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Klausuren September 2015
Gast
Unregistered
 
#91
10.09.2015, 15:44
(10.09.2015, 15:14)gast berlin schrieb:  was habt ihr denn heute geprüft? bin mir e trem unsicher... würde es Bitte ganz dringend wissen wollen.

Ich wusste es auch nicht genau...
Bzgl der Ubahngeschichte habe ich 223,224 Nr 2 Alt 2 angeklagt (§ 32 geprüft und abgelehnt) und 113 wg des Wehrens, hab gesagt dass die Maßnahme zwar nicht rechtmäßig war Nichteröffnung des Vorwurfs (136b,c iVm weiß ich gerade nicht mehr - Eröffnung des Grundes der Identitätskontrolle. dies entfällt aber wenn offensichtlich ist, um welche Tat es geht. § 185 wg des Shirts habe ich abgelehnt. Mitverwirklichte 223, 22, 23 gegen Polizisten gem 154a beschränkt.

Ach ja, §231 abgelehnt, das war erwas wirr, hing davon ab, ob nachgewiesen werden kann, dass Schlägerei beendet war als Besch. mit der Flasche schlug und Gründlich nicht zuschlagen wollte, nach Aussage des Lenensgefährten war so. Aber problematisch, ob glaubwürdig. Zeugenaussage von König war nicht verwertbar Wg 52.

Bei dem Fahrrad habe ich § 263 angenommen - Eingehehubgsbetrug. Und 223,22,23 aber eingestellt nach 154.
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TraurigerGustav
Unregistered
 
#92
10.09.2015, 15:52
war der 223, 224 nicht wegen ETI abzulehnen?
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TraurigerGustav
Unregistered
 
#93
10.09.2015, 15:54
nach 154 eingestellt? hast du in Berlin geschrieben?
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Gast Bln
Unregistered
 
#94
10.09.2015, 15:54
Ich hab auch einen ETBI angenommen und dan § 229 draus gemacht.
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NRW
Unregistered
 
#95
10.09.2015, 15:56
Die NRW-Klausur war scheinbar sehr ähnlich, auch U-Bahn, Beleidigung "all cops are racists", rumtreten im Rahmen des 113.

Dann noch eine verbundene Anklage mit Fahrradladen.

Bzgl. der U-Bahnsache habe ich noch 224 Nr. 5 bejaht, bzgl. der Polizisten neben 113 auch 223,224, wobei ich einen Rücktritt vom unbeendeten versucht geprüft, jedoch abgelehnt habe.

Bzgl. des Fahrradladens habe ich noch 248b bejaht.
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NRW
Unregistered
 
#96
10.09.2015, 16:06
Ich habe ETBI in der Schuld abgelehnt da bei mir die Aussage des Sohnes verwertbar war. Ansonsten meiner Meinung nach § 224 StGB - wegen ETBI.

Beleidigung +
113 - da Belehrung erforderlich gewesen wäre.

Beim Fahrradladen habe ich § 242 StGB bejaht da Motor kein wesentlicher Bestandteil des Fahrrads geworden ist. Kann man ja ohne Probleme Ein und Ausbauen. Wollte unbedingt zum § 252 StGB kommen, den ich dann auch bejaht habe.

Bin aber auch sehr unsicher
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NRW-Jurist
Unregistered
 
#97
10.09.2015, 16:20
Habe geprüft:

Bierflasche

§§ 212, 22, 23 (-), kein Vorsatz nachzuweisen
§§ 223, 224 Nr. 2, 5 (+), Nr. 3, 4 (-) - rechtswidrig, da die RW auch durch die beiden Zeugen P und G nachgewiesen werden kann, es auf K nicht mehr ankommt (aber natürlich § 252 StPO) diskutiert.


Identität

§ 113 I (-), da Diensthandlung mangels Belehrung rechtswidrig
§ 240 (-), da gesperrt
[§ 223, 22, 23 StGB habe ich leider übersehen, hätte aber wohl auch geprüft werden sollen; jedenfalls ist keine Verletzung eingetreten; wäre bei mir i.Erg. aber wohl gerechtfertigt gewesen, s.o.]


Shirt

§ 185 (+) (aber a.A. wohl sehr gut vertretbar)


Fahrrad

[§ 123 habe ich ignoriert, hätte man aber ansprechen können, wohl eher (-)]

§ 242 am Fahrrad (-), da Alleineigentum nach § 947 BGB behalten

§ 242 am Motor (-), da Eigentum am Motor nach § 947 II BGB erworben

§ 246 (-), s.o.

§ 289 (-), da kein Antrag: "Bedingungseintritt" des bedingten Antrags nicht fristgemäß mitgeteilt, neuer Antrag verfristet

§§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 (+) durch Wedeln mit dem Schläger (sie hat versucht, R zu nötigen, sein Besitzschutzrecht aus § 861 I BGB nicht geltend zu machen)

Betrug fand ich nicht naheliegend; habe dem SV keine Information dahingehend entnehmen können, dass sie schon bei Vertragsschluss den Vorsatz hatte, nicht zu zahlen (oder habe ich da was übersehen?)


Prozessgutachten

Anklage beim Schöffengericht, da nicht vorbestraft und auch schwere räuberische Erpressung zu mildern (da nur Versuch)

Beiordnung Pflichtverteidiger (+)

Haft (-), aus der Akte hat sich kein Haftgrund ergeben

Einziehung Baseballschläger (+)
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NRW
Unregistered
 
#98
10.09.2015, 16:45
@NRW-Jurist.

Meine lsg. ist ähnlich.

Habe 113 aber bejaht, da ich keine Belehrung als Beschuldigter für erforderlich gehalten habe. Habe das gaanze aber diskutiert. Im Kommentar stand irgendwo, dass nicht jeder Vortächtige Beschuldigter sein muss.

253, 255, 22, 23 habe ich, begründet mit der neueren Rspr. des BVerfG zum schaden verneint. Mir fehlte es hier, auch subjektiv, an einer Bezifferung.

Den Fahrradladen habe ich mit dem abgelehnten 253, 255, 22, 23 komplett nah 154 rauskicken können, was aber nicht dazu geführt hat, dass ich auch nur ansatzweise fertig geworden wäre.
Habe vorm Amtsrichter angeklagt, weil die Straferwartung wohl unter 2 Jahre sein dürfte.
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Gast
Unregistered
 
#99
10.09.2015, 17:10
Bei mir auch AG Strafrichter. § 263 bejaht, da stand irgendwo ein Satz, dass sie mit dem Geld was besseres machen wollte. Ich glaube man kann ganz gut in solchen Fällen davon ausgehen, dass der Vorsatz nicht zu zahlen bereits bei Vertragsschluss vorlag. So kenne ich das von der StA - 100% kann man das nie nachweisen, es ist aber davon auszugehen, es war auch kein Umstand bekannt weshalb sie das plötzlich entschieden haben soll. Wenn man überhaupt nicht zahlen will, will man es von Anfang an nicht.
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Lost
Unregistered
 
#100
10.09.2015, 17:15
Motiv für den zweiten Teil dürfte https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1983-0...StR-376_83 gewesen sein, wo die schwere räuberische Erpressung bejaht wurde.
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