12.10.2019, 06:21
(11.10.2019, 18:33)Gast schrieb: Zulässigkeit:
Revisionseinlegung per Fax verstößt nicht gegen 341 I StPO
Revisionsbegründungsfrist war noch nicht in Gang gesetzt, da Anordnung nach 36 StPO noch nicht korrekt ausgeführt wurde. Beginn daher nach 36 StPO, 189 ZPO, fehlende Mitteilung nach 145a III hat keine Auswirkung auf Fristbeginn
Begründetheit
Verfahrenshindernis: 328 II, 329 II, 331 alles (-)
AR: 338 Nr 3, 24, 74, StPO 191 GVG (+), aA vertretbar.
RR:
329 V 1 (+) (A wurde nach Abwesenheit nicht über wesentliche Verfahrensschritte belehrt)
324 ivm 273 Ia (+) (Inhalt der Verständigung wurde nicht ausreichend begründet)
326 (+) (kein letztes Wort im GPA)
Materiell:
249, 250 I (+), aA vertretbar
P: bei sich führen und gefährliches Werkzeug iSd 250 I Nr 1a
315b I Nr. 1, III, 315 III Nr. 1 (+)
P: Pervertierung im Straßenverkehr
P: Zusammenfallen von Tathandlung und Taterfolg -> nach BGH keine Zäsur erforderlich
223, 224 I Nr. 2,5 (-)
Körperverletzung erfolgt nicht "mittels"
240 I, II, III 22, 23 I
Nötigungserfolg ist nicht eingetreten (Beziehung wurde nicht fortgesetzt)
Drohung kann sich auch gegen Täter selbst richten
Verwerflickeit (+)
46 III (+)
Bei Schweigen darf fehlende reue etc nicht Strafschärfend berücksichtigt werden
Im übrigen: Hauptverhandlung so wie sie abgelaufen ist, war in Ordnung. Ergibt sich aus 324 und MG. Insbesondere Anklageverlesung nicht notwendig.
Lässt sich alles hören. Bloß habe ich die Abwesenheit des Angeklagten bei § 338 Nr. 5 geprüft und die Befangenheit der Dolmetscherin aber als relativen Revisionsgrund (§ 338 Nr. 3 StPO spricht nur von Richter/Schöffe) i.E. abgelehnt.
Letztes Wort habe ich verneint, da Rückkehr erst nach der Beratung und Berufen hierauf nach eigenmächtigen sowie nicht entschuldigten Fehlens rechtsmissbräuchlich. Lässt sich aber sicher in beide Richtungen argumentieren.
§ 315 III StGB angeprüft, aber aufgrund der Feststellungen zur Sache, die eindeutig nur vom billigenden Inkaufnehmen und nicht von Absicht sprachen, iE abgelehnt.
12.10.2019, 10:34
Zur Befangenheit der Dolmetscherin: BGH 2 StR 485/17
Zur Protokollierung über die Verständigung: BGH 1 StR 532/17
Zur Protokollierung über die Verständigung: BGH 1 StR 532/17
12.10.2019, 11:19
12.10.2019, 13:27
(12.10.2019, 06:21)Gast schrieb:(11.10.2019, 18:33)Gast schrieb: Zulässigkeit:
Revisionseinlegung per Fax verstößt nicht gegen 341 I StPO
Revisionsbegründungsfrist war noch nicht in Gang gesetzt, da Anordnung nach 36 StPO noch nicht korrekt ausgeführt wurde. Beginn daher nach 36 StPO, 189 ZPO, fehlende Mitteilung nach 145a III hat keine Auswirkung auf Fristbeginn
Begründetheit
Verfahrenshindernis: 328 II, 329 II, 331 alles (-)
AR: 338 Nr 3, 24, 74, StPO 191 GVG (+), aA vertretbar.
RR:
329 V 1 (+) (A wurde nach Abwesenheit nicht über wesentliche Verfahrensschritte belehrt)
324 ivm 273 Ia (+) (Inhalt der Verständigung wurde nicht ausreichend begründet)
326 (+) (kein letztes Wort im GPA)
Materiell:
249, 250 I (+), aA vertretbar
P: bei sich führen und gefährliches Werkzeug iSd 250 I Nr 1a
315b I Nr. 1, III, 315 III Nr. 1 (+)
P: Pervertierung im Straßenverkehr
P: Zusammenfallen von Tathandlung und Taterfolg -> nach BGH keine Zäsur erforderlich
223, 224 I Nr. 2,5 (-)
Körperverletzung erfolgt nicht "mittels"
240 I, II, III 22, 23 I
Nötigungserfolg ist nicht eingetreten (Beziehung wurde nicht fortgesetzt)
Drohung kann sich auch gegen Täter selbst richten
Verwerflickeit (+)
46 III (+)
Bei Schweigen darf fehlende reue etc nicht Strafschärfend berücksichtigt werden
Im übrigen: Hauptverhandlung so wie sie abgelaufen ist, war in Ordnung. Ergibt sich aus 324 und MG. Insbesondere Anklageverlesung nicht notwendig.
Lässt sich alles hören. Bloß habe ich die Abwesenheit des Angeklagten bei § 338 Nr. 5 geprüft und die Befangenheit der Dolmetscherin aber als relativen Revisionsgrund (§ 338 Nr. 3 StPO spricht nur von Richter/Schöffe) i.E. abgelehnt.
Letztes Wort habe ich verneint, da Rückkehr erst nach der Beratung und Berufen hierauf nach eigenmächtigen sowie nicht entschuldigten Fehlens rechtsmissbräuchlich. Lässt sich aber sicher in beide Richtungen argumentieren.
§ 315 III StGB angeprüft, aber aufgrund der Feststellungen zur Sache, die eindeutig nur vom billigenden Inkaufnehmen und nicht von Absicht sprachen, iE abgelehnt.
das klingt gut.
mE war die Abwesenheit des A nach 338 Nr 5, 230 ff. StPO zu beurteilen, weil 329 II StPO laut Wortlaut und Kommentar nicht die die Fortsetzung nach Unterbrechung erfasst. Laut Kommentierung ist 231 II StPO, der ausdrücklich das Fernbleiben nach Unterbrechung erfasst, auch auf die Berufung anzuwenden.
12.10.2019, 15:25
Verstoß gegen 265 dürfte auch noch vorgelegen haben in dieser Pauschalität des rechtlichen Hinweises
12.10.2019, 15:35
Worauf tippt ihr denn bzgl der kommenden ÖR-Klausuren? :blush:
12.10.2019, 15:53
14.10.2019, 14:29
Die heutige Klausur vom GPA:
VG Neustadt a.d. Weinstraße (5. Kammer), Urteil vom 06.09.2017 - 5 K 783/16.NW
VG Neustadt a.d. Weinstraße (5. Kammer), Urteil vom 06.09.2017 - 5 K 783/16.NW
14.10.2019, 14:57
In NRW lief der Fall anders.
Ein Amerikaner ohne Deutschkenntnisse (Kläger), der auf einem Nato Stützpunkt in Geilenkirchen stationiert ist, geht am 1. Mai mit seinem Kollegen feiern. Nach Mitternacht gerät der Kollege in eine Schlägerei mit Unbekannten und wird dabei verletzt. Eine Zeugin ruft die Polizei, die widerrum verständigt den RTW.
Der Kläger ist besorgt um seinen Kollegen und will sich daher Zutritt zum RTW, wo der Verletzte grade medizinisch notversorgt wird, verschaffen. Die Polizei erteilt ihm mit den Worten "go away" einen Platzvetweis. Da er danach erneut versucht, in den RTW zu gelangen, wird er mit den Worten "you are arrested" in Gewahrsam genommen.
Kläger hält Maßnahmen für rw, trägt mehrere Argumente dazu vor.
Die Beklagte hält die Maßnahmen für rm und trägt ebenfalls einige Argumente vor.
In der mV findet eine umfangreiche Beweisaufnahme mit 6 Zeugen statt. 4 von ihnen machen ergiebige Aussagen und belasten den Kläger.
Ein Amerikaner ohne Deutschkenntnisse (Kläger), der auf einem Nato Stützpunkt in Geilenkirchen stationiert ist, geht am 1. Mai mit seinem Kollegen feiern. Nach Mitternacht gerät der Kollege in eine Schlägerei mit Unbekannten und wird dabei verletzt. Eine Zeugin ruft die Polizei, die widerrum verständigt den RTW.
Der Kläger ist besorgt um seinen Kollegen und will sich daher Zutritt zum RTW, wo der Verletzte grade medizinisch notversorgt wird, verschaffen. Die Polizei erteilt ihm mit den Worten "go away" einen Platzvetweis. Da er danach erneut versucht, in den RTW zu gelangen, wird er mit den Worten "you are arrested" in Gewahrsam genommen.
Kläger hält Maßnahmen für rw, trägt mehrere Argumente dazu vor.
Die Beklagte hält die Maßnahmen für rm und trägt ebenfalls einige Argumente vor.
In der mV findet eine umfangreiche Beweisaufnahme mit 6 Zeugen statt. 4 von ihnen machen ergiebige Aussagen und belasten den Kläger.
14.10.2019, 15:02
Bei uns wie in NRW, nur das statt der Zeugenaussage in der mdl. Verh. die Niederschriften der Zeugenaussagen aus einem vorhergehenden Zivilprozess (zw. Dem jetzigen Kläger und einem Polizeibeamten, der Beamte wollte Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen durch den Kl.) verwertet werden sollten. Wobei der Anwalt des kl. vorgetragen hat, das dieses Vorgehen unzulässig sei.

