07.11.2019, 17:11
Wie sah es denn bei euch zeitlich aus? Ich hatte am Ende nicht wirklich Zeit die Pfändbarkeit von Grabstein, Notebook und Auto zu schreiben. Habe das auf 2-3 Seiten runter gerotzt. Kotzt mich ein wenig an, weil ich so bei weitem nicht alles verwenden konnte.
07.11.2019, 17:19
Es ging, der TB war halt wieder sehr lang. Habe 8 Seiten Begründetheit mit der Wiedereinsetzung.
Dafür halt Tenor hingerotzt...
Dafür halt Tenor hingerotzt...

07.11.2019, 17:28
Die Wiedereinsetzung kann, muss aber nicht tenoriert werden, weil sie sich aus dem restlichen Tenor ergibt und nicht vollsteckt werden kann. In den Tatbestand muss sie natürlich schon.
Ich hab das anders:
Vollstreckung in Grabstein (-), 811 II nicht anwendbar, auch nicht analog, Argumente: Grundrechte der Schuldner etc.
Vollstreckung in Auto des S 2: Erinnerung schon nicht zulässig, weil Gl. nicht erinnerungsbefugt
Vollstreckung in Auto der S 1: möglich, 811 I Nr. 5 ist nicht anwendbar, kurzfristige Einstellung des Betriebs reicht zwar noch nicht, aber jedenfalls nicht auf Kaufleute anwendbar und angesichts der anderen zwei Pkw auch nicht zum Fortbestand erforderlich
Vollstreckung in Notebook: (-), weil 803 II (+)
Ich hab das anders:
Vollstreckung in Grabstein (-), 811 II nicht anwendbar, auch nicht analog, Argumente: Grundrechte der Schuldner etc.
Vollstreckung in Auto des S 2: Erinnerung schon nicht zulässig, weil Gl. nicht erinnerungsbefugt
Vollstreckung in Auto der S 1: möglich, 811 I Nr. 5 ist nicht anwendbar, kurzfristige Einstellung des Betriebs reicht zwar noch nicht, aber jedenfalls nicht auf Kaufleute anwendbar und angesichts der anderen zwei Pkw auch nicht zum Fortbestand erforderlich
Vollstreckung in Notebook: (-), weil 803 II (+)
07.11.2019, 17:39
Hmm hast du bezüglich des Grabsteins mal in den Th/P gesehen? Da steht zumindest drin, dass Nr. 13 jedenfalls nicht bei einem Eigentumsvorbehalt gilt.
07.11.2019, 18:10
Kann wirklich sein, dass ich es im Stress übersehen habe, aber in NRW gab es keinen Opel oder?
07.11.2019, 18:16
(07.11.2019, 18:10)nrwopel schrieb: Kann wirklich sein, dass ich es im Stress übersehen habe, aber in NRW gab es keinen Opel oder?
nein, keine sorge, hab es nicht.
wobei im sv einmal die rede von einem opel war, damit war aber der toyota gemeint, hat man beim prüfungsamt wohl beim abändern der hessenklausur vergessen
07.11.2019, 18:16
*gab es nicht
07.11.2019, 19:07
War das AG Essen eigentlich im Rahmen der Erinnerung für alle drei Punkte richtiges Vollstreckungsgericht? Der Friedhof hatte die PLZ des anderen zuständigen Amtsgerichts in Essen. Jedenfalls konnte aber im Ergebnis die sof. Beschwerde darauf nicht gestützt werden - Sofern es unzuständig gewesen wäre, § 571 2 ZPO.
07.11.2019, 19:14
Wen es interessiert und wer sonst nicht schlafen kann und v.a. bevor hier wieder Irrungen und Wirrungen zur Lösung verbreitet werden: Die Lösung zu den Klausurproblemen von heute steht in meinem ZVR-Skript Rn. 81 zum Grabstein, zum Rest ZVR-Skript Rn. 72, 77, 81 zu den anderen Gegenständen. Kaiser, Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 8. Auflage 2019.
Viel Glück für morgen!
Viel Glück für morgen!
07.11.2019, 19:26
Damit ergibt sich also für den Laptop doch eine Pfändbarkeit, hab ich so leider nicht auf dem Schirm gehabt!