume, Computer und Drucker des Klägers überflutet, Kläger muss Neue kaufen, Schaden 9.000,- €.
Als dann das vom Beklagten beauftragte Unternehmen zur Behebung dieses Schadens kommt, vergessen die Arbeiter die Hauptwasserzufuhr zu schließen und bauen das defekte Rohr aus, woraufhin das Lager geflutet wird und der Tee zerstört wird, weitere 7.000,- € Schaden.
Laut Bearbeitervermerk wollte sich der Kläger keinesfalls gegen den Titel als solchen wenden.
Z IV: Anwaltsklausur, bei der man den Beklagten vertrat
Der Mandnat betreibt eine Partnervermittlungsagentur, die in Köln in einem 3-Parteien-Haus ihren Sitz hat, im Erdgeschoss, darüber wohnte der Mandant. Im Februar 2012 schloss er einen Vertrag mit dem späteren Kläger, Umfang: Aufnahme in eine Kundenkartei, monatliche Partnervorschläge etc.
Kostenpunkt 4.200,- €, wovon nach Mandantenvortrag 3.000,- € in vier Punkten, in den ersten vier Monaten bereits erbracht sein sollten. Zum 31.07.2012 kündigte der Kläger den Vertrag mit der Begründung, dass er zu Gott gefunden habe und er keiner Partnervermittlung bedürfe. Kündigung sei aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses möglich und er wolle die geleisteten 4.200,- € zurück.
Der Vertrag kam auf Wunsch des Klägers in dessen Wohnung zustande, jedoch bestellte der Kläger den Mandanten, um eine ganz bestimmte Frau aus einer Anzeige des Mandanten kennenzulernen, was der Kläger der Frau des Mandanten, welche in dessen Büro als einzige Sekretärin arbeitete, bei der telefonischen Terminvereinbarung auch so mitteilte.
§ 7 des Vertrages enthielt einen Widerrufspassus, der direkt in der ersten Zeile nicht den Vorgaben des § 360 I BGB entspricht, da im ersten Satz der Zusatz „ohne Angabe von Gründen“ fehlte.
Als Zusatzseite umfasste der Vertrag einen Kündigungsausschluss, welcher so ausgestaltet war, dass als Vordruck abgefasst war, dass die Parteien auf ein Kündigungsrecht mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung verzichten können, darunter sollte der Kläger handschriftlich selbst ausfüllen, dass er auf Kündigungsrechte, bis auf die ordentliche Kündigung, verzichtet.
Der Kläger gab jedoch an, dass der Mandant ihm diesen Satz diktiert habe und er ihn so hingeschrieben habe, wie diktiert (Beweis: Parteivernehmung).
Unstreitig war, dass die Vergütung, die der Kläger verlangte von der Gegenseite ausdrücklich als angemessen und üblich bezeichnet wurde.
Der Kläger berief sich auch noch darauf, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde und sittenwidrig sei.
Da der Mandant die 4.200,- € auch nicht zurückzahlte, als der Kläger ihn durch Anwaltsschreiben darauf aufforderte, strengte dieser ein Mahnverfahren an. Hiergegen widersprach der Mandant nicht, sodass ein Mahnbescheid in voller Höhe erging.
Der durch den Kläger beantragte Vollstreckungsbescheid wurde dem Mandanten Anfang Mai unter seiner Düsseldorfer Adresse zugestellt, durch Einwurf in den Briefschlitz der Haustür, wie durch Postzustellungsurkunde belegt.
Zum 15.04. war der Mandant allerdings nach Köln umgezogen und hatte das Ladenlokal nach außen erkennbar und die Düsseldorfer Wohnung geräumt, lediglich das Klingelschild hatte er vergessen abzumachen.
Eine ältere Dame, die ebenfalls im Haus wohnt, schob den Brief, welcher den Vollstreckungsbescheid enthielt unter der Tür zum ehemaligen Geschäft des Mandanten durch. Davon erfuhr der Mandant erst im November des selben Jahres, als sein ehemaliger Vermieter das Ladenlokal zwecks Weitervermietung betrat. Der Mandant holte daraufhin den Brief am selben Tag ab und legte sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
Das Verfahren wurde vom AG Hagen an das AG Düsseldorf abgegeben, der Kläger hat in der Begründung ausgeführt, dass jede Einwendung des Mandanten unzulässig sei, weil verfristet und hilfsweise zur Begründung in der Sache vorgetragen.
Wir sollten nun für unseren Mandanten erwidern und darüber hinaus die Frage beantworten, ob eine Möglichkeit besteht, dass das Verfahren nunmehr aufgrund des Wohnungswechsels des Mandanten vor dem AG Köln weitergeführt wird.
S I: Anklageschrift
Es ereignete sich ein Unfall bei dem ein Oldtimer in eine Firmenhalle fuhr und dabei einen Schaden von 2.500 ,- € verursachte. Der Eigentümer stellte keinen Strafantrag.
Bei dem Unfall wurde der Fahrer von zwei Zeugen gesehen, die anhielten aber schnell weiter mussten und nur einen Mitarbeiter des Hallenbesitzers anriefen, damit dieser die Polizei alarmierte. Zuvor sprachen diese aber noch die Insassen des verunfallten PKWs an, die nicht verletzt waren.
Bevor die Polizei eintraf hauten die Insassen des Oldtimers inklusive Auto ab.
Aufgrund einer Ölspur war es für die Polizei nicht schwer, den Wagen zu finden, dieser stand 300m weiter in einer Garage.
Dort klingelten die Polizisten, ließen die Garage öffnen und fanden den entsprechend verunfallten Wagen vor, belehrten daraufhin den Eigentümer (K) des Grundstücks, der nur angab, dass er den Fahrer zu ihnen schicken werde und nicht benannte.
Nach zwei Stunden kam sein Bruder (P) aufs Revier und erzählte er sei gefahren, mit seinem Vater (H) auf dem Beifahrersitz, der keinen Führerschein mehr hat, wie auch die Straßenverkehrsbehörde bestätigte, weil er eine Herz-OP hatte und der Amtsarzt Bedenken betreffend der Fahrtauglichkeit hatte.
P ist von Beruf Triebwagenführer.
Die Zeugen des Unfalls sagen jedoch übereinstimmend aus, dass nicht der P gefahren sei, sondern ein circa 70 Jahre alter Herr und der Beifahrer ein jüngerer Mann gewesen sei, dessen Beschreibung genau auf P passt.
Sie hätten gesehen, wie der Wagen mit Schrittgeschwindigkeit fuhr und auf einmal über die Gegenspur in die Hallenwand fuhr. Danach sei ein weiterer Mann gekommen auf einem Quad und habe die Insassen aufgefordert abzuhauen. Dieser Mann entsprach nach den Beschreibungen der Zeugen dem K. Die Zeugen habe dieser mit den Worten bedroht: „wenn ihr zur Polizei geht, knallt’s“. Auf ausdrückliche Befragung der Polizei gaben die Zeugen an, keine Waffe bei dem K gesehen zu haben.
Der Oldtimer hatte ein rotes Kennzeichen, in das dazugehörige Fahrzeugscheinbuch war für die Tatzeit der P als Fahrer eingetragen, welcher bei der polizeilichen Vernehmung angab, dass allen Dreien (P, K & H) der Oldtimer gehöre. (Vergehen in Zusammenhang mit dem roten Kennzeichen waren nicht zu prüfen)
Dem P geschah dann ein paar Tage später noch Folgendes:
Im Bahnhof X hält er mit offenen Fenstern (mit einem Zug), ein 13 jähriger (L), der nach Aussage des P und der Polizei wie ein 15 jähriger aussah, will als der Zug gerade anfährt den P erschrecken und eine leere Parfumflasche zum einen Fenster in die Fahrerkabine rein und zum anderen wieder rauswerfen.
Dies klappt nicht und die Flasche fliegt in die Fahrerkabine, woraufhin der P den Zug anhält und rausstürmt, der L rennt weg und versteckt sich hinter einem Bagger, was der P sieht. Der P holt ihn dahinter hervor und hält ihn am Arm fest, um ihn mit zum Zug zu nehmen, was laut Aussage des P problemlos ging. Trotzdem schlug er den L noch dabei in den Nacken.
Am Zug angekommen verständigt P die Bahnleitstelle und will die Polizei zum Zug bestellen lassen, woraufhin ihm gesagt wird, dass diese erst in 30 Minuten da sein könne, an der nächsten Haltestelle Y sei eine Polizeistation. Daraufhin nimmt P den L mit ins Führerhaus und fährt 10 Minuten lang nach Y, um ihn dort der Polizei zu übergeben.
Der Vater des P stellt keinen Strafantrag, der P hingegen schon.
OWis waren nicht zu prüfen, Opportunitätsentscheidungen nicht erlaubt.
S II: Revision (ohne Begründung)
Ein Bauer wollte Genkartoffen anbauen (Umweltstraftaten des StGB und Straftatbestände außerhalb StGB, sowie OWi waren nicht zu prüfen).
Für sein Vorhaben hatte der Bauer eine Genehmigung und sperrte einen Teil seines Feldes mittels eines Zauns ab und stellte Schilder auf, die sein Vorhaben beschrieben.
Ein Bio-Student (S) fuhr mit seinem Fahrrad vorbei, schmiss 20 Kg Kartoffeln auf den Acker und vergrub die Kartoffeln, damit war das Feld nicht mehr für die Biokartoffeln nutzbar, was dieser auch dadurch beabsichtigte.
Es kam noch ein zweiter Sachverhalt hinzu, nämlich, dass dessen Verlobte einen Fahrradanhänger aus dem Kellerabteil einer Nachbarin des S klaute und diesen im Kellerabteil des S versteckte. Sie erzählte das dem S und dieser billigte ihr Verhalten.
Als der S von der Bestohlenen nach dem Verbleib des Anhängers gefragt wurde, gab er an nichts darüber zu wissen.
Daraufhin kam es zum Prozess, der S sagte nicht aus.
Es gab eine Gesamtstrafe, wegen Tatkomplex 1 (Acker) 240 StGB und wegen Tatkomplex 2 242 StGB. Es hätte jedoch eine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer älteren aber noch nicht abgezahlten Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen, wegen des Tatkomplexes 1. Tatkomplex 2 war nach der rechtskräftigen Verurteilung der alten Gesamtgeldstrafe.
Der S verließ nach dem Strafausspruch erbost das Gericht.
Die StA legte Berufung ein, der Angeklagte einen Monat später (4 Tage nach Zustellung des Urteils) auch.
In der Berufungsverhandlung sagt er nur zu Tatkomplex 1 aus, die Verlobte will nicht in seiner Gegenwart aussagen, um die künftige Ehe nicht zu belasten, nachdem sie entsprechend § 52 StPO belehrt wurde.
Der Angeklagte wird daraufhin nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Er wird erst wieder reingeholt, nachdem über die Entlassung der Zeugin verhandelt wurde.
Die StA beantrage die Berufung des Angeklagten als unzulässig wegen Verspätung abzuweisen, hilfsweise als unbegründet.
Nach Hinweiserteilung wird er betreffend Tatkomplex 1 nach §§ 240, 303 StGB verurteilt und betreffend Tatkomplex 2 nach § 257 StGB.
Wieder haut er ab, als die rechtliche Würdigung erläutert wird.
Die Ladung zu diesem Termin hatte der Angeklagte 4 Tage vor dem Hauptverhandlungstermin bekommen.
1 Tag später legt er Revision ein.
Und kommt 1 Tag nach Urteilszustellung zu uns, um die Erfolgsaussicht der Revision prüfen zu lassen. Revisionsanträge waren auszuformulieren.
V I: Gerichtliche Entscheidung
Der A hatte auf einem städtischen Gebäude in Köln eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert.
Nach der beantragten Baugenehmigung sollte die Befestigung mittels Haltemodulen X erfolgen, die Stadt teilte jedoch vor Baugenehmigungserteilung mit, dass ein Gutachten ergeben habe, dass die Module X bei starkem Schneefall nicht die genügende Standsicherheit garantieren würden, daher wurde die Baugenehmigung nur mit Haltemodell Y erteilt. Die Baugenehmigung wurde im April 2010 erteilt.
Bei der Befestigung stellte sich raus, dass eine Montage auf dem geplanten Dach mittels Modul Y nicht machbar ist, weswegen A ohne vorherige Genehmigung durch die Stadt doch eine modifizierte Variante von Modell X verwendete.
Dies fiel der Stadt bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2013 auf.
Daraufhin erging im Februar 2013 eine Ordnungsverfügung, worin der Abbau der Anlage verfügt wurde und die Umsetzung dessen im Wege der Ersatzvornahme angedroht wurde, wenn A nicht innerhalb eines Monats die Anlage abbaue.
Dagegen legt A einen 80 V-er Antrag ein und klagt in der Hauptsache gegen die Ordnungsverfügung.
In der mündlichen Verhandlung betreffend des einstweiligen Rechtsschutzes schließen die Parteien einen Vergleich, nachdem sich der A verpflichtet die Module gemäß der Baugenehmigung umzurüsten bis Datum X, dafür verzichtet die Behörde auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung und der Antragsteller nimmt den Antrag zurück.
A beauftragt dann einen Gutachter, der wiederum feststellt, dass die Module Y nicht standsicher sind und nimmt daraufhin den Umbau nicht vor, was er der Behörde einen Monat nach dem Ablauf der Frist des Vergleichs mitteilte und diese aufforderte, ihm schriftlich mitzuteilen, dass diese keine Bedenken gegen die Standsicherheit mit den Modulen Y habe, wenn sie daran festhalten, dass er diese verbauen solle.
Die Behörde setzt darauf hin das Zwangsmittel fest und will den Abbau bis Ende Dezember vornehmen, da man dies noch vor dem beginnenden Winter machen müsse.
A legt wieder einen Antrag nach 80 V ein und an dieser Stelle musste man aus Sicht des Gerichts die Sache entscheiden.
V II: Anwaltsklausur
Der Mandantin gehört ein 4 Parteien Haus an einer Landesstraße. Neben ihrem Grundstück befindet sich ein Discounter und gegenüber eine Straßeneinfahrt.
Die Straße war sehr stark befahren und ein Unfallschwerpunkt, oftmals mit Personenschäden.
Um dies zu verhindern, erstellte die Gemeinde einen Bebauungsplan, der zwei Kreisverkehre im Abstand von 350 Metern vorsah, um den Verkehr zu beruhigen und Zebrastreifen in den Verkehr zu integrieren. Der eine Kreisverkehr sollte so gebaut werden, dass die Gemeinde einen Teil von 48 qm des Grundstückes der Mandantin benötigte. Diese Planung hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Grundstückszufahrt der Mandantin nicht mehr über die Landesstraße, wie bisweilen, erfolgen könnte, sondern über das Gelände des Discounters, welches die Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche widmen will.
Die Gemeinde macht der Mandantin auch persönlich durch die Oberbürgermeisterin zweimal ein Angebot zum freihändigen Erwerb des $8 qm großen Teiles ihres Grundstückes, dabei bietet sie den Quadratmeterpreis nach dem Bodenrichtwert und darüber hinaus die Kosten für die Neugestaltung der Einfahrt und Ersatz eventueller Schäden.
Die Mandantin lehnt diesen Verkauf jedoch ab und daraufhin stellt die Gemeinde einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung an die Bezirksregierung.
Zu diesem Termin werden außer der Mandantin auch die Mieter dieser geladen.
Die Mandantin hatte im Vorfeld schon der Gemeinde geschrieben, ob nicht dem Verkehrsaufkommen mit gleicher Wirkung auch mit einer Ampel begegnet werden könnte, was diese ablehnte, da dadurch Auffahrunfälle provoziert würden.
Dass es dort häufig zu Unfällen kommt, belegte ein Protokoll der Verkehrspolizei.
Die Mandantin möchte nun wissen, ob die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung rechtmäßig sind und wie sie sich gegenüber der Gemeinde verhalten solle. Weiter möchte sie wissen, ob sie der Bezirksregierung entgegen halten könne, dass die genaue Größe der zu enteignenden Fläche noch nicht feststünde.
Die Mandantin möchte ein gerichtliches Vorgehen unbedingt vermeiden und würde sich auch mit einer Eignung zufrieden geben, solange die Zuwegung zu ihrem Grundstück über öffentlichen Verkehrsraum erfolgt.
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Z I: Urteilsklausur
Geklagt hat eine Privatperson gegen eine GmbH, die ihm im Juni 2009 ein Darlehen von 160.000,- € gegeben hatte zuzüglich 6 % p. A. Zinsen + einmalige Bereitstellungsprovision von 50.000,- €, Laufzeit 1,5 Monate und das Darlehen sollte zur Finanzierung eines Projektes dienen.
Der Kläger war seit langer Zeit mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten befreundet, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Beklagten war und daneben noch eine Steuerberatung in Form einer GbR betrieb.
Mit dieser GbR wurde er seit langer Zeit für den Kläger steuerberatend sowohl privat, als auch geschäftlich tätig. Darüber hinaus, war er mit dem Kläger an mehreren Gesellschaften beteiligt.
Das Darlehen, das der Kläger brauchte war zur Finanzierung eines Bauprojektes in Italien, wo dem Kläger, wie auch der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten wusste, Ärger drohte, sollte er ein Darlehen dieser Höhe nicht kriegen, um seine Eigenkapitalquote an diesem Bauprojekt zu erbringen. Ihm wurden körperliche Gewalt, sowie eine Strafzahlung angedroht.
Dass dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten dies bewusst war, hat er selbst in einer Zeugenaussage bestätigt.
Da der Kläger das Darlehen nicht fristgemäß zurückzahlen konnte, trat der Kläger noch nicht festgesetzte Einkommenssteuerrückerstattungen an die Beklagte ab, zwei Tage nachdem die Rückzahlungsfrist des Darlehens verstrichen war.
Ein paar Monate später, wollten der Kläger und der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten ihre gemeinsamen Geschäfte aufgeben, weil man sich nicht mehr gut verstand. Es kam zu einer Vereinbarung, nach der die Darlehensforderung, mit einem Guthabenkonto (Summe 275.000,- €) des Klägers, laufend auf ein gemeinsames Unternehmen, verrechnet werden sollte.
Sollte dabei noch weiteres Guthaben auf dem Konto verbleiben, sollte dieses zur Verrechnung mit den Steuerberaterforderungen des Ehemannes der Beklagten gegenüber dem Kläger genutzt werden.
Die Darlehenssumme sollte sich zum 07.03.2011 auf 225.000,- € belaufen. In dieser Vereinbarung trat der Steuerberater der Klägerin alle Forderungen der Steuerberatungs GbR gegen den Kläger ab, die Beklagte nahm die Abtretung an. Ein halbes Jahr später überwies das Finanzamt der Beklagten 220.865,- € als Rückerstattung, was die Beklagte dem Kläger auch bestätigte, woraufhin dieser die Beklagte zur Auskehrung aufforderte, da die Darlehensforderung durch Verrechnung mit dem Guthabenkonto erloschen sei.
Die Beklagte lehnte das mit dem Argument ab, dass die Forderung aufgrund der Steuerberatungstätigkeit den Betrag überstiegen.
Der Kläger setzte eine erfolglos verstreichende Zahlungsfrist, wonach er Klage erhob.
Innerhalb des schriftlichen Vorverfahrens erweiterte er die Klage um einen Antrag auf Zahlung weiterer 65.000,- €, da er meinte, die Darlehenskosten könnten zu hoch und damit sittenwidrig sein.
Letztlich wendete sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Steuerberaterforderung, sowie gegen die Abtretung gegenüber dem Finanzamt, da klar hätte sein müssen, dass diese nur zur Darlehenstilgung erklärt wurde und nicht zur Tilgung der Forderungen aus Steuerberatertätigkeit.
Die Beklagte hielt alle Abtretungen für wirksam, zumindest sei sie zur Einziehung der Forderungen der Steuerberater GbR befugt und äußerst hilfsweise würde aufgerechnet mit einer Forderung aus einer nicht unterschriebenen Rahmenvereinbarung zwischen dem Kläger (er bestreitet natürlich) und dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten über die Zahlung von 400.000,- € zur Abgeltung der gemeinsamen Geschäfte. Diesen vermeintlichen Anspruch hatte der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten wieder an die Beklagte abgetreten.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger selbst gehört, der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu dem Umstand, wie es zu dieser vermeintlichen Rahmenvereinbarung kam und ob er bei Darlehensabschluss (er alleine hatte die Darlehensverhandlungen mit seinem damaligen Freund (dem Kläger) geführt) von der Drucksituation des Klägers wusste, was dieser bejahte, weil man sich zu diesem Zeitpunkt alles erzählt habe.
Weiter wurde noch ein Notar als Zeuge gehört, der Aussagen sollte, ob diese Rahmenvereinbarung, die er mitentworfen hatte, unterschrieben wurde, was dieser jedoch verneinte.
Z II: Kautelarklausur
Der Mandant betrieb in Form einer GmbH einen Onlineshop, über welchen er Parfums vertrieb.
Aufgrund seines guten Glaubens in die Menschheit meinte er, dass könne man alles auch ohne AGBs und Widerrufsbelehrung machen, die gesetzliche Grundlage sei ausreichend.
Es wurde angegeben, dass er immer 5 € Porto nimmt und dass erst eine Bestellbestätigung an den Kunden rausgeht und anschließend daran eine Auftragsbestätigung nach Prüfung der Verfügbarkeit des bestellten Artikels. Es kam, wie es kommen musste, eine Kundin bestellte ein Parfum (der Mandant kannte die Kundin vom Namen und wusste, dass sie ein Lederwarengeschäft in Köln betrieb) Mitte November und sendete es Anfang Januar zurück, da es ihr nicht gefiele. 10 % hatte sie verbraucht, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Sie forderte unseren Mandanten in einem beigelegten Schreiben auf, ihr 70,- € (Neupreis + 2 x Versand 5,- €) auf das angegebene Konto zu überweisen.
Jetzt war der Mandant doch der Ansicht, dass man AGBs bräuchte, was aber nicht zu prüfen war, sondern vielmehr, wie eine Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Er legte dafür auch ein Muster aus dem Internet vor, was beim Abgleich mit dem Muster aus Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB gewisse Mängel/Lücken aufwies.
Insbesondere wollte er wissen, ob man einen Passus einfügen könne, dass nur ungeöffnete Waren zurückgesandt werden dürfen.
Zusätzlich wollte er natürlich wissen, ob er die 70,-€ zurückzahlen muss, beziehungsweise, ob ein Widerruf nach 6 Wochen noch möglich sei.
Laut Bearbeitervermerk war nur Widerrufsrecht und nicht Rückgaberecht zu prüfen.
Z III: Zwangsvollstreckung (gerichtliche Entscheidung)
Der Kläger klagt gegen den Beklagten und beantragt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notarieller Urkunde festzustellen, weiter den Titel sofort herauszugeben.
Der Kläger mietete beim Beklagten eine Gewerbeimmobilie, Miete 10.000,- € p. A. fällig zum 30.04., Mietverhältnis begann zum 01.01.2007.
Der Kläger will darin ein Versandunternehmen für exklusiven Tee betreiben. Die erste Jahresmiete kann er nicht zahlen, was er dem Vermieter sagt, der das nicht toll findet und damit droht das Mietverhältnis daher umgehend zu beenden.
Ein gemeinsamer Freund beider vermittelt im Auftrag des Klägers zwischen diesem und dem Beklagten und erreicht, dass für 2007 keine Miete zu zahlen ist, wie er es auch dem Kläger berichtet. Tatsächlich, schließt er aber im Namen des Klägers ein Schuldanerkenntnis mit dem Beklagten über 50.000,- € ab, zur (wie es unter 2. heißt) Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis im Gegenzug für das mietfreie Jahr, davon sagt er dem Kläger aber nix. Eine Woche später begibt sich der Freund mit dem Beklagten zum Notar und erklärt wieder im Namen des Klägers die Unterwerfung des gesamten klägerischen Vermögens unter die Zwangsvollstreckung, was der Notar beurkundet.
Der Beklagte wusste, dass der Freund zuvor schon öfters rechtsgeschäftlich für den Kläger aufgetreten war, auch ihm selbst gegenüber, dabei ging es um Vertragsabschlüsse bis zu 100.000,- €. Unter anderem auch schon betreffend den Abschluss eines Mietvertrages, was der Kläger stets duldete.
Für die Jahre 2010 und 2011 zahlte der Kläger keine Miete, daher erwirkte der Beklagte, dass dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zugestellt wurde, woraufhin dieser erstmals von dieser urkunde erfuhr. Daraufhin will der Kläger gegen den Beklagten vorgehen und rechnet gegen die Forderung des Beklagten von 20.000,- € mit Schadensersatzforderungen von ebenfalls 20.000,- € auf.
Dazu Folgendes:
1.000,- € Wasserrohrbruch in den Mieträumen am Samstag Morgen, der Vermieter ist nicht erreichbar und daraufhin beauftragt der Kläger ein Unternehmen, welches das Leck „erstmal“ provisorisch flickt.
Nach drei Wochen, ohne dass der Kläger den Beklagten nochmal darüber informiert hätte, repariert die gleiche Firma endgültig für 3.000,- € diesen Schaden.
Danach geschah ein Rohrbruch in der Decke der Büroräume, Computer und Drucker des Klägers überflutet, Kläger muss Neue kaufen, Schaden 9.000,- €.
Als dann das vom Beklagten beauftragte Unternehmen zur Behebung dieses Schadens kommt, vergessen die Arbeiter die Hauptwasserzufuhr zu schließen und bauen das defekte Rohr aus, woraufhin das Lager geflutet wird und der Tee zerstört wird, weitere 7.000,- € Schaden.
Laut Bearbeitervermerk wollte sich der Kläger keinesfalls gegen den Titel als solchen wenden.
Z IV: Anwaltsklausur, bei der man den Beklagten vertrat
Der Mandnat betreibt eine Partnervermittlungsagentur, die in Köln in einem 3-Parteien-Haus ihren Sitz hat, im Erdgeschoss, darüber wohnte der Mandant. Im Februar 2012 schloss er einen Vertrag mit dem späteren Kläger, Umfang: Aufnahme in eine Kundenkartei, monatliche Partnervorschläge etc.
Kostenpunkt 4.200,- €, wovon nach Mandantenvortrag 3.000,- € in vier Punkten, in den ersten vier Monaten bereits erbracht sein sollten. Zum 31.07.2012 kündigte der Kläger den Vertrag mit der Begründung, dass er zu Gott gefunden habe und er keiner Partnervermittlung bedürfe. Kündigung sei aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses möglich und er wolle die geleisteten 4.200,- € zurück.
Der Vertrag kam auf Wunsch des Klägers in dessen Wohnung zustande, jedoch bestellte der Kläger den Mandanten, um eine ganz bestimmte Frau aus einer Anzeige des Mandanten kennenzulernen, was der Kläger der Frau des Mandanten, welche in dessen Büro als einzige Sekretärin arbeitete, bei der telefonischen Terminvereinbarung auch so mitteilte.
§ 7 des Vertrages enthielt einen Widerrufspassus, der direkt in der ersten Zeile nicht den Vorgaben des § 360 I BGB entspricht, da im ersten Satz der Zusatz „ohne Angabe von Gründen“ fehlte.
Als Zusatzseite umfasste der Vertrag einen Kündigungsausschluss, welcher so ausgestaltet war, dass als Vordruck abgefasst war, dass die Parteien auf ein Kündigungsrecht mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung verzichten können, darunter sollte der Kläger handschriftlich selbst ausfüllen, dass er auf Kündigungsrechte, bis auf die ordentliche Kündigung, verzichtet.
Der Kläger gab jedoch an, dass der Mandant ihm diesen Satz diktiert habe und er ihn so hingeschrieben habe, wie diktiert (Beweis: Parteivernehmung).
Unstreitig war, dass die Vergütung, die der Kläger verlangte von der Gegenseite ausdrücklich als angemessen und üblich bezeichnet wurde.
Der Kläger berief sich auch noch darauf, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde und sittenwidrig sei.
Da der Mandant die 4.200,- € auch nicht zurückzahlte, als der Kläger ihn durch Anwaltsschreiben darauf aufforderte, strengte dieser ein Mahnverfahren an. Hiergegen widersprach der Mandant nicht, sodass ein Mahnbescheid in voller Höhe erging.
Der durch den Kläger beantragte Vollstreckungsbescheid wurde dem Mandanten Anfang Mai unter seiner Düsseldorfer Adresse zugestellt, durch Einwurf in den Briefschlitz der Haustür, wie durch Postzustellungsurkunde belegt.
Zum 15.04. war der Mandant allerdings nach Köln umgezogen und hatte das Ladenlokal nach außen erkennbar und die Düsseldorfer Wohnung geräumt, lediglich das Klingelschild hatte er vergessen abzumachen.
Eine ältere Dame, die ebenfalls im Haus wohnt, schob den Brief, welcher den Vollstreckungsbescheid enthielt unter der Tür zum ehemaligen Geschäft des Mandanten durch. Davon erfuhr der Mandant erst im November des selben Jahres, als sein ehemaliger Vermieter das Ladenlokal zwecks Weitervermietung betrat. Der Mandant holte daraufhin den Brief am selben Tag ab und legte sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.
Das Verfahren wurde vom AG Hagen an das AG Düsseldorf abgegeben, der Kläger hat in der Begründung ausgeführt, dass jede Einwendung des Mandanten unzulässig sei, weil verfristet und hilfsweise zur Begründung in der Sache vorgetragen.
Wir sollten nun für unseren Mandanten erwidern und darüber hinaus die Frage beantworten, ob eine Möglichkeit besteht, dass das Verfahren nunmehr aufgrund des Wohnungswechsels des Mandanten vor dem AG Köln weitergeführt wird.
S I: Anklageschrift
Es ereignete sich ein Unfall bei dem ein Oldtimer in eine Firmenhalle fuhr und dabei einen Schaden von 2.500 ,- € verursachte. Der Eigentümer stellte keinen Strafantrag.
Bei dem Unfall wurde der Fahrer von zwei Zeugen gesehen, die anhielten aber schnell weiter mussten und nur einen Mitarbeiter des Hallenbesitzers anriefen, damit dieser die Polizei alarmierte. Zuvor sprachen diese aber noch die Insassen des verunfallten PKWs an, die nicht verletzt waren.
Bevor die Polizei eintraf hauten die Insassen des Oldtimers inklusive Auto ab.
Aufgrund einer Ölspur war es für die Polizei nicht schwer, den Wagen zu finden, dieser stand 300m weiter in einer Garage.
Dort klingelten die Polizisten, ließen die Garage öffnen und fanden den entsprechend verunfallten Wagen vor, belehrten daraufhin den Eigentümer (K) des Grundstücks, der nur angab, dass er den Fahrer zu ihnen schicken werde und nicht benannte.
Nach zwei Stunden kam sein Bruder (P) aufs Revier und erzählte er sei gefahren, mit seinem Vater (H) auf dem Beifahrersitz, der keinen Führerschein mehr hat, wie auch die Straßenverkehrsbehörde bestätigte, weil er eine Herz-OP hatte und der Amtsarzt Bedenken betreffend der Fahrtauglichkeit hatte.
P ist von Beruf Triebwagenführer.
Die Zeugen des Unfalls sagen jedoch übereinstimmend aus, dass nicht der P gefahren sei, sondern ein circa 70 Jahre alter Herr und der Beifahrer ein jüngerer Mann gewesen sei, dessen Beschreibung genau auf P passt.
Sie hätten gesehen, wie der Wagen mit Schrittgeschwindigkeit fuhr und auf einmal über die Gegenspur in die Hallenwand fuhr. Danach sei ein weiterer Mann gekommen auf einem Quad und habe die Insassen aufgefordert abzuhauen. Dieser Mann entsprach nach den Beschreibungen der Zeugen dem K. Die Zeugen habe dieser mit den Worten bedroht: „wenn ihr zur Polizei geht, knallt’s“. Auf ausdrückliche Befragung der Polizei gaben die Zeugen an, keine Waffe bei dem K gesehen zu haben.
Der Oldtimer hatte ein rotes Kennzeichen, in das dazugehörige Fahrzeugscheinbuch war für die Tatzeit der P als Fahrer eingetragen, welcher bei der polizeilichen Vernehmung angab, dass allen Dreien (P, K & H) der Oldtimer gehöre. (Vergehen in Zusammenhang mit dem roten Kennzeichen waren nicht zu prüfen)
Dem P geschah dann ein paar Tage später noch Folgendes:
Im Bahnhof X hält er mit offenen Fenstern (mit einem Zug), ein 13 jähriger (L), der nach Aussage des P und der Polizei wie ein 15 jähriger aussah, will als der Zug gerade anfährt den P erschrecken und eine leere Parfumflasche zum einen Fenster in die Fahrerkabine rein und zum anderen wieder rauswerfen.
Dies klappt nicht und die Flasche fliegt in die Fahrerkabine, woraufhin der P den Zug anhält und rausstürmt, der L rennt weg und versteckt sich hinter einem Bagger, was der P sieht. Der P holt ihn dahinter hervor und hält ihn am Arm fest, um ihn mit zum Zug zu nehmen, was laut Aussage des P problemlos ging. Trotzdem schlug er den L noch dabei in den Nacken.
Am Zug angekommen verständigt P die Bahnleitstelle und will die Polizei zum Zug bestellen lassen, woraufhin ihm gesagt wird, dass diese erst in 30 Minuten da sein könne, an der nächsten Haltestelle Y sei eine Polizeistation. Daraufhin nimmt P den L mit ins Führerhaus und fährt 10 Minuten lang nach Y, um ihn dort der Polizei zu übergeben.
Der Vater des P stellt keinen Strafantrag, der P hingegen schon.
OWis waren nicht zu prüfen, Opportunitätsentscheidungen nicht erlaubt.
S II: Revision (ohne Begründung)
Ein Bauer wollte Genkartoffen anbauen (Umweltstraftaten des StGB und Straftatbestände außerhalb StGB, sowie OWi waren nicht zu prüfen).
Für sein Vorhaben hatte der Bauer eine Genehmigung und sperrte einen Teil seines Feldes mittels eines Zauns ab und stellte Schilder auf, die sein Vorhaben beschrieben.
Ein Bio-Student (S) fuhr mit seinem Fahrrad vorbei, schmiss 20 Kg Kartoffeln auf den Acker und vergrub die Kartoffeln, damit war das Feld nicht mehr für die Biokartoffeln nutzbar, was dieser auch dadurch beabsichtigte.
Es kam noch ein zweiter Sachverhalt hinzu, nämlich, dass dessen Verlobte einen Fahrradanhänger aus dem Kellerabteil einer Nachbarin des S klaute und diesen im Kellerabteil des S versteckte. Sie erzählte das dem S und dieser billigte ihr Verhalten.
Als der S von der Bestohlenen nach dem Verbleib des Anhängers gefragt wurde, gab er an nichts darüber zu wissen.
Daraufhin kam es zum Prozess, der S sagte nicht aus.
Es gab eine Gesamtstrafe, wegen Tatkomplex 1 (Acker) 240 StGB und wegen Tatkomplex 2 242 StGB. Es hätte jedoch eine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer älteren aber noch nicht abgezahlten Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen, wegen des Tatkomplexes 1. Tatkomplex 2 war nach der rechtskräftigen Verurteilung der alten Gesamtgeldstrafe.
Der S verließ nach dem Strafausspruch erbost das Gericht.
Die StA legte Berufung ein, der Angeklagte einen Monat später (4 Tage nach Zustellung des Urteils) auch.
In der Berufungsverhandlung sagt er nur zu Tatkomplex 1 aus, die Verlobte will nicht in seiner Gegenwart aussagen, um die künftige Ehe nicht zu belasten, nachdem sie entsprechend § 52 StPO belehrt wurde.
Der Angeklagte wird daraufhin nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Er wird erst wieder reingeholt, nachdem über die Entlassung der Zeugin verhandelt wurde.
Die StA beantrage die Berufung des Angeklagten als unzulässig wegen Verspätung abzuweisen, hilfsweise als unbegründet.
Nach Hinweiserteilung wird er betreffend Tatkomplex 1 nach §§ 240, 303 StGB verurteilt und betreffend Tatkomplex 2 nach § 257 StGB.
Wieder haut er ab, als die rechtliche Würdigung erläutert wird.
Die Ladung zu diesem Termin hatte der Angeklagte 4 Tage vor dem Hauptverhandlungstermin bekommen.
1 Tag später legt er Revision ein.
Und kommt 1 Tag nach Urteilszustellung zu uns, um die Erfolgsaussicht der Revision prüfen zu lassen. Revisionsanträge waren auszuformulieren.
V I: Gerichtliche Entscheidung
Der A hatte auf einem städtischen Gebäude in Köln eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert.
Nach der beantragten Baugenehmigung sollte die Befestigung mittels Haltemodulen X erfolgen, die Stadt teilte jedoch vor Baugenehmigungserteilung mit, dass ein Gutachten ergeben habe, dass die Module X bei starkem Schneefall nicht die genügende Standsicherheit garantieren würden, daher wurde die Baugenehmigung nur mit Haltemodell Y erteilt. Die Baugenehmigung wurde im April 2010 erteilt.
Bei der Befestigung stellte sich raus, dass eine Montage auf dem geplanten Dach mittels Modul Y nicht machbar ist, weswegen A ohne vorherige Genehmigung durch die Stadt doch eine modifizierte Variante von Modell X verwendete.
Dies fiel der Stadt bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2013 auf.
Daraufhin erging im Februar 2013 eine Ordnungsverfügung, worin der Abbau der Anlage verfügt wurde und die Umsetzung dessen im Wege der Ersatzvornahme angedroht wurde, wenn A nicht innerhalb eines Monats die Anlage abbaue.
Dagegen legt A einen 80 V-er Antrag ein und klagt in der Hauptsache gegen die Ordnungsverfügung.
In der mündlichen Verhandlung betreffend des einstweiligen Rechtsschutzes schließen die Parteien einen Vergleich, nachdem sich der A verpflichtet die Module gemäß der Baugenehmigung umzurüsten bis Datum X, dafür verzichtet die Behörde auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung und der Antragsteller nimmt den Antrag zurück.
A beauftragt dann einen Gutachter, der wiederum feststellt, dass die Module Y nicht standsicher sind und nimmt daraufhin den Umbau nicht vor, was er der Behörde einen Monat nach dem Ablauf der Frist des Vergleichs mitteilte und diese aufforderte, ihm schriftlich mitzuteilen, dass diese keine Bedenken gegen die Standsicherheit mit den Modulen Y habe, wenn sie daran festhalten, dass er diese verbauen solle.
Die Behörde setzt darauf hin das Zwangsmittel fest und will den Abbau bis Ende Dezember vornehmen, da man dies noch vor dem beginnenden Winter machen müsse.
A legt wieder einen Antrag nach 80 V ein und an dieser Stelle musste man aus Sicht des Gerichts die Sache entscheiden.
V II: Anwaltsklausur
Der Mandantin gehört ein 4 Parteien Haus an einer Landesstraße. Neben ihrem Grundstück befindet sich ein Discounter und gegenüber eine Straßeneinfahrt.
Die Straße war sehr stark befahren und ein Unfallschwerpunkt, oftmals mit Personenschäden.
Um dies zu verhindern, erstellte die Gemeinde einen Bebauungsplan, der zwei Kreisverkehre im Abstand von 350 Metern vorsah, um den Verkehr zu beruhigen und Zebrastreifen in den Verkehr zu integrieren. Der eine Kreisverkehr sollte so gebaut werden, dass die Gemeinde einen Teil von 48 qm des Grundstückes der Mandantin benötigte. Diese Planung hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Grundstückszufahrt der Mandantin nicht mehr über die Landesstraße, wie bisweilen, erfolgen könnte, sondern über das Gelände des Discounters, welches die Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche widmen will.
Die Gemeinde macht der Mandantin auch persönlich durch die Oberbürgermeisterin zweimal ein Angebot zum freihändigen Erwerb des $8 qm großen Teiles ihres Grundstückes, dabei bietet sie den Quadratmeterpreis nach dem Bodenrichtwert und darüber hinaus die Kosten für die Neugestaltung der Einfahrt und Ersatz eventueller Schäden.
Die Mandantin lehnt diesen Verkauf jedoch ab und daraufhin stellt die Gemeinde einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung an die Bezirksregierung.
Zu diesem Termin werden außer der Mandantin auch die Mieter dieser geladen.
Die Mandantin hatte im Vorfeld schon der Gemeinde geschrieben, ob nicht dem Verkehrsaufkommen mit gleicher Wirkung auch mit einer Ampel begegnet werden könnte, was diese ablehnte, da dadurch Auffahrunfälle provoziert würden.
Dass es dort häufig zu Unfällen kommt, belegte ein Protokoll der Verkehrspolizei.
Die Mandantin möchte nun wissen, ob die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung rechtmäßig sind und wie sie sich gegenüber der Gemeinde verhalten solle. Weiter möchte sie wissen, ob sie der Bezirksregierung entgegen halten könne, dass die genaue Größe der zu enteignenden Fläche noch nicht feststünde.
Die Mandantin möchte ein gerichtliches Vorgehen unbedingt vermeiden und würde sich auch mit einer Eignung zufrieden geben, solange die Zuwegung zu ihrem Grundstück über öffentlichen Verkehrsraum erfolgt.
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