03.09.2015, 17:06
Mit den Begründungen das war generell so eine Sache... es war ja kaum Zeit.
Ich habe ganz kurz 33 erwähnt und dann geschrieben, dass es ja generell um die Lagerung der Sachen geht, die Gegenstand des Rechtsstreits sind und die in den Widerklageräumlichkeiten fortgesetzt werden sollte.
Finds äußerst ärgerlich, das kaum Zeit für tragfähige Begründungen war. Hätte den TB mehr kürzen müssen. Das Verhältnis TB zu Entscheidungsgründe ist bei mir ca. 50-50.
Ich habe ganz kurz 33 erwähnt und dann geschrieben, dass es ja generell um die Lagerung der Sachen geht, die Gegenstand des Rechtsstreits sind und die in den Widerklageräumlichkeiten fortgesetzt werden sollte.
Finds äußerst ärgerlich, das kaum Zeit für tragfähige Begründungen war. Hätte den TB mehr kürzen müssen. Das Verhältnis TB zu Entscheidungsgründe ist bei mir ca. 50-50.
03.09.2015, 17:43
tja da habe ich mir natürlich meine Klausur mit dem Antrag zu 2) erschossen, insbesondere weil ich ja zu meinen Hilfserwägungen gar nicht kam, zerschossen...
Man legt das Konnexitätserfordernis generell sehr weit aus..ich finde unter dieser Prämisse konnte man sehr gut die Konnexität in diesem Fall bejahen, wenn man darauf abstellt, dass zwischen den Parteien laufend Mietverträge für verschiedene Räume abgeschlossen wird. Die Zeit war das eigentliche Problem...vllt wäre mir dann auch aufgefallen, dass sich der Antrag zu 2) auf die Gewerberäume bezieht.
Man legt das Konnexitätserfordernis generell sehr weit aus..ich finde unter dieser Prämisse konnte man sehr gut die Konnexität in diesem Fall bejahen, wenn man darauf abstellt, dass zwischen den Parteien laufend Mietverträge für verschiedene Räume abgeschlossen wird. Die Zeit war das eigentliche Problem...vllt wäre mir dann auch aufgefallen, dass sich der Antrag zu 2) auf die Gewerberäume bezieht.
03.09.2015, 18:41
Mund abputzen, nach vorne schauen!
Man darf gespannt sein, was uns das LJPA morgen kredenzt.
Im Falle eines Falles würde ich vor einem eventuellen Wiederholungsversuch jedenfalls einen Schnellschreibkurs besuchen.
Man darf gespannt sein, was uns das LJPA morgen kredenzt.
Im Falle eines Falles würde ich vor einem eventuellen Wiederholungsversuch jedenfalls einen Schnellschreibkurs besuchen.
04.09.2015, 15:16
NRW-Klausur heute: Anwaltsklausur Verteidigungsmandat, Pferderecht
Kurz-SV: Mandant (Bauer) beregnet versehentlich benachbartes Grundstück - Pferdeweide der Klägerin. Pferd dreht deshalb durch, rennt gegen den Weidezaun; Tierarzt kommt und pumpt Pferd mit teuren Medikamenten zu; Pferd am Ende trotzdem tot.
Klägerin will Schadensersatz für Pferd; Tierarztkosten; Entsorgungskosten für Pferd; Preisgeld für Turnier nächste Woche, das natürlich gewonnen worden wäre und Schmerzensgeld weil sie so traumatisiert ist.
Ihr Anwalt schickt einen Brief (18.8. oder so) an Mandanten (in etwa "wir sollten uns mal wegen des Schadens besprechen"), Mandant antwortet zwei Tage später sinngemäß darauf, dass er erst mit seinem eigenen Anwalt reden möchte; dann flattert "urplötzlich" eine Woche später die Klage ins Haus.
Mandant sagt er hat schon immer beregnet, das hat die Pferde nie gestört; es war nur ein Versehen, dass er das andere Grundstück "bewässert" hat; es kann doch keiner damit rechnen, dass ein Pferd so durchdreht; K häte Pferd festbinden sollen.
Prozessual sehr überschaubar (Zulässigkeit: 32 ZPO, unbezifferter Schmerzensgeldantrag; Zweckm.: 93 ZPO).
Materiell auch sehr überschaubar (280; 823 - VSP / Schadensrecht; 906 II 2 analog).
Ich habe die ganze Zeit überlegt, was ich wohl übersehen habe. Mag diese anscheinend simplen Klausuren nicht, weil da dann jedes Detail in der Lösung passen muss.
Kurz-SV: Mandant (Bauer) beregnet versehentlich benachbartes Grundstück - Pferdeweide der Klägerin. Pferd dreht deshalb durch, rennt gegen den Weidezaun; Tierarzt kommt und pumpt Pferd mit teuren Medikamenten zu; Pferd am Ende trotzdem tot.
Klägerin will Schadensersatz für Pferd; Tierarztkosten; Entsorgungskosten für Pferd; Preisgeld für Turnier nächste Woche, das natürlich gewonnen worden wäre und Schmerzensgeld weil sie so traumatisiert ist.
Ihr Anwalt schickt einen Brief (18.8. oder so) an Mandanten (in etwa "wir sollten uns mal wegen des Schadens besprechen"), Mandant antwortet zwei Tage später sinngemäß darauf, dass er erst mit seinem eigenen Anwalt reden möchte; dann flattert "urplötzlich" eine Woche später die Klage ins Haus.
Mandant sagt er hat schon immer beregnet, das hat die Pferde nie gestört; es war nur ein Versehen, dass er das andere Grundstück "bewässert" hat; es kann doch keiner damit rechnen, dass ein Pferd so durchdreht; K häte Pferd festbinden sollen.
Prozessual sehr überschaubar (Zulässigkeit: 32 ZPO, unbezifferter Schmerzensgeldantrag; Zweckm.: 93 ZPO).
Materiell auch sehr überschaubar (280; 823 - VSP / Schadensrecht; 906 II 2 analog).
Ich habe die ganze Zeit überlegt, was ich wohl übersehen habe. Mag diese anscheinend simplen Klausuren nicht, weil da dann jedes Detail in der Lösung passen muss.
04.09.2015, 16:00
Genauso auch in Berlin .
Hab mich echt schwer getan mit der Bejahung der VSP, aber sonst hätte ein Vergleich ja kaum Sinn gemacht , wenn die VSP(-).
Hab mich echt schwer getan mit der Bejahung der VSP, aber sonst hätte ein Vergleich ja kaum Sinn gemacht , wenn die VSP(-).
04.09.2015, 16:04
Wohl BGH VI ZB 534/13 nachgebildet.
04.09.2015, 16:42
Verkehrssicherungspflicht wohl möglicherweise (+) aber Widerlegung des Anscheinsbeweis möglich durch Zeugenaussage des Doktors, wonach das Tier nicht vom Wasserstrahl getroffen wurde.
Das unabhängig davon schon knallende Geräusche eine vsp Verletzung begründen hielt ich für etwas weit hergeholt, da es auch Urteile gibt wonach selbst Schussgeräusche die eine Tierpanik auslösen keine Verletzung verkehrstypischer Pflichten ist. Jedenfalls ist eine Gefahrenrralisierung wohl nicht sehr wahrscheinlich, wenn es jahrelang gut ging.
Das unabhängig davon schon knallende Geräusche eine vsp Verletzung begründen hielt ich für etwas weit hergeholt, da es auch Urteile gibt wonach selbst Schussgeräusche die eine Tierpanik auslösen keine Verletzung verkehrstypischer Pflichten ist. Jedenfalls ist eine Gefahrenrralisierung wohl nicht sehr wahrscheinlich, wenn es jahrelang gut ging.
04.09.2015, 17:01
Nach dem BGH Urteil kann es jedenfalls ausreichen, wenn der Wasserstrahl in unmittelbarer Nähe vor dem Pferd aufkommt.
04.09.2015, 17:28
(04.09.2015, 16:00)Berlin schrieb: Genauso auch in Berlin .
Hab mich echt schwer getan mit der Bejahung der VSP, aber sonst hätte ein Vergleich ja kaum Sinn gemacht , wenn die VSP(-).
Habe in NRW auch an einen Vergleich gedacht, weil der Mandant "seinen Ruf" nicht durch einen Prozess gefährden wollte. Wenn ich den Bearbeitervermerk aber richtig verstanden habe, war aber in jedem Fall bei (teilweiser) Erfolgssaussicht ein Schriftsatz ans Gericht als praktischer Teil zu entwerfen.
04.09.2015, 17:54
Ich gehe da auch mit dem ersten Verfasser aus NRW:
Habe in Höhe von 9000 Euro (Wiederbeschaffungswert: 7000 €, 1400 Euro Behandlungskosten + Beerdigungskosten (den Einwand also sowieso Kosten fand ich übrigens sehr hart) anerkannt. So konnte der Mandant der Klägerin die Kosten in dieser Höhe aufdrücken. Ich fand die Klausur war darauf ausgerichtet. In dem Schreiben der Beklagte wurde überhaupt kein konkreter Betrag gefordert und die Beklagte hat ja nicht ihre Einstandspflicht abgelehnt, sondern nur gesagt, dass sie die Sache erstmal prüfen möchte.
So konnte ich in meinen Schriftsatz 9.000 Euro anerkennen. Die Kosten für die Ausbildung zum Reitpferd 3000 Euro, die Expektanz auf den Sieg 1.800 (für mich kein entgangener Gewinn) waren für mich nicht ersatzfähig. Mit dem Schmerzensgeldanspruch hat die Klägerin ja so ne Art Schockschaden geltend gemacht. Ein Rechtsgut von ihr hat der Beklagte ja eigentlich nicht verletzt. Das empfand ich als komisch und habe daher so argumentiert, dass es bei materiellen Schäden eines Schockschaden nicht gibt und insofern auch in immaterieller Schaden nicht drin. Einen Schmerzensgeldanspruch auf Depressionen wegen des Todes zu stützen war bei mir daher nicht drin. Für mich hat der Kläger auch keinen Beweis angeboten. Insofern habe ich diesen Punkt bestritten.
Letztlich war durch diese Lösung die Klage insgesamt abweisungsreif, weil mit dem Anerkenntnis in der Klageerwiderung dieses auch sofort erfolgt.
Leider war meine materielle Prüfung sehr holperig: 280 iVm Nachbarschaftsverhältnis (-) 906 direkt (-). Ich bin zwar eher mit dem OLG Celle bzgl. der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegangen und habe auch 823 verneint. Aber bei mir resultierte der Anspruch aus 906 Abs. 2 1 analog BGB. Das ist nicht so ganz rund. Ich denke auch im Nachhinein, dass die Klausur auf 823 (+) ausgelegt war.
Habe in Höhe von 9000 Euro (Wiederbeschaffungswert: 7000 €, 1400 Euro Behandlungskosten + Beerdigungskosten (den Einwand also sowieso Kosten fand ich übrigens sehr hart) anerkannt. So konnte der Mandant der Klägerin die Kosten in dieser Höhe aufdrücken. Ich fand die Klausur war darauf ausgerichtet. In dem Schreiben der Beklagte wurde überhaupt kein konkreter Betrag gefordert und die Beklagte hat ja nicht ihre Einstandspflicht abgelehnt, sondern nur gesagt, dass sie die Sache erstmal prüfen möchte.
So konnte ich in meinen Schriftsatz 9.000 Euro anerkennen. Die Kosten für die Ausbildung zum Reitpferd 3000 Euro, die Expektanz auf den Sieg 1.800 (für mich kein entgangener Gewinn) waren für mich nicht ersatzfähig. Mit dem Schmerzensgeldanspruch hat die Klägerin ja so ne Art Schockschaden geltend gemacht. Ein Rechtsgut von ihr hat der Beklagte ja eigentlich nicht verletzt. Das empfand ich als komisch und habe daher so argumentiert, dass es bei materiellen Schäden eines Schockschaden nicht gibt und insofern auch in immaterieller Schaden nicht drin. Einen Schmerzensgeldanspruch auf Depressionen wegen des Todes zu stützen war bei mir daher nicht drin. Für mich hat der Kläger auch keinen Beweis angeboten. Insofern habe ich diesen Punkt bestritten.
Letztlich war durch diese Lösung die Klage insgesamt abweisungsreif, weil mit dem Anerkenntnis in der Klageerwiderung dieses auch sofort erfolgt.
Leider war meine materielle Prüfung sehr holperig: 280 iVm Nachbarschaftsverhältnis (-) 906 direkt (-). Ich bin zwar eher mit dem OLG Celle bzgl. der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegangen und habe auch 823 verneint. Aber bei mir resultierte der Anspruch aus 906 Abs. 2 1 analog BGB. Das ist nicht so ganz rund. Ich denke auch im Nachhinein, dass die Klausur auf 823 (+) ausgelegt war.